08.04.2020

Kurzarbeitergeld und gesetzliche Feiertage - Besonderheiten des sog. Feiertags-KUG

Hintergrund

Die COVID-19 Pandemie hat die deutsche Wirtschaft hart getroffen und bei vielen Unternehmen zur Einführung von Kurzarbeit geführt. Am kommenden Freitag steht nun der erste Feiertag der Corona-Krise (z.B. gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über Sonn- und Feiertage in NRW, "Karfreitag") an und für von Kurzarbeit betroffene Unternehmen und Mitarbeiter stellt sich die Frage, ob und ggf. welche Auswirkungen der Feiertag auf ihren Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.

Nach der gesetzlichen Regelung des § 2 Abs. 2 Entgeltfortzahlungsgesetzes ("EFZG") ist Arbeitsausfall an einem gesetzlichen Feiertag während einer Kurzarbeitsperiode als solcher infolge des Feiertags anzusehen. Aufgrund der Fiktion besteht für diesen Tag kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Vielmehr hat der Arbeitgeber das Entgelt fortzuzahlen und damit die Bundesagentur für Arbeit zu entlasten.

Der Anspruch besteht aber nach Auffassung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 5. Juli 1979 - 3 AZR 173/78) nur in der Höhe, wie der Arbeitnehmer ohne den Feiertag stünde. Bei einer an diesem Tag nicht zu erbringender Arbeitsleistung folglich in Höhe des (fiktiven) Kurzarbeitergeldes.

Die Konsequenzen aus steuer- und sozialversicherungsrechtlicher Sicht des Arbeitgebers stellen sich dabei wie folgt dar:

a) aus steuerlicher Sicht

Aus der Regelung des Entgeltfortzahlungsgesetzes ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, den Mitarbeiter so zu stellen, wie er ohne den Arbeitsausfall stünde. In Zeiten der Kurzarbeit meint dies das ansonsten bezogene Kurzarbeitergeld. Der Wortlaut lässt dabei sowohl die Deutung als Bruttolohn, wie auch die eines Anspruchs auf den Nettolohn zu.

Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber aber einen Bruttolohn. Die Verpflichtung zur Zahlung von Einkommensteuer trifft hingegen den Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist kraft Gesetzes (§ 38 Abs. 1 EStG) lediglich zur Einbehaltung und Abführung von Lohnsteuer (als Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerschuld des Arbeitnehmers) verpflichtet. Schuldner der Lohnsteuer bleibt also trotz Einbehaltungs- und Abführungspflicht der Arbeitnehmer.

Nach Auffassung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. Mai 1984 - 3 AZR 194/82) kann auch aus der gesetzlichen Regelung, den Arbeitnehmer nicht schlechter zu stellen, als er ohne den Feiertag stünde und damit bei Bezug von Kurzarbeitergeld jedoch nicht geschlossen, dass der Arbeitgeber quasi in Form eines garantierten "Effektivlohns" die Zahlung der hierauf entfallenen Steuerschuld zusätzlich zu übernehmen hat, mithin den Arbeitnehmer netto so zu stellen hat, wie er ohne den gesetzlichen Feiertag stünde. Denn der Arbeitgeber erfüllt mit der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer lediglich seine gesetzliche Verpflichtung. Damit hat nicht der Arbeitgeber, sondern der Gesetzgeber mit der Sonderregelung zum Feiertags-Kurzarbeitergeld eine unterschiedliche Belastungsentscheidung getroffen und letztlich nur das durch die Bundesagentur für Arbeit geleistete Kurzarbeitergeld (§ 95 ff. SGB III) von der Besteuerung ausgenommen.  

b) sozialversicherungsrechtlicher Sicht

Anders ist dies aber im Sozialversicherungsrecht. Nachdem das Feiertags-Kurzarbeitergeld an die Stelle des Kurzarbeitergeldes tritt und folglich das Beschäftigungsverhältnis für diesen Zeitraum als fortbestehend gilt, besteht hier Beitragspflicht zur gesetzlichen Sozialversicherung. Der Arbeitgeber hat die Beiträge zur Sozialversicherung für das Feiertags-Kurzarbeitergeld in voller Höhe alleine zu tragen.

c) Zusammenfassung

Während der Mitarbeiter damit für diesen gesetzlichen Feiertag aufgrund des zwingend durchzuführenden Lohnsteuerabzugs damit einen geringeren Nettobetrag erhalten wird, müssen Arbeitgeber in besonderer Weise auf die korrekte Abrechnung achten. Die Lohnsteuereinbehaltungs- und Abführungsverpflichtung des Arbeitgebers geht mit einer entsprechenden Haftung einher, die ggf. bei fehlerhafter, nicht durchgeführten Einbehaltung zu einer Definitivbelastung des Arbeitgebers führen kann.

Autor/in

Dr. Joachim Reichenberger, LL.M., EMBA (Washington D.C.)