26.03.2020

Fragen und Antworten zu Corona-Soforthilfemaßnahmen für Berliner und Brandenburger Unternehmer/innen

Am Mittwoch, den 25. März 2020 hat der Bundestag den Nachtragshaushalt unter Lockerung der Schuldenbremse beschlossen. Für große Unternehmen stehen im Wirtschaftsstabilisierungsfonds nun EUR 600 Milliarden zur Verfügung; das Soforthilfe-Paket für Kleinst- und Soloselbstständige sieht allein für Zuschüsse EUR 50 Milliarden vor. Seit Mittwoch, 25. März 2020, 9.00 Uhr, sind auch in Brandenburg Anträge auf Zuschüsse bei der Brandenburger Investitionsbank möglich. Berlin will am kommenden Freitag, den 27. März 2020 sein Soforthilfe-Paket II für Anträge öffnen. Das Soforthilfe-Paket I ist bereits angelaufen. Wir geben einen Überblick über Töpfe, Anträge und Bedingungen, die den Berliner und Brandenburger Unternehmer/innen kurzfristig Liquidität verschaffen können.

Hintergrund

Art und Höhe der verfügbaren Soforthilfen (Zuschuss/Einmalzahlung oder Darlehen) richten sich zunächst nach der Größe des Unternehmens. Während Kleinunternehmer, Soloselbständige und Freiberufler eher durch Einmalzahlungen kurzfristig mit frischer Liquidität versorgt werden sollen, dienen Überbrückungskredite und sonstige Darlehen eher großen Unternehmen zur Deckung des Liquiditätsbedarfs über mittelfristige Laufzeiten. Kleine und mittlere Unternehmen haben grundsätzlich beide Möglichkeiten. Sowohl im Rahmen der Überbrückungsdarlehen als auch für die Zuschüsse kommt es zudem darauf an, ob das Unternehmen seit Jahren am Markt etabliert oder eben erst gegründet ist.

WER?

  • Kleinunternehmer, Soloselbstständige – Eine einheitliche Definition für Kleinunternehmer bzw. Soloselbstständige liefern die beschlossenen Pakete nicht. Erfasst ist grundsätzlich jeder Gewerbetreibende. Die Förderprogramme bestimmen die Förderhöhe unter anderem nach der Anzahl der Beschäftigten. Das gibt Anhaltspunkte: zwischen 5 und 100 Beschäftigte machen etwa in Brandenburg ein Kleinunternehmen förderfähig. Umfasst sind immer auch die Freien Berufe. Nach der Definition in § 18 EStG. zählen dazu etwa selbstständige Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler oder selbstständige Ärzte, Ingenieure, Architekten, Krankengymnasten, Dolmetscher, aber auch andere.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) –Die Europäische Kommission definiert in einer Empfehlung KMU als Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens EUR 50 Mio. erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens EUR 43 Mio. beläuft. Die Förderprogramme nehmen auf diese Definition zum Teil ausdrücklich Bezug.
  • „Große Unternehmen“ – Das sind Unternehmen, die keine KMU mehr sind, also mehr Beschäftigte haben oder höhere Umsätze erzielen bzw. eine höhere Jahresbilanzsumme ausweisen, als die Kommissionsempfehlung vorgibt.
  • Was ist mit „Start-Ups“? Die Dauer der bisherigen Teilnahme am Markt kann Förderkriterium sein: Die Investitionsbank Berlin fördert z.B. mit ihren Überbrückungskrediten keine Unternehmen, deren Gründung weniger als 3 Jahre zurückliegt. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) differenziert danach, ob Unternehmen weniger als 3 Jahre, weniger als 5 Jahre und länger als 5 Jahre am Markt etabliert sind. Für Start-Ups stehen aber ggf. eigene Förderprogramme zur Verfügung, die wie hier nicht behandeln können.

Einmalzahlungen/Zuschüsse:

1. Zuschüsse in Berlin (Soforthilfe-Paket II)

  • Was: Einmalzahlungen in Höhe von EUR 5.000
  • Wer: Kleinst- und Solounternehmen bis max. 5 Beschäftigte, die eine Arbeitsbzw. Betriebstätte in Berlin haben. Ob hiervon auch Start-Ups und Freie Berufe profitieren sollen, ist bisher unklar. Voraussichtlich nicht gefördert werden Unternehmen mit bereits bestehender Insolvenzantragspflicht (Nähere Informationen zur Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise finden Sie hier).
  • Wann: Die Anträge sollen ab Freitag, den 27. März um 12.00 Uhr abrufbar sein.
  • Wo: Ein Antrag kann digital auf der Homepage der Investitionsbank Berlin (https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronahilfe/corona-liquiditaets-engpaesse.html) gestellt werden. Anträge per E-Mail können nicht berücksichtigt werden.
  • Weitere Antragsvoraussetzungen: bisher unklar, mit näheren Hinweisen zu Förderkriterien rechnen wir am Freitag, den 27. März 2020.

