25.06.2020

Etappensieg des Bundeskartellamts gegen Facebook

BGH bestätigt im Eilverfahren, dass Facebook durch weitreichendes Datensammeln über verschiedene Dienste auch außerhalb der eigenen Plattform nicht nur gegen Datenschutzrecht verstoßen, sondern zugleich eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzen könnte (Beschluss vom 23. Juni 2020, Az. KVR 69/19).

Hintergrund

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat aktuell entschieden, dass Facebook keine Nutzerdaten außerhalb der eigenen Plattform sammeln und für andere Dienste gebündelt verwerten darf. Damit hebt der BGH die vorausgegangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf, welches letzten Sommer die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Facebook gegen eine Verbotsverfügung des Bundeskartellamtes aus Februar 2019 angeordnet hatte. Dagegen richtete sich die nun erfolgreiche Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamtes vor dem BGH. Das Bundeskartellamt hatte Facebook die Verwendung von Nutzungsbedingungen untersagt, die es erlauben, seine Nutzerdaten mit Daten außerhalb der Plattform zu verknüpfen.

In seiner aktuellen Entscheidung hält der BGH nunmehr fest, es gebe „keine ernstlichen Zweifel“, dass Facebook (i) auf dem Markt sozialer Netzwerke in Deutschland eine marktbeherrschende Stellung hat und (ii) diese durch die Verwendung seiner Nutzungsbedingungen missbräuchlich ausgenutzt haben könnte. Letztendlich hat der BGH die Einschätzung des Bundeskartellamtes damit im Ergebnis bestätigt.

Als Konsequenz der Entscheidung des BGH darf Facebook seine Nutzungsbedingungen jedenfalls vorübergehend nicht mehr verwenden, soweit diese eine „uferlose“ Datenbündelung ohne weitere Zustimmung erlauben. Auch wenn die Entscheidung in der Hauptsache noch aussteht, ist es wahrscheinlich, dass Facebook seine Nutzer um eine ausdrückliche Zustimmung bitten muss, um die Nutzung von Daten auch außerhalb des eigenen Netzwerkes fortführen zu können.

Hintergrund:

Facebook betreibt seine social media Plattform kostenlos. Allerdings gestatten die Nutzungsbedingungen eine weitreichende Verarbeitung von Daten, die Facebook auch außerhalb seiner eigenen Plattform mit anderen Apps, wie z.B. Instagram und WhatsApp oder über den „Gefällt mir“-Button gänzlich fremder Webseiten sammelt, welchen Facebook für andere Webseiten und App-Betreiber anbietet. Fremde Betreiber können dieses Tool in ihre Anwendung integrieren mit der Folge, dass die Nutzer sich zugleich mit Facebook verbinden können. Dadurch erhält Facebook auch Daten zum Online-Verhalten seiner Nutzer aus Quellen außerhalb der eigenen Plattform.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes verletze Facebook damit Datenschutzrecht. Zugleich nutze Facebook in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht seine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich aus. Facebook müsse vor der Bündelung von Daten aus anderen Quellen die ausdrückliche Zustimmung der Nutzer einholen. Datenschutzrechtlich ist eine solche Zustimmung erforderlich, weil das Sammeln von Daten aus Quellen außerhalb des eigenen Netzwerkes für dessen Betrieb nicht zwingend notwendig ist.

Einerseits wurde die Einschätzung des Bundeskartellamts scharf kritisiert. Andererseits wurde sie als „Pionierfall“ begrüßt, da damit erstmalig eine europäische Wettbewerbsbehörde entschieden hat, dass mit der Verletzung von Datenschutzrecht zugleich eine marktbeherrschende Stellung ausgenutzt werden könne.

Demgegenüber war das OLG Düsseldorf der Meinung des Bundeskartellamts nicht gefolgt, sondern hat letztes Jahr vielmehr die aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Facebook gegen die Verbotsverfügung des Bundeskartellamtes angeordnet, was der BGH nunmehr wieder rückgängig gemacht hat. Der BGH hebt insgesamt die besondere Bedeutung des Zugriffs auf personenbezogene Nutzerdaten aus ökonomischer Sicht hervor. Vor allem, so das höchste deutsche Zivilgericht, haben Facebook-Nutzer keine Wahlmöglichkeit, was nicht nur ihre persönliche Autonomie und die Wahrung ihres Rechts auf "informationelle Selbstbestimmung", das durch Datenschutzgesetze wie die Europäische Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) geschützt ist, beeinträchtigt. Zugleich könnten die Nutzungsbedingungen nach Auffassung des BGH auch den Wettbewerb beeinträchtigen.

Fazit:

Die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung ist nicht das Ende der „Facebook-Saga“. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Hauptsacheverfahren noch nicht entschieden. Es wird interessant sein zu sehen, wie die Entscheidung im Hauptverfahren ausfallen wird. Es ist jedoch vorherzusehen, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf nach der aktuellen Entscheidung des BGH im Eilverfahren seine bisherigen eindeutigen Aussagen zur Marktbeherrschung von Facebook und dessen missbräuchlichen Verhalten überdenken wird.

Auf jeden Fall zeigt dieses Verfahren, dass sich das Bundeskartellamt auch als Verbraucherschutzbehörde versteht, wie dies auch in anderen Rechtsordnungen der Fall ist (z.B. in Australien mit seiner Australian Competition and Consumer Commission (ACCC)). Wenn diese Einschätzung im Hauptverfahren bestätigt wird, müssen insbesondere digitale B2C-Geschäftsmodelle, die auf einer umfassenden Datensammlung und dienstübergreifenden Nutzung von Big Data basieren, noch vorsichtiger sein, um nicht in den Fokus der Wettbewerbsbehörden zu geraten.

Insofern spiegeln die Verfahren auch einen allgemeinen Trend wider, der in den Forderungen des Gesetzgebers und der Kartellbehörden nach leistungsfähigeren und flexibleren Werkzeugen zum Ausdruck kommt, um mit der Geschwindigkeit der Digitalisierung und ihren Akteuren zurechtzukommen, v.a. mit dem Verhalten von größeren Online-Plattformen. Prominente Beispiele finden sich in der anstehenden Reform des deutschen Kartellrechts (z.B. die Einführung des Konzeptes der „Intermediationsmacht“ für die Plattformökonomie, Schaffung eines Eingriffstatbestandes gegenüber Plattformunternehmen, die über eine „überragende marktübergreifende Bedeutung“ für den Wettbewerb verfügen und die vorgeschlagene erweiterte Ermächtigung des Bundeskartellamtes zu einstweiligen Maßnahmen im Rahmen der 10. GWB-Novelle, siehe hier), aber auch auf europäischer Ebene, wie z.B. das geplante "New Competition Tool" der Europäischen Kommission (siehe hier).

Die aktuelle Pressemitteilung des BGH findet sich hier.

Autor/in
Dr. Sebastian Felix Janka, LL.M. (Stellenbosch)

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Christian Kuß, LL.M.

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Samira Altdorf, LL.M. (Brussels School of Competition)

Samira Altdorf, LL.M. (Brussels School of Competition)
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