15.05.2020

Halloumi – Ein Grillkäse vor Gericht: Die Entscheidung des EuGH zur Verwechslungsgefahr von „Halloumi“ und „BBQLOUMI“ (Urteil vom 5. März 2020, Az. C-766/18 P)

Autorinnen: Laura Kues/Ann Cathrin Müller

Hintergrund

Die Inhaberin der Unionskollektivmarke „Halloumi“ ist im Streit um die Eintragung der Unionsmarke „BBQLOUMI“ bis vor den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gezogen. Dort hat die Klägerin nun einen Etappensieg erzielt: Der EuGH hat das Verfahren an das Gericht der Europäischen Union (EuG) zurückverwiesen, da dieses die Verwechslungsgefahr nicht ausreichend geprüft habe.

Das Verfahren

Die „Stiftung zum Schutz des traditionellen zyprischen Käses namens Halloumi“ ist seit etwa 20 Jahren Inhaberin der u. a. für Käse eingetragenen Unionskollektivmarke „Halloumi“. Im Jahr 2014 hat ein bulgarisches Unternehmen den Namen seines eigenen Grillkäses –  „BBQLOUMI“ –  als Unionsmarke u. a. für Käse eintragen lassen. Hierin sah die Stiftung eine Verletzung ihrer Markenrechten und legte Widerspruch gegen die Markeneintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ein.

Das Amt hat jedoch den Widerspruch – und später auch die gegen den Widerspruch eingereichte Beschwerde – mangels Verwechslungsgefahr mit der älteren Kollektivmarke „Halloumi“ zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die „Halloumi-Stiftung“ sodann Klage vor dem EuG erhoben – bislang jedoch ohne Erfolg.

Das EuG hat die Auffassung vertreten, dass dem Kennzeichen „Halloumi“ lediglich eine beschreibende Bedeutung zukomme, da es eine Käsesorte beschreibe und der Begriff zudem nur eine schwache Unterscheidungskraft aufweise. Deshalb würden die streitgegenständlichen Marken aufgrund des geringen Grads der bildlichen, klanglichen und begrifflichen Ähnlichkeit – trotz teilweise identischer und teilweise ähnlicher Waren – keine Verwechslungsgefahr bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorrufen. Die Klage wurde folglich abgewiesen. Daraufhin hat die Stiftung Rechtsmittel auch gegen diese Entscheidung eingelegt. 

Die Entscheidung

Am 5. März 2020 hat der EuGH entschieden, dass die Vorinstanz die Verwechselungsgefahr der streitigen Marken nicht ausreichend geprüft habe. Anders als das EuG geht der Gerichtshof davon aus, dass die schwache Unterscheidungskraft einer älteren Marke das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr nicht ausschließe. Nach Ansicht des EuGH soll die Rechtsprechung zu den Kriterien, anhand derer bei Unionsindividualmarken konkret zu beurteilen sei, ob eine solche Gefahr besteht, auch auf Rechtssachen übertragbar sein, die eine ältere Kollektivmarke betreffen. Eine Unionskollektivmarke ist eine Markenart, die auf eine betriebliche Herkunft einer bestimmten Ware oder Dienstleistung hinweist, indem sie den Verbraucher darüber informiert, dass der Hersteller der Ware bzw. der Dienstleistungserbringer einem bestimmten Verband angehört und berechtigt ist, die Marke zu benutzen. Die Merkmale von Unionskollektivmarken können also nicht zur Rechtfertigung herangezogen werden, um von den Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr abzuweichen. Vielmehr müsse das Bestehen der Verwechslungsgefahr unter Einbeziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Aus diesem Grund hätte das EuG prüfen müssen, ob der geringere Ähnlichkeitsgrad der einander gegenüberstehenden Marken durch den höheren Ähnlichkeitsgrad bzw. die Identität der mit ihnen gekennzeichneten Waren ausgeglichen werde.

Da das EuG die Verwechselungsgefahr nicht umfassend unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren geprüft habe, unterliege die Entscheidung einem Rechtsfehler. Aus diesem Grund hat der EuGH die Entscheidung aufgehoben und den Sachverhalt zur erneuten Überprüfung des Vorliegens einer Verwechslungsgefahr an das Gericht zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, wie das Gericht in dieser Rechtssache entscheiden wird.

Unser Kommentar

Die Klarstellung des EuGH, dass die auf Individualmarken anzuwendenden Kriterien zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr auch für Kollektivmarken gelten, ist zu begrüßen. Zwar enthält das Urteil keine neuen Erkenntnisse zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr als solche, es stärkt jedoch die Rechte der Inhaber von Kollektivmarken, da Gerichte nunmehr auch bei Kollektivmarken die Verwechslungsgefahr anhand sämtlicher für den konkreten Einzelfall relevanten Umstände bewerten müssen.

Autor/in

Laura Katharina Kues