2. Zuschüsse in Brandenburg (Soforthilfe Brandenburg)

  • Was: Einmalzahlung gestaffelt bis zu EUR 60.000
  • Wer: Unternehmen mit 5 bis 100 Beschäftigten und Angehörige der Freie Berufe (Definition gem. § 18 Abs. 1 EStG), die eine Betriebs- bzw. Arbeitsstätte in Brandenburg haben. Die ILB zahlt an (auch an Start-ups):
    • bei bis zu 5 Erwerbstätigen bis zu EUR 9.000
    • bei bis zu 15 Erwerbstätigen bis zu EUR 15.000
    • bei bis zu 50 Erwerbstätigen bis zu 30.000,00
    • bei bis zu 100 Erwerbstätigen bis zu EUR 60.000,00
  • Wann: ab Mittwoch, 25. März 2020, 9.00 Uhr
  • Wo: Der Antrag ist an die Investitionsbank Brandenburg zu richten. Er soll per E-Mail an soforthilfe-corona@ilb.de gestellt werden, nachdem er vorher im Formularbereich unter https://www.ilb.de/de/wirtschaft/zuschuesse/soforthilfe-corona-brandenburg/Heruntergeladen und ausgefüllt und unterschrieben eingescannt wurde. Dort finden sich auch die Förderrichtlinie und weitere Informationen
  • Weitere Antragsvoraussetzungen:
    • Handelsregisterauszug oder vergleichbare Unterlagen,
    • Gewerbeanmeldung,
    • Kopie des Personalausweises,
    • Lohnjournal oder gleichwertige Unterlagen für Erwerbstätige/Beschäftigte,
    • Formular "Erklärungen über bereits erhaltene bzw. beantragte "De-minimis"-Beihilfen.

3. Zuschüsse vom Bund (Soforthilfe Bund)

  • Was: Einmalzahlungen bis zu EUR 15.000, die grundsätzlich über 3 Monate ausgeschöpft werden können. Wenn der Vermieter die Miete um 20 % reduziert, kann der ggf. deshalb nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch auf zwei weitere Monate gestreckt werden.
  • Wer: Kleinstunternehmen, Soloselbstständige, Angehörige freier Berufe (Definition gem. § 18 Abs. 1 EStG). Hiervon erfasst sind auch Start-Ups und KMU:
    • mit bis zu 5 Beschäftigten (bzw. Vollzeitäquivalente): Zuschuss bis zu EUR 9.000.
    • mit bis zu 10 Beschäftigten (bzw. Vollzeitäquivalente): Zuschuss bis zu EUR 15.000.
  • Wann: unklar; die Umsetzung erfolgt in Abstimmung mit Ländern und Kommunen, Einzelheiten sind noch nicht bekannt.
  • Wo: Antragsverfahren soll über Länder und Kommunen organisiert werden. Einzelheiten sind noch nicht bekannt.
  • Weitere Antragsvoraussetzungen:
    • Versicherung, dass Existenzbedrohung eine Folge von Corona ist (= Schaden darf nicht schon vor dem 11. März 2020 eingetreten sein).
    • Sonstige Voraussetzungen sind noch nicht bekannt.

4. Weiterführende Fragen

  • Können die Programme kombiniert werden?
    • Eine Kombination von Brandenburger und Berliner Mitteln kommt nur in Betracht, wenn in beiden Ländern Betriebstätten vorhanden sind. Zu eine Kumulation der Mittel verhalten sich die Länder bisher nicht.
    • Eine Kombination von Landes- und Bundesmitteln schließt der Bund ausdrücklich nicht aus.
  • Müssen die Zuschüsse zurückgezahlt werden?
    • Zuschüsse sind keine Darlehen. Sie müssen daher grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden.
    • Der Bund sieht jedoch ausdrücklich vor, dass die Zuschüsse über drei Monate (ausnahmsweise auch über 5 Monate) ausgeschöpft werden müssen. Soweit der Zuschuss nicht ausgeschöpft wurde (Überkompensation), muss er zurückgezahlt werden. Dasselbe dürfte für die Zuschüsse der Länder gelten.
    • Welche Nachweise später von den Empfängern verlangt werden, ist noch unklar. Den Antragstellern ist jedoch dringend zu einer genauen Dokumentation der Mittelverwendung zu raten.

