30.07.2020

Deutschlands erste „Anti-Anti-Suit Injunction“

Hintergrund

Mit Urteil vom 2. Oktober 2019 (Az. 21 O 9333/19) erließ das Landgericht München I die erste sogenannte „Anti-Anti-Suit Injunction“ Deutschlands, welche nunmehr durch das Oberlandesgericht bestätigt wurde und auch in anderen kontinental-europäischen Staaten entsprechenden Widerhall findet. Doch was ist eine solche „Anti-Anti Suit Injunction“ und wann kommt diese in Betracht?

Kurz zusammengefasst ist die „Anti-Anti-Suit Injunction“ eine im einstweiligen Rechtsschutz zu erwirkende Verfügung des Gerichts, welche sich gegen eine – wie der Name bereits besagt – „Anti-Suit Injunction“ richtet. Eine „Anti-Suit Injunction“ wiederum ist eine im angelsächsischen Rechtskreis bekannte Unterlassungsverfügung („Anti-Klage Verfügung“), mit welcher einer Partei – in der Regel dem Kläger – strafbewehrt untersagt wird, ein weiteres Verfahren in einem anderen Staat einzuleiten oder fortzusetzen. Derartige Anti-Suit Injunctions sind im europäischen Rechtsraum unzulässig. In den USA sind Anti-Suit Injunction hingegen üblich – insbesondere, um einem etwaigen „Forum Shopping“ der gegnerischen Partei zuvorzukommen oder unliebsame Parallelprozesse zu konterkarieren.

Letzteres war nun auch die Absicht der Continental AG, die in den USA eine Anti-Suit Injunction gegen Nokia beantragte, damit diese ihre Patentverletzungsprozesse vor deutschen Gerichten nicht weiterführen kann. Das LG München I sah Nokia dadurch in seinen Rechten verletzt und erließ kurzer Hand eine Anti-Anti-Suit Injunction, also eine Unterlassungsverfügung gerichtet gegen die Beantragung der Anti-Suit Injunction in den USA, die das OLG München mit Urteil vom 12. Dezember 2019 (Az. 6 U 5042/19) bestätigte.

Sachverhalt

An dem zugrundeliegenden Rechtsstreit waren Nokia, Continental und die Continental-Muttergesellschaft Daimler beteiligt, welche über die Nutzung eines Patents stritten. Nokia besitzt eine technische Lösung für die Konnektivität von Fahrzeugen, welche Daimler über sogenannte Telematik-Steuergeräte in ihren Fahrzeugen verbaut. Die Telematik-Steuergeräte bezieht sie von Drittanbietern – etwa von Continental. Die Parteien sind sich unter anderem uneinig darüber, wer Lizenznehmer von Nokia sein soll – Daimler selbst oder die Drittanbieter und somit auch Continental?

Vor diesem Hintergrund leitete Nokia am 21. März 2019 zehn Patentverletzungsverfahren gegen Daimler vor den Landgerichten Düsseldorf, Mannheim und München I ein, in denen Daimler Continental den Streit verkündete. In diesem Zuge erwirkte Continental beim US District Court for the Northern District of California eine Anti-Suit Injunction gegen Nokia, um die laufenden Patentverletzungsverfahren so lange zu pausieren, bis die US-amerikanischen Gerichte abschließend darüber entschieden haben, wer Lizenznehmer des Patents ist. Darauf reagierte Nokia mit dem Antrag beim LG München I, eine Anti-Anti Suit Injunction gegen die Anti-Suit Injunction zu erlassen.Diesem Antrag gab das LG München statt, woraufhin Continental seine Anti-Suit Injunction zurückzog.

Unzulässigkeit von Anti-Suit Injunctions in Deutschland und Europa

Anti-Suit Injuctions sind zwar nicht, wie man zunächst meinen könnte, völkerrechtswidrig. Sie richten sich nicht gegen den anderen Staat, dessen Jurisdiktion unterbunden werden soll, sondern gegen die Partei des Rechtsstreits. Primär sollen hierdurch rechtsmissbräuchliche Klagen im Ausland unterbunden und dem sogenannten „Forum Shopping“ Grenzen gesetzt werden.

Dennoch gestattet das deutsche Prozessrecht keine mit der Anti-Suit Injunction vergleichbare Befugnis des Richters, einer Partei die Prozessführungsbefugnis vor einem ausländischen Gericht zu entziehen. Denn einerseits können hierdurch auch Verfahren im Ausland vor tatsächlich zuständigen Gerichten unterbunden werden und so der Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gefährdet werden. Andererseits widerspricht die Anti-Suit Injunction dem innerhalb des Systems der EuGVVO geltenden Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens sowie den gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen, aufgrund dessen jedem Gericht in der EU die gleiche Sachkenntnis zuerkannt wird. Im oben genannten Urteil des LG München I erläuterte dieses ferner, dass anderenfalls ein ordnungsgemäßes, rechtsstaatliches Gerichtsverfahren gefährdet wäre, „da dieses nur gewährleistet ist, wenn die Beteiligten ohne jede Beschränkung die nach der Prozesslage notwendigen Anträge stellen können“. Wenn eine Anti-Suit Injunction die Weiterführung eines Patentverletzungsverfahrens verhindern könnte, verstoße dies darüber hinaus gegen den Zuweisungsgehalt des Patentes als eigentumsähnliches Recht gemäß §§ 9 f., 139 ff. PatG.

