16.04.2021

Gesetzesentwurf zur Einschränkung der sachgrundlosen Befristung

Bundesarbeitsminister Heil möchte mit einem neuen Gesetz die Möglichkeiten zur Befristung von Arbeitsverhältnissen einschränken. Damit soll ein Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden. Im Blick hat der Bundesarbeitsminister dabei insbesondere sachgrundlose Befristungen und Kettenbefristungen. Ziel dieses Gesetzesvorhabens ist es, wie im Koalitionsvertrag vorgesehen, befristete Arbeitsverhältnisse wieder zur Ausnahme in Deutschland zu machen.

Hintergrund

So soll die maximale Befristungsdauer eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes von gegenwärtig 24 Monaten auf zukünftig nur noch 18 Monate verkürzt werden. Bis zu dieser Gesamtdauer soll auch nur noch eine einmalige, statt wie bisher einer dreimaligen Verlängerung möglich sein. Außerdem sollen Arbeitgeber mit mehr als 75 Beschäftigten künftig nur maximal 2,5 Prozent der Belegschaft sachgrundlos befristen dürfen.

Ferner sollen auch Regelungen zur Vermeidung von langen Kettenbefristungen in das Gesetz Eingang finden. Demnach sollen aufgrund eines sachlichen Grundes befristete Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber auf eine Höchstdauer von fünf Jahren begrenzt werden. Auf diese Höchstdauer sollen etwaige vorherige Entleihungen des nunmehr befristet eingestellten Arbeitnehmers durch Verleihunternehmen und auch vorangegangene Befristungen angerechnet werden, sofern sie nicht bereits mehr als drei Jahre zurückliegen.

Eine Ausnahme zur Höchstdauer von fünf Jahren gilt, wenn die Befristung eine Vereinbarung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenzte nach den §§ 35 Satz 2, 235 SGB VI zum Gegenstand hat.

Nach Heils Plänen soll das Gesetz zum 1. Januar 2022 in Kraft treten.

Das Befristungsrecht bleibt für Arbeitgeber weiterhin ein Minenfeld. Bereits jetzt birgt es für Arbeitgeber zahlreiche Fallstricke. Mit den beabsichtigten Neuerungen wird es für Arbeitgeber zukünftig noch schwerer, Befristungen rechtswirksam zu vereinbaren. Insbesondere mit Blick auf die beabsichtigte Quote für sachgrundlose Befristungen und die Anrechnung von Vorbeschäftigungszeiten ist das Gesetz für Arbeitgeber in der Praxis kaum noch zu handhaben.

Autor/in
Achim Braner

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Nadine Ceruti

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