Überbrückungsdarlehen

1. Soforthilfe-Paket I (Berlin)

  • Was: Zinsloses Darlehen mit einer Laufzeit von 2 Jahren in Höhe von bis zu EUR 500.000 (in begründeten Ausnahmefällen bis zu EUR 2,5 Mio.)
  • Zweckbindung: Darlehen werden zur Überbrückung anstehender Verbindlichkeiten (Lieferungen, Personal, Miete) gewährt. Nicht gefördert werden: Investitionen, Bedienung anderer Kredite, Kapazitätsausbau.
  • Wer: KMU mit Betriebsstätte in Berlin, die schon länger als 3 Jahre am Markt etabliert sind. Ausdrücklich nicht erfasst sind Start-Ups, deren Gründung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt, Unternehmen mit bereits bestehender Insolvenzantragspflicht (Nähere Informationen zur Insolvenzantragspflicht in der Corona-Krise finden Sie hier).
  • Wo: Ein digitaler Antrag kann bei der Investitionsbank Berlin gestellt werden.
    Zur Registrierung: https://registrierung-eantrag.ibb.de/_layouts/15/eIBB/newregistrationform.aspx#edit 
  • Wann: Ab sofort (Wegen Serverüberlastung wird eine Beantragung zu Tagesrandzeiten empfohlen).
  • Weitere Antragsvoraussetzungen:
    • Selbstschuldnerische Bürgschaft des wirtschaftlich Berechtigten/gesetzlichen Vertreters in Darlehenshöhe
    • Liquiditätsplanung für 12 Monate.
    • Jahresabschlüsse der letzten zwei Geschäftsjahre und aktuelle betriebswirtschaftliche Auswertung inkl. Summen- und Saldenlisten oder Einnahmen-Überschussrechnung.
    • Aktueller Auszug aus dem Handelsregisterauszug
    • Ggf. Gewerbeanmeldung
    • Teil der Antragsunterlagen: Informationsblatt / Erklärung “Politisch exponierte Person" (PEP) des Antragstellers und der wirtschaftlich Berechtigten; KMU-Selbsterklärung und Unterschriftsprobenblatt, sämtlich abrufbar über das Kundenportal der IBB unter „weitere Formulare“. Das Kundenportal ist derzeit überlastet.

2. Konsolidierungs- und Standortsicherungsprogramm (KoSta Brandenburg)

  • Was: Ein älteres Förderprogramm (seit 2007), das zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie derzeit auch bislang ausgeschlossenen Branchen, z.B. aus dem Gast- und Baugewerbe und vielen weiteren offen steht und von dem Land Brandenburg um weitere EUR 500 Mio. aufgestockt wurde. Förderfähig sind bereits stark existenzbedrohte Unternehmen
    • Umstrukturierungsdarlehen mit einer Laufzeit von maximal 5 Jahren,
    • Rettungsbeihilfe-Darlehen mit einer Laufzeit von maximal 6 Monaten,
    • Massedarlehen mit einer Laufzeit von maximal 18 Monaten
    • Verzinsung: Referenzzinssatz der Europäischen Kommission zzgl. Risikoaufschlag (mind. 400 Basispunkten, abhängig von Besicherung)
  • Zweckbindung: Darlehensgewährung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Unternehmen für anteilige Finanzierung des Liquiditätsbedarfs
    • Umstrukturierungsdarlehen: anteilige Co-Finanzierung des Liquiditätsbedarfs im Rahmen eines vorliegenden Umstrukturierungsplanes
    • Rettungsbeihilfe-Darlehen: verschafft Unternehmen Zeit, die Umstände ihrer Schwierigkeiten zu prüfen und einen Umstrukturierungsplan zu erstellen
    • Massedarlehen: wenn eine außergerichtliche Sanierung ausscheidet, werden Insolvenzverwaltern im Insolvenzverfahren Mittel zum Zwecke der Umstrukturierung zur Verfügung gestellt
  • Wer: KMU, kleinere staatliche Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft im Land Brandenburg, die vor mehr als drei Jahren gegründet wurden und sich vorübergehend in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden; keine Start-Ups, deren Gründung weniger als 3 Jahre zurückliegt
  • Wo: formgebundenes Antragsformular (hier: https://www.ilb.de/media/dokumente/dokumente-fuer-programme/dokumente-mit-programmzuordnung/wirtschaft/01-darlehen/konsolidierung-und-standortsicherung/formulare/konsolidierung-und-standortsicherung_antrag.pdf) zunächst bei der Hausbank, die hierzu gegenüber der ILB Stellung nimmt; eine Liste weiterer einzureichender Antragsunterlagen legt die ILB dann vor
  • Wann: seit 2007, derzeitige Förderrichtlinie bis 31. Dezember 2020
  • Weitere Antragsvoraussetzungen:
    • Entwicklungschancen und ökonomische Aussichten der Unternehmen müssen positiv sein
    • Sicherheitenstellung: Bürgschaften der Gesellschafter beziehungsweise Inhaber sowie nach Möglichkeit werthaltige dingliche Sicherheiten