Zulässigkeit von Anti-Anti-Suit Injunctions in Deutschland

Die Anti-Anti-Suit Injunction hingegen ist auch in Deutschland zulässig und nunmehr offiziell von der Rechtsprechung anerkannt. Laut dem Oberlandesgericht München bestehe zwar kein prozessrechtlicher Abwehranspruch des Antragstellers, in Betracht käme allerdings ein materiell-rechtlicher. Dieser könne sich aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung ergeben.

Das Oberlandesgericht wertete die Beantragung einer Anti-Suit Injunction in den USA, wie zuvor das Landgericht, als drohenden Eingriff in ein absolutes Recht des Patentinhabers, namentlich in dessen eigentumsähnliche Rechte an den verfahrensgegenständlichen Patenten. Aus diesem Grund gab es dem Landgericht insoweit Recht, dass Continental als Verletzter gemäß §§ 1004 i.V.m. 823 Abs. 1 BGB zur Unterlassung verpflichtet sei. Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zwischen dem grundrechtlich geschützten eigentumsähnlichen Recht an Patenten und der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG stelle sich der Eingriff als rechtswidrig dar. Das eigentumsähnliche Recht von Nokia überwiege das Interesse von Continental, einen nach US-amerikanischem Recht zulässigen Antrag auf eine Anti-Suit Injunction einzureichen. Die Auswirkungen der US-amerikanischen Anti-Suit Injunction auf die Rechtsposition von Nokia bewertete das OLG München dabei ausdrücklich als einschneidender als umgekehrt die Auswirkungen der deutschen Anti-Anti-Suit Injunction auf die Rechtsposition von Continental.

Insoweit ist die Anti-Anti Suit Injunction kein spezielles, neues verfahrensrechtliches Instrument, sondern eine reguläre Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz, welche bei Bestehen eines Unterlassungsanspruchs erwirkt werden kann. Ein solcher Unterlassungsanspruch kommt in Betracht, wenn durch eine Anti-Suit Injunction im Ausland eine zulässige Durchsetzung materieller Rechtspositionen im Inland in rechtswidriger Weise verhindert werden soll.

Tendenz in anderen Staaten

Eine Tendenz hinsichtlich der Zulässigkeit sogenannter Anti-Anti-Suit Injunctions zeigt sich nicht nur in Deutschland, sondern darüber hinaus auch in Frankreich und England: Am 8. November 2019 erließen sowohl das Tribunal de Grande Instance de Paris als auch der High Court of Justice in London Anti-Anti-Suit Injunctions und folgten damit dem Beispiel des LG München I. Beiden Entscheidungen lag ein Verfahren zwischen Lenovo und IPCom zugrunde, in dem es um das 100a-Patent von IPCom ging, das die Verbindung von Mobilfunkgeräten zu einem Netzwerk und die Priorisierung von Notrufen zum Inhalt hat. Mit der von beiden Gerichten erlassenen Anti-Anti Suit Injunction wurde Lenovo das Recht verweigert, im Wege einer – ebenfalls in den USA beim US District Court for the Northern District of California beantragten – Anti-Suit Injunction gegen IPCom vorzugehen.

Fazit

Die Beantragung von Anti-Anti Suit Injunctions kommt insbesondere bei (drohender) Verletzung absoluter Rechte – sicher nicht nur bezogen auf Patentrechte wie in den obigen Beispielsfällen –in Betracht, wenn die Gegenpartei eine Anti-Suit Injunction im Ausland beantragt, um eine weitere Rechtsverfolgung vor zuständigen, innerdeutschen Gerichten zu verhindern. Dabei muss der Antragsteller nicht erst den Erlass der Anti-Suit Injunction abwarten, bevor er sich gegen diese wehren kann. Vielmehr liegt bereits bei Antragstellung eine Erstbegehungsgefahr vor, aufgrund derer eine Anti-Anti-Suit Injunction als Gegenmaßnahme vor den deutschen Gerichten beantragt werden kann. Im Hinblick auf die Reichweite der Anti-Anti-Suit Injunction ist schließlich bemerkenswert, dass das OLG München nicht nur Continental als passivlegitimiert ansah, sondern von einem arbeitsteiligen Zusammenwirken innerhalb des Konzerns ausging, weshalb auch die deutsche Muttergesellschaft Daimler passivlegitimiert sei. Die Anti-Anti-Suit Injunction kann daher nicht nur gegen den Antragsteller der Anti-Suit Injunction selbst, sondern vorsorglich auch gegen übrige Konzerngesellschaften beantragt werden.

Autor/in
Dr. Stephan Bausch, D.U.

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Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss

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