22.06.2022

Das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz – Rücknahmekonzept für Hersteller von B2B-Geräten – Unternehmen müssen bis zum 30. Juni 2022 handeln

Hintergrund

Am 1. Januar 2022 ist das neue Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG 3) in Kraft getreten. Ziel dieser Novellierung ist die weitere Umsetzung der europäischen Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (die sogenannte WEEE-Richtlinie). Mit dem neuen ElektroG sind auch die Pflichten für Hersteller von B2B-Elektrogeräten erheblich erweitert worden. Eine wesentliche Neuerung ist die Hinterlegung eines Rücknahmekonzepts für Hersteller von B2B-Elektrogeräten im portal ear. Bis zum 30. Juni 2022 müssen schon registrierte Hersteller von B2B-Elektrogeräten ein Rücknahmekonzept hinterlegen; andernfalls droht der Widerruf der Registrierung und damit faktisch ein Inverkehrbringungsverbot für die Elektrogeräte.  

Was ändert sich?

Nach § 19 Absatz 1 Satz 1 ElektroG sind Hersteller von B2B-Elektrogeräten bereits seit Jahren verpflichtet, für B2B-Neugeräte, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen. Nunmehr müssen Hersteller von B2B-Elektrogeräten der Stiftung ear aber auch darlegen, wie sie ihre Rücknahmepflichten erfüllen. Diese Pflicht gilt seit 1. Januar 2020 für alle Hersteller, die neue B2B-Elektrogeräte in den Verkehr bringen wollen. Die Hinterlegung eines Rücknahmekonzepts ist eine Pflichtangabe im Registrierungsprozess. Hersteller, die bereits B2B-Elektrogeräte in den Verkehr bringen, müssen die Pflicht bis zum 30. Juni 2022 erfüllen.

  •  Wer ist B2B-Hersteller?

Die Pflicht zur Vorlage eines Rücknahmekonzeptes betrifft allein Hersteller von B2B-Elektrogeräten. Ein B2B-Elektrogerät liegt dann vor, wenn das Elektrogerät ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt beziehungsweise für gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt wird. Hierfür trägt der Hersteller die Beweislast. Der Begriff von B2B ist somit im Verpackungsrecht und Elektrorecht nicht deckungsgleich. Die Verpackung eines B2B-Elektrogeräts kann durchaus als B2C-Verpackung und damit als systembeteiligungspflichtig gelten. Bestes Beispiel für dieses Auseinanderfallen sind Medizinprodukte (die nicht in den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 2 Nr. 10 ElektroG fallen). So kann die Verpackung eines Dialysegeräts eine B2C-Verpackung sein, während das Dialysegerät selbst ein B2B-Gerät ist.  

  • Wie muss das Entsorgungskonzept aussehen, das hinterlegt wird?

Die Anforderungen an das Rücknahmekonzept sind in § 7a Abs. 2 ElektroG geregelt. Hiernach muss das Rücknahmekonzept eine Erklärung über die durch den Hersteller erfolgte Einrichtung von Rückgabemöglichkeiten enthalten. Im Fall der Beauftragung eines Dritten sind dessen Namen sowie Adresse anzugeben. Außerdem muss die Möglichkeit für Endnutzer bestehen, auf die Rückgabemöglichkeiten zuzugreifen. Durch den Begriff der Rückgabe wird klargestellt, dass die Hersteller eine Möglichkeit zur Anlieferung von Altgeräten schaffen müssen. Eine Abholung durch den Hersteller ist nicht verpflichtend.

Das Rücknahmekonzept kann in Freitextfeldern im Portal erläutert werden. Sofern Entsorgungsverträge mit zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bestehen, kann ausweislich der Gesetzesbegründung eine Erklärung zum Vertrag und dessen Inhalt sowie die Möglichkeiten des Endnutzers zur Abgabe der Altgeräte bereits zur Erfüllung der Pflicht ausreichen (BT-Drs. 19/26971, S. 48).

Wichtig ist, dass für jede Geräteart ein Rücknahmekonzept bei der Stiftung ear vorgelegt werden muss. Entsprechend ist die Hinterlegung mehrerer Rücknahmekonzepte erforderlich, sofern ein Hersteller unter einer Marke mehrere verschiedene Gerätearten in den Verkehr bringt.

Was passiert bei einem Verstoß?

Bei einer nicht rechtzeitigen Übermittlung des Rücknahmekonzepts droht der Widerruf der Registrierung(en). Mit dem Widerruf der Registrierung besteht ein faktisches Inverkehrbringungsverbot. Zudem drohen Bußgelder, wenn nicht registrierte Elektrogeräte in den Verkehr gebracht werden.  Auch die Einziehung der zu Unrecht erzielten Gewinne kann eine Folge des Verstoßes gegen die Hinterlegung des Rücknahmekonzepts sein.

Ausblick

Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt, sind die Anforderungen an das Rücknahmekonzept und die Darstellung nicht sehr hoch. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll das Rücknahmekonzept „lediglich“ darstellen, wie der Hersteller seine bereits seit Jahren bestehende Pflicht nach § 19 Absatz 1 ElektroG erfüllt (BT-Drs. 19/26971, S. 48).

Sofern bisher kein Rücknahmekonzept hinterlegt worden ist, sollten die betroffen Unternehmen jetzt handeln. Selbst wenn das Rücknahmekonzept noch nicht „ausgereift“ und hier noch Abstimmungsbedarf besteht, sollten betroffene Unternehmen in jedem Fall den Reiter im Portal nicht unausgefüllt lassen. Denn ein „schlechtes“ Rücknahmekonzept ist immer noch besser als gar kein Rücknahmekonzept.

In den kommenden Wochen werden wir auch über die weiteren Pflichten nach dem ElektroG hier berichten.

Autor/in
Christoph Schnoor

Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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