10.05.2023
Kryptowerte erfahren seit Jahren einen massiven Anstieg in der Marktkapitalisierung und gehören daher auch in Deutschland zu den aufstrebenden Anwendungen in der Blockchain-Technologie im Finanzwesen.
Das Europäische Parlament strebt bereits mit dem Entwurf der Verordnung über Märkte für Kryptowerte und Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 („MiCA-Verordnung“) einen internationalen Rechtsrahmen für die Regulierung von Kryptowerten an, um europaweit gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Beteiligten zu schaffen. Die MiCA-Verordnung soll Anfang 2024 in Kraft treten.
Darüber hinaus haben das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssicheren Investitionen, das Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“), auf den Weg gebracht. Hiermit soll insbesondere die Digitalisierung am Kapitalmarkt durch Öffnung des deutschen Rechts für elektronische Aktien und Kryptowerte vorangetrieben werden.
Bei Kryptowerten, also Assets, die dezentral organisiert auf der Blockchain-Technologie beruhen, unterscheidet man zwischen austauschbaren (Fungible Tokens) und nicht-austauschbaren Vermögenswerten (Non-Fungible Tokens). Sowohl Fungible Token wie Bitcoin oder Ethereum als auch Non-Fungible Tokens („NFTs“) sind als Kryptowerte zentrale Begriffe in der internationalen Finanzwelt und bereits seit mehreren Jahren auch bei Verbraucherfinanzmärkten massiv vertreten.
NFTs sind nicht austauschbare, digitale Zertifikate („Tokens“), die auf einen beliebigen digitalen oder haptischen Vermögenswert (z. B. digitales oder analoges Bild, Musik-Datei) verweisen („Referenzobjekt“ oder „Asset“) und diese Zuordnung auf Basis der Blockchain-Technologie perpetuieren. Die Erstellung eines NFT erfolgt durch die Verbindung von Token und Referenzobjekt, dem sogenannten „Minten“. Jedes NFT existiert nur jeweils einmal und kann daher genau einem „Inhaber“ zugeordnet werden. Der jeweilige Inhaber sowie die gesamte Transaktionshistorie sind auf der Blockchain erfasst und ergeben sich so aus dem jeweiligen Token.
Das NFT ist hierbei nur eine Art „Wertmarke“ in Form eines Datensatzes, nicht der Wert an sich; dieser ergibt sich allein aus dem Asset. Daten sind nach herrschender Meinung allerdings keine eigenständigen Rechtssubjekte. Eine sachenrechtliche Eigentümerstellung und auch die, ggf. entsprechende, Anwendung des Sachenrechts scheiden aus. In Ermangelung eines menschlichen Urhebers und der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfungshöhe stellt ein NFT wohl auch kein urheberrechtlich geschütztes Werk dar. NFTs erfüllen in aller Regel auch nicht die Anforderungen an ein Kryptowertpapier, da NFTs nicht emittiert werden.
Zutreffender sind zwar die Vorschriften des „digitalen Kaufrechts“, §§ 327 ff., 453 BGB, die „digitale Inhalte“ regeln und somit eine Qualifikation von NFTs nach Kaufrecht und Deliktsrecht zulassen. Dieser Rechtsrahmen ist allerdings sehr begrenzt und lässt zahlreiche Fragen für die Praxis ungeklärt. Im Ergebnis lässt sich die rechtliche Einordnung von NFTs anhand des derzeitigen Rechtsrahmens nicht abschließend klären, was insbesondere bei der Vertragsgestaltung erhebliche Risiken birgt.
Darüber hinaus basieren NFTs auf sogenannten „Smart Contracts“. Smart Contracts sind im Datensatz des NFTs festgelegte (vertragliche) Bedingungen für den Vollzug von Vorgängen innerhalb der Blockchain, deren Ausführung bei Eintritt einer spezifischen Bedingungen automatisch erfolgt.
Der Erwerber wird beim Verkauf als Inhaber in der Blockchain eingetragen. Die Übertragung des NFTs beinhaltet jedoch nicht zwangsweise auch die Übertragung des Referenzobjektes. Dies bedeutet, dass der Inhaber im Zweifel nicht die Nutzungsrechte an dem Referenzobjekt erhält, welches regelmäßig urheberrechtlich geschützt ist. Die rechtssichere Nutzung des mit dem NFT verbundenen Asset erfordert daher auch die Übertragung der Nutzungsrechte am Referenzobjekt, was in aller Regel durch den hinterlegten Smart Contract erfolgt.
Darüber hinaus ergeben sich bei der Gestaltung von AGB zahlreiche weitere Rechtsfragen, die ohne detaillierte vertragliche Regelungen erhebliche Risiken für alle Beteiligten bergen, z. B.
Dies sind nur einige Beispiele der bei der Vertragsgestaltung in B2C-Verträgen zu berücksichtigenden Aspekte. AGB für den Verkauf von NFTs sollten unter Beachtung der zahlreichen Modalitäten für den jeweiligen Verkaufsprozess gestaltet und in die Verträge mit den Verbrauchern einbezogen werden.
Die rechtliche Einordnung von NFTs befindet sich derzeit im Wandel. Die MiCA-Verordnung und das Zukunftsfinanzierungsgesetz könnten weitere Rechtssicherheit im Zusammenhang mit Kryptowerten schaffen. Ob dies der Fall sein wird, bleibt bis zum Inkrafttreten abzuwarten. Aufgrund der derzeit noch bestehenden Rechtsunsicherheit besteht die Notwendigkeit von umfassenden vertraglichen Regelungen, um den erforderlichen Rechtsrahmen zu schaffen.
Dr. Christoph von Burgsdorff, LL.M. (Essex)
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