14.10.2020

Kartellschadensersatz: Landgericht Dortmund fordert "Mut zur Schätzung" und ermittelt die Höhe des Kartellschadens ohne ökonometrisches Gutachten

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Die achte Zivilkammer des Landgerichts Dortmund hat sich bei der Schätzung eines Kartellschadens gegen die üblichen ökonometrischen Methoden ausgesprochen und stattdessen ohne Sachverständigengutachten auf Basis des Bußgeldbescheids nach § 287 ZPO einen kartellbedingten Mindestschaden in Höhe von 15 % des Nettopreises ausgeurteilt (Urteil vom 30. September 2020, Az. 8 O 115/14 (Kart)).

Hintergrund

Kartellabsprachen finden oft über einen längeren Zeitraum statt und können sich auf verschiedenen Marktebenen auf eine Vielzahl von Marktteilnehmern nachteilig auswirken. So verwundert es nicht, dass eine Vielzahl potentiell Betroffener nach Bekanntgabe einer behördlichen Bußgeldentscheidung eine finanzielle Entschädigung für ihren kartellbedingten Schaden anstrebt. Allerdings zeichnen sich Kartellschadensersatzprozesse durch einen ökonomisch hochkomplexen Sachverhalt aus. Selbst wenn die Gerichte nach § 33b GWB an die behördliche Feststellung eines Wettbewerbsverstoßes gebunden sind, müssen die Kläger grundsätzlich darlegen und beweisen, dass dieser Verstoß bei ihnen zu einem messbaren Schaden in Form eines Kartellaufschlags (overcharge) geführt hat. Zwar wird der Nachweis dessen, dass der Wettbewerbsverstoß zu einer Kartellrendite und damit auf der Marktgegenseite zu einem Schaden dem Grunde nach geführt hat, bei vielen Kartellen durch eine tatsächliche Vermutung erleichtert (für neuere Wettbewerbsverstöße gilt sogar eine gesetzliche Schadensvermutung nach § 33a Abs. 2 GWB). Doch die Vermutung der Höhe eines bestimmten Mindestkartellschadens kennt das deutsche Recht – anders als andere Rechtsordnungen – nicht. Hier hat das Gericht lediglich nach § 287 ZPO die Möglichkeit die Schadenshöhe zu schätzen, wobei die Schätzung allerdings nicht im luftleeren Raum, sondern auf Grundlage bewiesener Anknüpfungstatsachen erfolgen muss. Es war bislang landläufige Meinung, dass in Kartellschadensersatzprozessen die ökonometrische Berechnung des hypothetisch kartellfreien Marktpreises – und damit ein von den Klägern zu erstellendes hochkomplexes und teures Sachverständigengutachten – die Anknüpfungstatsachen für die richterliche Schätzung liefert. Dass die Einholung solcher Gutachten eine tatsächliche Hürde bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen vor deutschen Gerichten darstellt, lässt sich daran ablesen, dass bis dato zwar viele Grundurteile zu Gunsten von Kartellschadensersatzklägern ergangen sind, jedoch kaum ein Schadensersatz der Höhe nach zugesprochen wurde. Das Landgericht Dortmund schlägt mit seinem aktuellen Urteil nun einen anderen Weg ein, der Kartellgeschädigte schneller zu einem Schadensersatz führen soll.

Link zum Urteil

Die Entscheidung

Die Entscheidung der achten Zivilkammer des Landgerichts Dortmund erging zum so genannten Schienenkartell und betraf die Schadensersatzklage einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Zusammenhang mit diversen Erwerbsvorgängen. Nachdem das Gericht unter Anwendung einer tatsächlichen Vermutung die Entstehung eines Schadens dem Grunde nach bejaht, sieht es aufgrund des engen Zusammenhangs mit dem „Ob“ des Schadens den Weg zur Schätzung der Schadenshöhe ebenfalls unmittelbar eröffnet. Die Schadenshöhe schätzt das Gericht  nach § 287 Abs. 2 ZPO allein auf Grundlage der Umstände des Wettbewerbsverstoßes „gepaart mit der Gesamtschau weiterer Sachverhaltsaspekte“. Da sich der fiktive Wettbewerbspreis auch unter Zuhilfenahme von ökonometrischen Gutachten nur annäherungsweise nach § 287 ZPO schätzen ließe und alle gegenwärtigen gutachterlichen Ermittlungsmethoden für die Kartellgeschädigten mit gravierenden Unwägbarkeiten und Nachteilen verbunden seien, ist eine Schadensschätzung auf Grundlage dieser Gutachten nach Ansicht des Landgerichts Dortmund für die effektive Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen ungeeignet. Das Landgericht führt die Schwächen der drei gängigen ökonometrischen Ansätze zur Ermittlung des fiktiven Wettbewerbspreises (Vergleichsmarktbetrachtung, kostenbasierte Preisüberprüfung und marktinterne Vergleichsanalyse) auf und fügt hinzu, dass die horrend hohen Kosten (mindestens sechsstellige Summe) für die Erstellung dieser Gutachten außer Verhältnis zum Wert der streitigen Forderung (EUR 385.540,80 nebst Zinsen) stünden.

