24.03.2020

Ein Update zum Rechtsstreit „Black Friday“ – Bundespatentgericht trifft Entscheidung zur Wortmarke (Beschluss vom 26. September 2019, Az. 30 W (pat) 26/18)

Auf den Punkt: Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarke „Black Friday“ nur für einzelne Dienstleistungen im Bereich Werbung und Handel mit Elektro- und Elektronikwaren zu löschen sei. Im Übrigen hat das Gericht die vollständige Löschung der Wortmarke durch das Deutsche Patent- und Markenamt aufgehoben.

Hintergrund

Der Black Friday gilt nicht ohne Grund als einer der umsatzstärksten Tage im Jahr. Am Tag nach Thanksgiving locken viele Geschäfte und Online Shops mit extremen Rabattaktionen und generieren dadurch einen Umsatz in Milliardenhöhe. Seit 2013 genießt ein Unternehmen aus Hong Kong, die Super Union Holdings Ltd., für eine Vielzahl von Waren und Dienstleistungen Schutz für die Wortmarke „Black Friday“.

Nachdem verschiedene Unternehmen beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) darauf drängten, die Wortmarke aus dem Register zu löschen, gab das DPMA den entsprechenden Löschungsanträgen im Jahr 2018 statt und ordnete die vollständige Löschung der Marke an. Nach Ansicht des DPMA habe der Eintragung der angegriffenen Marke sowohl im Anmelde- als auch im Entscheidungszeitpunkt das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegengestanden. Weitergehende Hintergrundinformationen zum mit dem Black Friday verbundenen Markenrechtsstreit finden Sie in unserem Blogbeitrag vom 29. Oktober 2019. Gegen die Entscheidung des DPMA hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt.

Die Entscheidung

Nunmehr hat der 30. Senat des Bundespatentgerichts entschieden, dass die vollständige Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt zwar aufgehoben, die Löschung jedoch für einzelne Werbedienstleistungen und den Handel mit Elektro- und Elektronikwaren bestätigt werden sollte. Das Bundespatentgericht folgte dabei im Wesentlichen der Argumentation der Markeninhaberin, nach der der Name „Black Friday“ im Zeitpunkt der Markenanmeldung für den Durchschnittsverbraucher in Deutschland als Tag des Börsencrashs 1929, nicht aber im Zusammenhang mit Rabattaktionen, bekannt war. Dabei setzte sich das Bundespatentgericht ausführlich mit den von den Antragstellern vorgelegten Unterlagen auseinander, stellte jedoch im Ergebnis fest, dass eine Gesamtschau der im Verfahren vorgelegten Unterlagen nicht dazu führe von einer Prägung des Verkehrsverständnisses dahingehend auszugehen, dass der inländische Durchschnittsverbraucher den Begriff „Black Friday“ bereits im Anmeldezeitpunkt (2013) als Schlagwort für eine Rabattaktion verstanden habe.

Zu einem anderen Ergebnis kam das Gericht jedoch im Bereich des Handels mit Elektro- und Elektronikwaren sowie für bestimmte Werbedienstleistungen in Klasse 35. Das Bundespatentgericht stützte sich bei der Entscheidung insbesondere auf die Tatsache, dass es insofern schon vor der Markenanmeldung auf dem deutschen Markt verschiedene Aktionen gab. In diesen Bereichen sei es daher aus der Perspektive des Anmeldezeitpunktes vernünftigerweise zu erwarten gewesen, dass sich der Begriff „Black Friday“ im Sinne einer Rabattaktion etablieren könne. Aus diesem Grund sprach sich das Gericht für ein schon im Anmeldezeitpunkt bestehendes zukünftiges Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz aus und ordnete für diese Dienstleistungen die Löschung der Marke an.

Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Unser Kommentar

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob die Parteien Beschwerde beim Bundesgerichtshof einreichen. Unabhängig davon, wird die Thematik auch an anderer Stelle verfolgt. So verhandelt das Landgericht Düsseldorf im Hauptsacheverfahren über die Abmahnung des Portals Black-Friday.de durch die Markeninhaberin. Zudem wurde beim Landgericht Berlin Klage auf Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung eingereicht. Bis zur endgültigen Klärung des Rechtsstreits ist Händlern zu empfehlen, den Begriff für die relevanten Waren und Dienstleistungen nicht ohne Lizenz zu nutzen. Es ist davon auszugehen, dass die Markeninhaberin die Wortmarke auch künftig verteidigen wird. Über den Fortgang des Rechtsstreits werden wir Sie zu gegebener Zeit an dieser Stelle informieren. 

Autor/in
Dr. Katharina Preuss

Dr. Katharina Preuss
Senior Associate
Köln
katharina.preuss@luther-lawfirm.com
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