19.02.2024
Die Verordnung (EU) 2023/1542 vom 12. Juli 2023 über Batterien und Altbatterien (BattVO) ist am 17. August 2023 in Kraft getreten. Als Verordnung gilt die BattVO nach weiteren sechs Monaten nun unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU und bedarf keiner nationalen Umsetzung.
Während die EU-Batterierichtlinie (Batt-RL) vor allem die Verwertungsphase von Batterien regelte, stellt die BattVO die Themen Nachhaltigkeit, Kreislauforientierung, Leistungsstärke und Sicherheit von Batterien über ihren gesamten Lebenszyklus in den Vordergrund. Gleichzeitig steht der Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen im Vordergrund. Deshalb zielt die BattVO darauf ab, die schädlichen Auswirkungen bei der Produktion und Verwendung von Batterien zu minimieren. Aus diesem Grund werden in der BattVO für jeden Abschnitt der Batteriewertschöpfungskette – von der Herstellung bis zur Verwertung spezielle Anforderungen festgelegt. Dabei gilt die BattVO für alle Batterien und Elektrogeräte, in denen Batterien verbaut werden.
Das nationale Batteriegesetz (BattG) wird durch die BattVO aber nicht überflüssig, sondern lediglich an die neuen Anforderungen angepasst. Das BMUV arbeitet derzeit an eine entsprechende Überarbeitung des BattG und des ElektroG. Somit kann davon ausgegangen werden, ass die Registrierungs- und Mitteilungspflichten bei der stiftung ear für Hersteller von Batterien bestehen bleiben.
Eine wesentliche Neuerung in der BattVO ist die Neuordnung der Begriffsbestimmungen in Bezug auf die Batteriekategorien. Neben der sprachlichen Anpassung von schon aus der Batt-RL bekannten Definitionen wurden mit der BattVO neue Definitionen für Batteriekategorien eingefügt.
So wurde die bereits bekannte Kategorie der "Gerätebatterien" sprachlich angepasst. Anders als in der Batt-RL wird nun für eine Differenzierung von anderen Batteriekategorien auf das Gewicht abgestellt („weniger als oder gleich 5 kg“). Vom bisherigen Abgrenzungskriterium „Handhabbarkeit“ wurde Abstand genommen. Zudem enthält die Definition eine Negativabgrenzung zu Elektrofahrzeug-, LV-, und Starterbatterien.
Eine Untergruppe der „Gerätebatterien“ sind die „Allzweck-Gerätebatterien“. Hierbei handelt es sich um jedermann bekannte Batterien wie der handelsüblichen AA oder AAA-Batterie.
Die neu eingeführte Kategorie „LV-Batterie“ ist in Artikel 3 Nr. 11 der BattVO definiert und umfasst Batterien für leichte Verkehrsmittel („LV“). Diese Batterien werden beispielsweise in E-Scootern und E-Bikes verwendet. Entscheidend für die Zuordnung zu dieser Kategorie ist, dass sie elektrische Energie ausschließlich für den Antrieb von Radfahrzeugen liefern, die allein durch den Elektromotor oder eine Kombination aus Motor und menschlicher Kraft angetrieben werden. Sie dürfen nicht mehr als 25 kg wiegen und müssen gekapselt sein.
Bisher wurden Elektrofahrzeugbatterien gemäß § 2 Abs. 5 BattG als Industriebatterien eingestuft. Mit der BattVO wurde jedoch eine eigene Kategorie für Elektrofahrzeugbatterien geschaffen, was aufgrund des rapiden Wachstums der Nachfrage im Zuge der Mobilitätswende dringend erforderlich war. Die Verordnung legt nun Anforderungen an Herstellung, Wiederverwendung und Entsorgung fest. Elektrofahrzeugbatterien sind Batterien, die speziell für die Bereitstellung von elektrischer Energie für Hybrid- und Elektrofahrzeuge der Klasse L gemäß Verordnung (EU) Nr. 168/2013 und mehr als 25 kg wiegen oder für Fahrzeuge der Klassen M, N oder O gemäß Verordnung (EU) 2018/858 ausgelegt sind.
Die Kategorie „Starterbatterie“ umfasst die bereits bekannte Kategorie "Fahrzeugbatterie", erweitert jedoch deren Definition. Eine Fahrzeugbatterie im Sinne der Batt-RL liefert elektrische Energie speziell für den Anlasser, die Beleuchtung oder die Zündung von Fahrzeugen. Eine Starterbatterie erfüllt diese Funktion ebenfalls, kann jedoch darüber hinaus auch Energie für andere Verkehrsmittel oder Maschinen liefern und zu Backup-Zwecken verwendet werden.
