06.02.2017

Emissionshandel: Kürzungen der 2. Handelsperiode unter Beschuss

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Hintergrund

24.02.2017

Emissionshandel: Kürzungen der 2. Handelsperiode unter Beschuss

Winken Vorteile für Stromerzeuger?

Die in der 2. Handelsperiode 2008-2012 bei Stromerzeugern durchgeführte Kürzung der kostenfreien Zuteilung von Emissionszertifikaten lässt die Verwaltungsgerichte und die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) nicht ruhen. Noch immer wehren sich führende deutsche Kraftwerksbetreiber gegen die aus ihrer Sicht zu hohe Versteigerungskürzung. Zur Erinnerung: Der Gesetzgeber des Zuteilungsgesetzes 2012 (ZuG 2012) hatte angeordnet, die kostenlosen Zuteilungen für die Stromerzeugung in den Jahren 2008 bis 2008 zu kürzen und die Kürzungsmenge kostenpflichtig zu versteigern. Betroffen waren insgesamt 38 Mio. Zertifikate pro Jahr oder ca. 15,6 % der an sich für die Stromerzeugung vorgesehen kostenlosen Zuteilung. Viele Stromerzeuger sahen hierin einen Verstoß gegen Art. 10 S. 2 der Emissionshandels-Richtlinie 2003/87/EG. Danach musste die Zuteilung in den Jahren 2008 bis 2012 zu 90 % kostenlos erfolgen.

EuGH bestätigt Kritik der deutschen Kraftwerksbetreiber

Schien die juristische Auseinandersetzung zu dieser Frage durch eine Grundsatzentscheidung des BVerwG im Dezember 2012 geklärt zu sein, hat ein Urteil des EuGH im letzten Jahr für Überraschung gesorgt: Der Gerichtshof entschied im Zusammenhang mit einem Vorabentscheidungsverfahren aus Tschechien, dass sich die 90 %-Grenze der Richtlinie 2003/87/EG nicht auf die Gesamtmenge der von einem Mitgliedstaat zugeteilten Emissionszertifikate beziehe, sondern aus Sicht der Wirtschaftsteilnehmer des betroffenen Sektors zu beurteilen sei (Rs. C-43/14, SKO-Energie). Genau dies hatten aber der deutsche Gesetzgeber und das BVerwG für das ZuG 2012 noch anders gesehen. Für die Leipziger Richter war dieses Ergebnis 2012 sogar so eindeutig, dass sie damals eine Vorlage an den EuGH für nicht erforderlich hielten. Einige Kraftwerksbetreiber, darunter etwa die RWE Power AG, hatten hiergegen mit der Rüge der Verletzung ihres Rechts auf den gesetzlichen Richter Verfassungsbeschwerde erhoben.

Viele Verfahren der 2. Handelsperiode noch offen

Viele Stromerzeuger sehen jetzt der Nacherfüllung ihrer in der 2. Handelsperiode gekürzten Zuteilungsansprüche oder der Gewährung einer Entschädigung entgegen. Denn sowohl bei den Verwaltungsgerichten als auch bei der DEHSt sind noch zahlreiche Rechtsbehelfsverfahren gegen die damalige Kürzung anhängig, die im Hinblick auf das beim BVerfG laufende Verfassungsbeschwerdeverfahren (eine Entscheidung soll bis Mitte 2017 erfolgen) bislang nicht abgeschlossen wurden. Die Kürzungen sind in diesen Fällen noch nicht bestandskräftig geworden. Das OVG Berlin-Brandenburg hatte zuletzt im April 2016 in einer Urteilsbegründung zu erkennen gegeben, dass an dem Grundsatzurteil des BVerwG nicht mehr festzuhalten sein wird (Urteil vom 14. April 2016, 12 B 31.14).

Empfehlung: Verfahrensstatus und Entschädigungsansprüche prüfen

Die von den Kürzungen in der 2. Handelsperiode betroffenen Stromerzeuger sollten nunmehr den aktuellen Status ihr damals gegen die entsprechenden Bescheide der DEHSt eingelegten Rechtsbehelfe prüfen. Gleiches gilt für das Bestehen etwaiger Entschädigungsansprüche, für die sowohl das Institut des enteignungsgleichen Eingriffs als auch der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch eine Grundlage bieten können.

Zitat: "Die 2. Handelsperiode des Emissionshandels ist zwar lange vorbei, es können aber noch Ansprüche bestehen."

 

Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Düsseldorf
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