19.01.2018

ICO - Crowdfunding leicht gemacht?

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Hintergrund

04.04.2018

ICO - Crowdfunding leicht gemacht?

Initial Coin Offerings sollen die Finanzierung von Start-ups revolutionieren und junge Unternehmen schnell und unkompliziert zu nötigem Startkapital verhelfen. Doch die damit verbundenen rechtlichen Hürden und Risiken sollten nicht leichtfertig missachtet werden.

Initial Coin Offerings erfreuen sich (noch) vor allem im Ausland großer Beliebtheit und erzielen immer wieder hohe Millionenbeträge. In Deutschland hat zuletzt u.a. die NAGA Group AG einen ICO durchgeführt, mit dem Ziel bis zu 220 Mio. Euro einzusammeln. Dieser vermeintlich leichte und unbeschränkte Weg, Finanzierungsmittel zu erhalten, ist jedoch keineswegs ohne rechtliche Fallstricke. So haben sowohl die ESMA als auch die BaFin vor den Risiken für Verbraucher, aber auch für ausgebende Unternehmen gewarnt.

Begriffsklärung

Mit dem Initial Coin Offering (kurz: ICO - angelehnt an den besser bekannten IPO - Initial Public Offering) findet die Blockchain-Technologie ihre Anwendung in der Unternehmensfinanzierung. Hinter diesem Ausdruck steckt ein Finanzierungsmittel welches sich irgendwo zwischen Börsengang und Crowdfunding bewegt und auf der Ausgabe von Kryptowährungen bzw. sog. Tokens beruht. Um Finanzierungsmittel zur Realisierung von Produktentwicklungen oder der Einleitung von notwendigen Wachstumsschritten zu erhalten, „verkauft“ das jeweilige ausgebende Unternehmen eigene Tokens. Sinn der Finanzierung und Bedeutung der Tokens sowie die Rahmenbedingungen des ICOs ergeben sich dabei in der Regel aus einem sog. Whitepaper und den allgemeinen Geschäftsbedingungen. Je nach Ausgestaltung des ICOs berechtigen die ausgegebenen Tokens zur Anteilnahme am Erfolg des Unternehmens, verleihen ggfs. Stimmrechte oder ermöglichen bloß den Tausch gegen Waren und Dienstleistungen des ausgebenden Unternehmens. In aller Regel aber sind sie nach der Ausgabe frei handelbar, was die Hoffnungen von spekulativen Investoren weckt.

Rechtliche Risiken

Da es keine grundsätzliche Beschränkung hinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung von ICOs gibt, lassen sich diese auch nicht pauschal rechtlich klassifizieren oder gesetzlichen Normen unterwerfen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass ICOs, auch wenn sie auf einer rechtlich nicht geregelten neuen Technologie basieren, dennoch - je nach Ausgestaltung - verschiedenen gesetzlichen Beschränkungen unterliegen können. So wies die BaFin in ihren Stellungnahmen vom 15. November 2017 und 20. Februar 2018 (indirekt) darauf hin, dass auch ICOs u.a. der Erlaubnispflicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG), dem Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) oder dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) unterliegen können oder Prospektpflichten auslösen können. Bei Verstoß gegen einschlägige Vorschriften drohen neben Bußgeldern im Einzelfall sogar Gefängnisstrafen. Unabhängig davon kann der Verstoß gegen Prospektpflichten auch spätere Schadensersatzansprüche von Investoren zur Folge haben.

Vor allem bei der Gewährung von Gewinnanteils- und Stimmrechten ist darauf zu achten, dass dies im Einklang mit geltendem Gesellschafts- und Steuerrecht geschieht und mit einem ICO nicht der spätere Einstieg eines Equity-Investors unnötig erschwert wird.

Handlungsempfehlung

Ein ICO kann eine spannende Möglichkeit sein, um Finanzierungsmittel einzusammeln. Dabei sollte jedoch dringend geprüft werden, ob und wenn ja welche rechtlichen Bedingungen zwingend zu beachten sind. Auch sollte bei der Ausgestaltung des Whitepapers und der allgemeinen Geschäftsbedingungen sorgfältig geprüft werden, welche Folgen der ICO auf spätere Finanzierungsrunden oder die Entwicklung des Unternehmens hat. Je nach Ausgestaltung des ICO wird auch eine vorherige Abstimmung mit den zuständigen Behörden anzuraten sein.

   
Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
moritz.mentzel@luther-lawfirm.com
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