03.09.2021
Das Bundeskabinett hat die Verlängerung und Ergänzung der Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Grundlegende, bisher bewährte Arbeitsschutzmaßnahmen werden beibehalten – etwa die Testangebotspflicht und die AHA+L-Regel. Aber auch einige Neuerungen kommen hinzu. So sollen Arbeitgeber ihre Beschäftigten künftig für eine Corona-Impfung von der Arbeit freistellen. Die Verordnung tritt am 10. September in Kraft und gilt – gekoppelt an die Dauer der pandemischen Lage – bis einschließlich 26. November dieses Jahres. Ein Auskunftsrecht für Arbeitgeber zum Impfstatus seiner Beschäftigten sieht die Arbeitsschutzverordnung hingegen nicht vor. Der folgende Beitrag gibt einen kurzer Überblick über die wesentlichen Punkte der neuen Regelungen.
Neu in der Arbeitsschutzverordnung ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer Covid-19 Erkrankung aufzuklären und über bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren. Soweit Betriebsärzte Impfungen im Betrieb durchführen, sollen sie dabei organisatorisch und personell unterstützt werden.
Außerdem hat es der Arbeitgeber den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen. In dieser Zeit müssen sie von ihrer Arbeitsleistung freigestellt werden.
Auch wenn aus der Verordnung nicht explizit hervorgeht, ob es sich hierbei um eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung handelt, wird die Regelung wohl so zu verstehen sein, dass es sich hierbei um eine Freistellung handelt, bei der der Arbeitgeber die ausgefallene Arbeitsleistung zu vergüten hat. Ob allerdings eine solche Vergütungspflicht wirksam im Rahmen einer Verordnung geregelt werden kann, ist bereits nach wenigen Tagen unter Juristen heftig umstritten.
Achim Braner
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