22.12.2023
Am 24. November 2023 hat der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz („ZuFinG“) zugestimmt. Die neuen und geänderten Regelungen des ZuFinG treten überwiegend am 1. Januar 2024 in Kraft.
Mit dem ZuFinG wird ein umfangreiches Maßnahmenpaket zur Digitalisierung, Entbürokratisierung und Stärkung des deutschen Finanzmarktes auf den Weg gebracht. Neben finanzmarktrechtlichen Anpassungen und der Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts sollen auch steuerrechtliche Rahmenbedingungen verbessert werden.
Insbesondere folgende wesentlichen Änderungen bringt das ZuFinG:
Für die Fondsbranche besonders relevant ist die nun beschlossene Umsatzsteuerbefreiung für die Verwaltung von alternativen Investmentfonds.
Wenig erfreulich für die Fondsindustrie im Hinblick auf ihre ambitionierten Zielsetzungen zum Klimaschutz ist der Umstand, dass die im Gesetzgebungsverfahren geplanten Regelungen zur Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien durch Immobilien- und Infrastrukturfonds gestrichen wurden.
Geplant waren im Wesentlichen folgende Neuregelungen im KAGB:
Für offene Immobilienfonds:
Für offene Infrastrukturfonds / offene Spezial-AIF:
Die gute Nachricht jedoch ist, dass die Maßnahmen zur Investition von Investmentfonds in Erneuerbare-Energien-Anlagen nicht vom Tisch sind, sondern vielmehr ganzheitlich im Zuge des Jahressteuergesetzes 2024 angegangen werden sollen. Dies umfasst sowohl aufsichtsrechtliche Maßnahmen im Kapitalanlagegesetzbuch sowie – sofern erforderlich – flankierende steuerliche Regelungen. Im Rahmen dieses Gesetzgebungsverfahrens soll – weitergehend als bisher diskutiert – auch geprüft werden, ob neben dem Erwerb von Grundstücken für Freiflächenanlagen auch andere Nutzungsarten wie Pacht oder Erbbaurechte zugelassen werden.
Am 15. Dezember 2023 hat der Bundesrat dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zugestimmt. Damit wird die EU-Mindestbesteuerungsrichtlinie durch das neue Mindeststeuergesetz umgesetzt.
Das Mindeststeuergesetz findet im Grundsatz für alle Geschäftsjahre Anwendung, die nach dem 31. Dezember 2023 beginnen. Niedrig besteuerte Gewinne eines Konzerns, der einen Umsatz von jeweils mehr als EUR 750 Mio. in zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erzielt, werden durch eine neue Steuerart in Höhe der Differenz des effektiven Steuersatzes zu einem Steuersatz von 15 % besteuert. Für die Fondsbranche ist insbesondere wichtig zu prüfen, ob und in welchem Umfang es zur Anwendung der Mindeststeuer kommt. Praktisch wichtig ist auch die Sicherstellung eines effektiven Reportings des Fonds gegenüber Anlegern oder der Zielgesellschaften gegenüber dem Fonds. In Bezug auf die Steuerbelastung sollte eine etwaige Belastung einer Zielgesellschaft mit der Mindeststeuer nicht unterschätzt werden. Von der Mindeststeuer Betroffene sollten die Anwendbarkeit der übergangsweise anwendbaren Vereinfachungsregelungen prüfen.
Eine praxisrelevante Klarstellung stellt die nachträglich aufgenommene Erleichterung dar, keine latenten Steuern im handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschluss aufgrund der Umsetzung des Mindeststeuergesetzes bilden zu müssen. Damit werden entsprechende Befürchtungen der letzten Monate adressiert.
Die Hinzurechnungsbesteuerung des AStG erfährt eine erhebliche Erleichterung. Die schon länger nicht mehr zeitgemäße Niedrigsteuergrenze von 25 % wird auf 15 % herabgesetzt. Hingegen findet sich die im Referentenentwurf enthaltene Streichung der Gewerbesteuerpflicht von Hinzurechnungsbeträgen nicht in der finalen Gesetzesfassung.
Am 14. Dezember 2023 hat der Bundesrat dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Dabei ist sehr kurzfristig noch ein steuerlich relevanter Änderungsantrag berücksichtigt worden. Hierdurch wurden einige steuerliche Gesetzesvorhaben aus dem Entwurf des Wachstumschancengesetzes in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt.
Dies betrifft die Anpassung der Zinsschranke in Umsetzung der ATAD. Zwar wurden geplante Verschärfungen in Bezug auf die EUR 3 Mio.-Ausnahme nicht in das finale Gesetz übernommen. Die Änderung der zentralen Begriffe „Zinsaufwendung“ und „Zinsertrag“ führen jedoch vielfach zu deutlichen Veränderungen und sollten daher zum Anlass einer Überprüfung der bisherigen Berechnungsmodelle genommen werden, um kritische Verschärfungen rechtzeitig zu erkennen.
Des Weiteren sind auch die steuerlichen Anpassungen an die Reform des Personengesellschaftsrechts durch das MoPeG in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt worden. Dies betrifft insbesondere die befristete Beibehaltung der bisherigen Regelungen zur Einstufung einer Personengesellschaft als Gesamthand i.S.d. Grunderwerbsteuergesetzes. Betroffen ist hiervon insbesondere die Anwendung der grunderwerbsteuerrechtlichen Begünstigungen von Personengesellschaften nach § 5 und § 6 GrEStG. Die Übergangsregelung im Entwurf des Wachstumschancengesetzes sah eine Beibehaltung bis zum 31. Dezember 2024 vor. Das Kreditzweitmarktförderungsgesetz führt nunmehr jedoch eine Beibehaltung bis zum 31. Dezember 2026 ein.
Der Entwurf des Wachstumschancengesetzes befindet sich weiterhin mit ungewissem Ausgang im Vermittlungsausschuss. Die Einführung der Regelungen, die nicht in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt wurden, ist daher weiterhin ungewiss.
Aus Sicht der Fondsbranche betrifft dies insbesondere Verschärfungen des Investmentsteuergesetzes. Hiervon erfasst wären beispielsweise eine Verschärfung der Immobilienfondsquote und der Auslandsimmobilienfondsquote, eine Erweiterung der sachlichen Steuerpflicht eines Investmentfonds um die Verkaufserträge einer Gesellschaft, die mehrheitlich direkt oder indirekt deutschem Grundbesitz halten.
Mangels Einführung des Wachstumschancengesetzes bleibt es – jedenfalls vorerst – bei der 10 % Grenze für Einnahmen aus der Erzeugung und Lieferung von Strom. Eine andere Gesetzesverschärfung durch den Entwurf des Wachstumschancengesetzes wäre die Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen nach dem Vorbild der geltenden Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltungen.
Es bleibt abzuwarten, ob das Wachstumschancengesetz noch zu einer politischen Einigung geführt wird. Nicht ausgeschlossen ist, dass die vorstehenden steuerlichen Regelungen in ein etwaiges Jahressteuergesetz 2024 überführt werden.
Nicole Bittlingmayer
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