18.04.2017
18.04.2017
Drohnen und andere unbemannte Fluggeräte erfreuen sich wachsender Beliebtheit. Immer mehr gewerbliche Nutzer greifen auf Drohnen zurück und setzen sie etwa zur Wartung von Solaranlagen ein. Ein weiteres Anwendungsfeld ist die Überwachung von Industrieanlagen. Ein international tätiger Versanddienstleister hat vor kurzem mit seiner ersten Paketlieferung per Drohne auf sich aufmerksam gemacht. Der Rechtsrahmen für den Betrieb von Drohen wird zurzeit novelliert. Die Änderungen sind nun in Kraft getreten.
Der bisherige Rechtsrahmen
Das Luftrecht unterscheidet derzeit zwischen zwei Arten von unbemannten Fluggeräten: Unbemannte Luftfahrtsysteme gelten nach § 1 Abs. 2 Satz 3 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) als Luftfahrtzeuge, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung, also gewerblich, betrieben werden. Dem gegenüber stehen Flugmodelle nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 LuftVG, die nur zum Sport oder zur Freizeitgestaltung genutzt werden. Auch die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) als zentrales Regelungsinstrument unterscheidet bisher bei unbemannten Fluggeräten nach den konkreten Nutzungsabsichten des Steuerers. Angesichts der vergleichbaren Betriebsgefahr von gewerblich und privat genutzten Drohnen wurde der Rechtsrahmen nun angeglichen, um auf das gestiegene Unfallrisiko durch die zunehmende Nutzung von Drohnen reagieren zu können. Die Rechtsunsicherheiten, die aus der unscharfen Trennung von gewerblicher und privater Nutzung entstehen, sollen so ausgeräumt werden.
Kennzeichnungspflicht und Drohnenführerschein
Die Novellierung des Rechtsrahmens für den Betrieb von Drohnen bringt eine Kennzeichnungspflicht mit sich. Nach § 19 Abs. 3 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) müssen Drohneneigentümer vor dem erstmaligen Betrieb an einer sichtbaren Stelle Name und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen. Im Falle eines Unfalls soll so der Eigentürmer zur Beantwortung von Haftungsfragen ermittelt, aber auch die Drohne an ihren Eigentümer rückgeführt werden können. Diese Kennzeichnungspflicht greift ab dem 1. Oktober 2017.
Weiterhin wird ab dem 1. Oktober 2017 ein Kenntnisnachweis für die korrekte Anwendung und Navigation, über einschlägige luftrechtliche Bestimmungen und die örtliche Luftraumordnung verlangt. Diese Pflicht nach § 21a Abs. 4 LuftVO trifft jedoch nur Steuerer von unbemannten Fluggeräten, die eine Startmasse von mehr als 2 kg aufweisen.
Beschränkungen des Betriebsortes
Der neue Rechtsrahmen bringt eine Reihe von Beschränkungen für den Betriebsort von Drohnen mit sich. So formuliert der neu eingefügte § 21b Abs. 1 LuftVO eine Vielzahl von Gebieten, in denen ein Überflug mit einer Drohne grundsätzlich verboten ist. Neben Menschenansammlungen, Unglücksorten und Wohngrundstücken umfasst die Regelung in § 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LuftVO insbesondere Industrieanlagen sowie Anlagen der Energieerzeugung und Energieverteilung. Der Betrieb einer Drohne ist über und im seitlichen Abstand von 100 m von der Begrenzung solcher Anlagen verboten, soweit nicht der Betreiber ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Regelung definiert den Begriff der Industrieanlage nicht. Die Begründung der Änderungen hält insbesondere solche Anlagen für relevant, die in den Anwendungsbereich der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen fallen (BR Drs. 39/17, S. 24). Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung werden nicht näher bestimmt. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit und angesichts des notwendigen Schutzes von Industrieanlagen sowie Anlagen zur Energieerzeugung und -verteilung sind die Begriffe weit auszulegen. Aus demselben Grund erscheint der Sicherheitsabstand von 100 m als zu gering. Drohnen können heutzutage bereits ohne größeren Aufwand mit hochauflösenden Kameras oder technischen Einrichtungen zur Datenausspähung (z. B. in WLAN-Netzen) ausgerüstet werden. Ein weiteres Bedrohungsszenario liegt in der Armierung von Drohnen.
Beschränkungen der Betriebsart
Neben diesen Beschränkungen zum Betriebsort werden durch neue Regelungen in der LuftVO auch Beschränkungen zur Art des Drohnenbetriebs ausgesprochen. Zwar bleibt es grundsätzlich beim Gebot, dass der Betrieb von Drohnen nur in Sichtweite des Steuerers erfolgen darf, jedoch wird der Begriff der Sichtweite durch § 21b Abs. 1 Satz 3 LuftVO nun erweitert. Auch der Betrieb mittels Videobrille ist als Betrieb in Sichtweite zu behandeln, wenn der Betrieb in einer Flughöhe von maximal 30 m stattfindet und der Steuerer von einer weiteren Person unterstützt wird, welche die Drohne stets in Sichtweite hat. Ergänzt wird das Sichtfluggebot durch das grundsätzliche Verbot, die Drohne in Höhen über 100 m zu betreiben, falls dies außerhalb von Modellfluggeländen geschieht.
Neben dem Gebot des Sichtflugs hängen Beschränkungen maßgeblich vom Startgewicht der Drohne ab. Wie bisher bleibt der Betrieb von Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 25 kg grundsätzlich verboten. Neu ist hingegen, dass für den Betrieb von Drohnen mit einer Startmasse von weniger als 5 kg unabhängig vom Nutzungszweck der Aufstieg nun erlaubnisfrei ist. Lediglich für Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 5 kg gilt ein genereller Erlaubnisvorbehalt.
Die Betriebsart wird weiterhin durch Transportverbote ergänzt. So dürfen nach § 21b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 LuftVO keine Gegenstände, Flüssigkeiten oder gasförmige Substanzen transportiert werden, die geeignet sind, bei Abwurf oder Freisetzung Panik, Furcht oder Schrecken bei Menschen auszulösen. Für den Einsatz von Drohnen in der Logistikbranche bedeutet dies Einschränkungen der transportfähigen Produkte.
Der neue Rechtsrahmen für die Drohnennutzung bietet zwar Liberalisierungen, aber auch deutliche Einschränkungen des Betriebs. Für die gewerbliche Nutzung gilt es trotz des teilweise erlaubnisfreien Betriebs eine Vielzahl von Regeln zu beachten.
Zitat Dr. Gernot-Rüdiger Engel: „Der neue Rechtsrahmen schützt Industrie- und Energieanlagen nur unzureichend – ein Sicherheitsabstand von 500 m wäre angemessen.“
Dr. Gernot-Rüdiger Engel |