Sonstige Darlehen

1. KfW Sonderprogramm 2020

  • Was: Risikoübernahme durch die KfW bei Kreditvergabe durch Hausbankensoll Chancen des Unternehmens erhöhen, eine Kreditzusage  der Hausbank zu erhalten.
  • Zweckbindung: geringere Zweckbindung als bei den Überbrückungsdarlehen. Erlaubt sind Investitionen und Finanzierung.
  • Wer: KMU und große Unternehmen
  • Wann: Ab sofort
  • Wo: Die Kreditvergabe ist bei den Hausbanken zu beantragen
  • Sonstige Voraussetzungen:
    • Keine Liquiditätsschwierigkeiten vor dem 31. Dezember 2019.
    • Hausbanken entscheiden über Kreditvergabe

2. ERP Gründerkredit – Startgeld

  • Was: Risikoübernahme durch die KfW bei Kreditvergabe durch Hausbankensoll Chancen des Unternehmens erhöhen, eine Kreditzusage zu erhalten.
  • Wer: Start-Ups
  • Zweckbindung: für Investitionen und Betriebsmittel (laufende Kosten)
  • Wann: Ab sofort
  • Wo: Die Kreditvergabe ist bei den Hausbanken zu beantragen.
  • Sonstige Voraussetzungen:
    • Keine Liquiditätsschwierigkeiten vor dem 31. Dezember 2019
    • Hausbanken entscheiden über Kreditvergabe

Sonstige Liquidität verschaffende Maßnahmen

1. Steuerliche Maßnahmen: Zur Vermeidung unbilliger Härten infolge der Corona-Krise haben das Bundesministerium für Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Was:
    • Stundungen der Steuerzahlung: Die von Liquiditätsengpässen Betroffenenkönnen unter Darlegung ihrer Verhältnisses beim zuständigen Finanzamt eine Stundung beantragen.Die Anträge werden im vereinfachten Verfahren unter Berücksichtigung der Notlage des Antragsteller bearbeitet.
    • Anpassung der Vorauszahlung zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer: Entsprechend der Stundungen kann die Anpassung der Vorauszahlung zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragt werden. Auch hierfür gilt das vereinfachte Verfahren.
    • Anpassung der Vollstreckungsverfahren: Es bestehen Verlautbarungen, wonach bis zum Ende des Jahres Finanzämter auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten, wenn die Säumnis einen Bezug zur Corona-Pandemie hat.
    • Fristverlängerungen: Fristverlängerungen werden insgesamt großzügig gewährt
    • Steuererstattungen Brandenburg:Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 kann beantragt werden.
    • Steuererstattungen Berlin: Steuererstattungen werden in Berlin eher verzögert ausgezahlt. Dies wird in Berlin mit dem Personalengpass begründet.
    • Der Bund rechnet mit ca. EUR 33,5 Milliarden weniger Steuereinnahmen
  • Wann: ab sofort bis 31. Dezember 2020
  • Wo:

2. Kurzarbeit:Die Voraussetzungen der Kurzarbeit wurden gelockert.

  • Was: Nunmehr kann Kurzarbeit schon beantragt werden, wenn nur 10 % der Beschäftigten in einem Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind. Dies gilt nunmehr auch für Leiharbeitnehmer. Die Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe übernommen.
  • Wer: Von Kurzarbeit können Betriebe profitieren, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht erfasst sind daher Einzelunternehmer („Soloselbstständige“)
  • Wann: ab sofort
  • Wo: Der Arbeitsausfall ist bei der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen. Das Formular zur Anzeige über Arbeitsausfall findet sich hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
  • Sonstige Voraussetzungen:

Fazit

Angesichts der Geschwindigkeit und Dringlichkeit für die betroffenen Unternehmen haben der Bund, Berlin und Brandenburg je ein beachtliches Liquiditätshilfepaket geschnürt. Es bleibt zu hoffen, dass die Umsetzung in der Praxis ähnlich pragmatisch und mit der gebotenen Geschwindigkeit gehandhabt wird. Bei der Beantragung gilt es, sich möglichst breit aufzustellen und sämtliche Säulen der Schutzschirme auf die individuelle Geeignetheit hin zu prüfen, Anträge zeitig, aber mit der gebotenen Sorgfalt zu stellen und die Abwicklung der Förderung durchgehend zu dokumentieren.

Unsere Teams aus Experten der gesellschafts- und arbeitsrechtlichen Praxis kennen die Prozesse und können aus jahrelanger Erfahrung auch unter den besonderen Umständen der COVID-19-Pandemie eine zielgerichtete Beratung gewährleisten.

Autor/in
Anton Spinty

Anton Spinty
Senior Associate
Berlin
anton.spinty@luther-lawfirm.com
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