Das BattG erfasste eine Vielzahl von Batterien als „Industriebatterien“ (unter anderem auch die Elektrofahrzeugbatterien). Der Begriff der „Industriebatterie“ enthält jedoch nun eine Negativabgrenzung und bildet somit eine Auffangkategorie. So sind weder LV-Batterien noch Elektrofahrzeugbatterien oder Starterbatterien, sondern Batterien speziell für industrielle Nutzung oder über 5 kg Gewicht als „Industriebatterien“ zu kategorisieren. Eine Ausprägung von Industriebatterien sind sogenannte stationäre Batterie-Energiespeichersysteme. Diese bilden eine weitere neue Kategorie und umfassen Batteriespeicher, die darauf ausgelegt sind, elektrische Energie zu speichern und entweder an ein Netz abzugeben oder für einen Endnutzer zu speichern und bereitzustellen. Sie werden oft in Verbindung mit Photovoltaikanlagen im häuslichen Bereich eingesetzt, um überschüssige Energie, die während des Tages gespeichert wurde, für den späteren Gebrauch in den Abend- und Nachtstunden zu nutzen.
Die sogenannten R-Strategien sollen einen Beitrag zur Verringerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen leisten und die Kreislaufwirtschaft von Produkten und Materialien fördern. Dabei setzen die R-Strategien oftmals schon vor dem Beginn der Abfalleigenschaft ein und sind somit in der Abfallhierarchie der „Abfallvermeidung“ zuzuordnen.
Die R-Strategien sind bisher selten in den Gesetzen definiert, entsprechend schwierig ist die genaue Charakterisierung eines Prozesses in eine R-Strategie. Die BattVO macht einen Anfang zur Definition von zwei R-Strategien. So werden in Art. 3 Nr. 30 und 31 BattVO die
R-Strategien „Umnutzung“ (Repurpose) und die Wiederaufarbeitung (Remanufacturing) definiert. Da es sich bei den beiden R-Strategien um Abfallvermeidungsstrategien handelt, können nur gebrauchte Batterien und nicht „Altbatterien“ einer Umnutzung oder einem Remanufacturing unterzogen werden. Nach Durchführung des jeweiligen Verfahrens gelten die Batterien als neue Produkte und müssen die gesetzlichen Anforderungen an neue Produkte einhalten.
Mit dem Ziel, die Sicherheit von Batterien zu erhöhen und ihren ökologischen Fußabdruck zu minimieren, sieht die BattVO auch Standards für die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien vor. So müssen ab dem 18.08.2028 Allzweck-Gerätebatterien (außer Knopfzellen) bestimmte Mindestanforderungen an elektro-chemische Leistungs- und Haltbarkeitsparameter erreichen. Die Parameter (z.B. die durchschnittliche Mindestbetriebsdauer oder der Leckagewiderstand) sind in Anhang III der BattVO festgeschrieben. Die Mindestwerte dieser Parameter, müssen jedoch noch bis zum 18.08.2027 von der Europäischen Kommission festgelegt werden.
Wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität über 25 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen dagegen in einem Zweischritt Anforderungen an Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit erfüllen. Zunächst müssen diesen Batterien ab dem 18.08.2024 Unterlagen mit den Werten über die Parameter aus Anhang IV Teil A beiliegen (vorerst nur eine Informationspflicht). In den technischen Unterlagen nach Anhang VIII muss dargelegt werden, nach welchen technischen Spezifikationen, Normen und Bedingungen die Werte gemessen, berechnet oder geschätzt wurden. Im zweiten Schritt legt die Kommission sodann Mindestwerte für die Parameter fest. Diese müssen ab dem 18.02.2027 bzw. ab dem 18.02.2028 erreicht werden.
Eine für Verbraucher wichtige Änderung betrifft die Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von in Produkten (Smartphones, Tablets, Laptops etc.) verbauten Batterien. Zukünftig müssen Hersteller sicherstellen, dass die in den Produkten verbauten Gerätebatterien und LV-Batterien vom Endnutzer leicht entfernt und ausgetauscht werden können.
Gerätebatterien und LV-Batterien gelten als leicht auszutauschen, wenn sie ohne Beeinträchtigung von Funktion, Leistung und Sicherheit durch eine vergleichbare Batterie ersetzt werden können. Ausnahmen von dieser Pflicht bestehen für Geräte mit regelmäßigem Wasserkontakt, bestimmte Medizinprodukte sowie Geräte, bei denen die Kontinuität der Stromversorgung gewährleistet sein muss.
Gemäß Artikel 11 Abs. 7 BattVO müssen nach dem Verkauf der letzten Einheit für weitere fünf Jahre Ersatzteile verfügbar sein. Artikel 11 Abs. 8 BattVO enthält ein Verbot, Software zu verwenden, die den Austausch einer Batterie erschwert.
Wegen der Übergangsbestimmung in Art. 95 Buchst. a) BattVO gilt diese Pflicht ab dem 18. Februar 2027.
Christoph Schnoor
Senior Associate
Hamburg
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