06.11.2018

Die neue Geoblocking-Verordnung - Auswirkungen in der Praxis (Teil 2)

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Hintergrund

08.11.2018

Die neue Geoblocking-Verordnung - Auswirkungen in der Praxis (Teil 2)

Ziel der europäischen Union ist es, die wohnortabhängige Diskriminierung europäischer Kunden abzuschaffen und den Binnenmarkt zu fördern. Es soll dem Verbraucher ermöglicht werden im virtuellen Raum über Ländergrenzen hinweg online einkaufen zu können. Der Handel wird gestärkt, indem neue profitable Märkte erschlossen werden. Aufgrund der Geoblocking-Verordnung dürfen zukünftig Anbieter ihre Kunden aus verschiedenen EU-Mitgliedstaaten nicht mehr unterschiedlich behandeln, sei es wegen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden.


Bis zum Inkrafttreten der Verordnung sollten Unternehmen mit Internetvertrieb dafür Sorge tragen, dass Geoblocking-Maßnahmen nicht mehr zum Einsatz kommen und keine Zugangsbeschränkungen der Benutzeroberflächen für ausländische Kunden bestehen. Allerdings wird Geoblocking nicht komplett abgeschafft. Audiovisuelle und urheberrechtlich geschützte Dienstleistungen, wie E-Books, Musik oder Online-Computerspiele sind durch die Geoblocking-Verordnung vorerst nicht erfasst. Dies soll jedoch innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung durch Kontrollen der EU-Kommission geprüft und neu beurteilt werden.


Geschäftsabläufe der Händler müssen angepasst werden, jedoch ist es nicht zwingend erforderlich in andere Mitgliedsstaaten zu liefern, sondern lediglich dorthin zu verkaufen. Der Händler kann dafür sorgen, dass der Käufer selbst den Transport der Bestellung organisiert oder diese abholt. Für den Händler ist dies aufgrund seiner Privatautonomie nicht zwingend erforderlich.

Die Europäische Kommission soll in zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung überprüfen, welchen Effekt die Verordnung auf den Binnenmarkt hat. Ziel der Verordnung ist eine Gleichbehandlung jedes einzelnen europäischen Kunden. Es bleibt zulässig verschiedene Ländershops in der EU anzubieten und auch zu unterschiedlichen Preisen, solange die Nationalität, der Wohnort und der Niederlassungsort des Kunden keine Rolle spielen und auf keine Diskriminierung hinweisen.

Die Dienststellen der Kommission haben das folgende Dokument mit Fragen und Antworten veröffentlicht, das praktische Leitlinien zu den wichtigsten Bestimmungen der Geoblocking-Verordnung im Hinblick auf ihr Inkrafttreten und die allgemeinere Entwicklung bestimmter Aspekte des EU-Rahmens für den elektronischen Geschäftsverkehr enthalten soll.

(https://ec.europa.eu/digital-single-market/en/news/geo-blocking-regulation-questions-and-answers)

Den ersten Teil dieses Beitrags lesen Sie hier.

 

 

Sebastian Laoutoumai, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
Telefon +49 201 9220 24810
sebastian.laoutoumai@luther-lawfirm.com

 

Sandra Saling
Wirtschaftsjuristin
Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Essen
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