30.04.2020
DEUTSCHLAND: NEUES GESETZ ZUR ABMILDERUNG DER FOLGEN DER COVID- 19-PANDEMIE
Am 27.03.20 ist in Deutschland das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ in Kraft getreten. Es sieht unter anderem eine vorrübergehende Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend ab dem 01.03.20 bis zum 30.09.20 vor (mit Verlängerungsmöglichkeit bis zum 31.03.21), darüber hinaus zahlreiche Haftungserleichterungen für die Gesellschafter im Rahmen einer Insolvenz. Daneben werden erleichterte Rahmenbedingungen für die Gewährung und Sicherung frischer Liquidität geschaffen. Außerdem räumt es für Aktiengesellschaften und Societates Europaeae (SE) weitgehende Möglichkeiten ein, auch ohne entsprechende Satzungsgrundlage auf physische Hauptversammlungen zu verzichten und Beschlüsse stattdessen im Rahmen einer virtuellen Hauptversammlung zu treffen. Auch für GmbHs wurde die bisherige Möglichkeit erweitert, die Beschlussfassung der Gesellschafter auf schriftlichem Wege zu ermöglichen. Ähnliches gilt für Genossenschaften, Vereine und Stiftungen.