25.11.2020
Der Brexit wird Europa verändern – nicht nur den Handel mit Waren, sondern auch im Hinblick auf den Datenaustausch. Datenflüsse innerhalb der EU sind ohne weiteres möglich, in andere Länder (wozu zukünftig aus dem Blickwinkel des Datenschutzes auch UK zählen wird) aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Daten sind die Lebensader der wirtschaftlichen Entwicklung. So heißt es in der europäischen Datenstrategie 2020. Die EU geht davon aus, dass der Wert der Datenwirtschaft im Jahre 2025 allein in der EU 829 Milliarden Euro betragen wird. Soweit es um personenbezogene Daten geht, sind die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten. Diese geben innerhalb der EU ein hohes Schutzniveau für den Umgang mit Daten vor und werden insbesondere mit empfindlichen Bußgeldern durchgesetzt.
Die DSGVO möchte ihren Schutzstandard auch dann gelten lassen, wenn Daten ins Ausland übermittelt werden. Verantwortliche sollen ihren Pflichten nicht dadurch entgehen können, dass sie Daten ins Ausland verbringen. Deshalb regelt die DSGVO die Übermittlung an sog. Drittländer, also Länder außerhalb der EU. Maßgebliche Vorgabe ist, dass das Schutzniveau der DSGVO nicht untergraben wird. Dies ist in zwei Fällen anzunehmen, nämlich wenn ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission für das betreffende Drittland vorliegt oder geeignete Garantien ein angemessenes Schutzniveau für die Datenverarbeitung gewährleisten.
Bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses könnten personenbezogene Daten ohne weiteres nach UK übertragen werden. Momentan liegt ein solcher Beschluss jedoch nicht vor. Er war Teil der – bisher ergebnislos gebliebenen – Verhandlungen während der Übergangsphase. Es ist nicht auszuschließen, dass in Zukunft ein entsprechender Beschluss erlassen wird, vor Ablauf der Übergangsfrist ist aber voraussichtlich nicht damit zu rechnen.
Geeignete Garantien sind Instrumente des Datentransfers. Ihre Umsetzung ist – von bestimmten, eng umgrenzten Ausnahmen abgesehen – für den DSGVO-konformen Datenexport unabdingbar. Dazu zählen:
Die geeigneten Garantien bedeuten für Unternehmer insbesondere organisatorische Pflichten wie beispielsweise die Änderung der Verträge mit ihren Partnern in UK. Damit ist es jedoch nicht getan; nach einem erst im Juli 2020 ergangenen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bestehen weitere Verpflichtungen. Die Aufsichtsbehörden haben bereits angekündigt, dass deren Einhaltung einen zukünftigen Schwerpunkt ihrer Tätigkeit ausmachen wird. Danach müssen Datenexporteure vor jeder Datenübertragung zusätzlich prüfen, ob in dem Zielland ein angemessenes Schutzniveau besteht, gegebenenfalls müssen sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen.
Unternehmer stehen damit vor der Herausforderung, neben der Umsetzung eines geeigneten Datentransfer-Instruments auch die Rechtslage in UK im Hinblick auf den Datenschutz prüfen zu müssen. In erster Linie sollten sie hierfür ihre Vertragspartner in UK ansprechen und Auskunft verlangen. Daneben dürfte auch relevant sein, dass UK die Regelungen der DSGVO in nationales Recht inkorporiert hat. Sie gilt damit zwar nicht unmittelbar fort, entfaltet aber gleichwohl weiterhin Wirkung, wobei der britische Gesetzgeber die Regelungen jederzeit abändern kann. Weiterhin ist auch zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang staatliche Behörden Zugriff auf Daten haben; die in den USA bestehenden Befugnisse waren Anlass der EuGH-Entscheidung.
Unternehmer sollten sich auf die kommende Rechtslage einstellen. Spätestens zu Beginn des neuen Jahres könnten Bußgelder drohen. Die Aufsichtsbehörden empfehlen fünf Schritte, um dem zu entgehen:
Die Umsetzung der DSGVO-Compliance bringt für deutsche und britische Unternehmen erheblichen Anpassungsbedarf mit sich. Die damit einhergehenden Kosten werden auf ca. 1,8 Milliarden Euro geschätzt. Britische Unternehmen, die Daten nach Deutschland übertragen wollen, müssen vorerst keine weiteren Schritte im Hinblick auf den Brexit unternehmen; sie stehen aber vor der Rechtsunsicherheit zukünftiger Gesetzesänderungen. Im Hinblick auf die Bedeutung deutsch-britischer Wirtschaftsbeziehungen wäre ein Angemessenheitsbeschluss zu begrüßen.
Dr. Michael Rath
Partner
Köln
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