Es ergebe sich aus der Gesamtschau sämtlicher einschlägiger Sachverhaltsaspekte bei jedem Erwerbsvorgang ein kartellbedingter Preisaufschlag von 15 % des Nettopreises. Hierbei stellt das Gericht auf Anknüpfungstatsachen ab, die sich insbesondere aus Art, Inhalt und Umfang der streitbefangenen Kartellabsprache sowie den Einzelheiten ihrer Umsetzung ergeben. Die nachfolgenden Kriterien werden dabei berücksichtigt:

  • Dauer des Kartells (elf Jahre)
  • Erwerbsvorgänge im Zeitraum einer „fruchtbaren Phase des Kartells“
  • Hohe Marktabdeckung des Kartells von über 90 %
  • Hohe Kartelldisziplin der Kartellbeteiligten
  • Eingeschränkte Bedarfsdeckungsalternativen und durch Art der Preisfindung (Ausschreibung) zu vernachlässigende Preissensibilität der Marktgegenseite

Das Landgericht begründet die Schadenshöhe neben den oben genannten Kriterien auch mit einer zwischen den Parteien in der gleichen Höhe vereinbarten Vertragsstrafe für Kartellrechtsverstöße. Der kartellbeteiligte Vertragspartner habe sich durch Vereinbarung einer solchen Vertragsstrafe von 15 % „sehenden Auges“ der Gefahr, genau in dieser Höhe Kartellschadensersatz zu leisten, ausgesetzt. Dieser Mindestschaden sei im Übrigen unter Berücksichtigung der Mediane von Mindestschäden aus bekannten Studien und Entscheidungen anderer europäischer Gerichte plausibel. Die Belange der Beklagten seien in jeglicher Hinsicht gewahrt. Sie hätten nämlich eine solche Schätzung verhindern können, wenn sie den tatsächlich durch das Kartell realisierten Preisaufschlag nachvollziehbar aufgedeckt hätten.

Fazit

Mit der Rechtsauffassung des Landgerichts Dortmund zur Schätzung von Kartellrechtsschäden wird den Klägern die gerichtliche Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche erleichtert. Denn ein teures und langwieriges klägerisches Sachverständigengutachten ist entbehrlich, wenn das Gericht bereits aufgrund der in dem Bußgeldbescheid festgestellten Umstände die Schätzung eines Mindestschadens vornehmen kann. Da potentiell Kartellgeschädigte somit allein mit dem Bußgeldbescheid bewaffnet loslegen und klagen können, hat die Entscheidung durchaus das Potential, eine Klagewelle (auch kleinerer) Kartellschadensersatzansprüche auszulösen. Auf Beklagtenseite allerdings gewinnt die Vorlage eigener Sachverständigengutachten mit der Entscheidung immens an Bedeutung, da die Beklagten eine eigene Berechnung des Kartellaufschlags vorlegen müssen, um der richterlichen Schätzung zu entgehen. Die Chancen, dass sich diese Rechtsauffassung im weiteren Instanzenzug durchsetzen könnte, stehen derzeit nicht schlecht, da sich die Entscheidungsgründe weitgehend an einem Aufsatz von Prof. Dr. Jürgen Kühnen, Vorsitzender Richter des 1. Kartellsenats am OLG Düsseldorf (NZKart 2019, 515 ff.) orientieren.

Da das Landgericht die freie Schadensschätzung ohne Rückgriff auf eine sachverständige Analyse damit begründet, dass der Aufwand für Letztere außer Verhältnis zu der streitigen Forderung stünde, wurde die Entscheidung von den Verfechtern eines Mindestkartellschadens sogar als zu vorsichtig kritisiert (siehe Kersting, „Paukenschlag in Dortmund: Freie Schätzung von Kartellschäden“, 7. Oktober 2020, D‘Kart).

Auf der anderen Seite stellt sich allerdings die Frage, ob das Gericht nicht unter dem Deckmantel der mutigen Schätzung einen vom Gesetzgeber ausdrücklich abgelehnten pauschalen Mindestschadensersatz einzuführen versucht, der dem deutschen Schadensrecht fremd ist, da er dem deliktsrechtlichen Bereicherungsverbot entgegensteht. Das Gericht ist hier offensichtlich um eine Legitimation bemüht und zieht zur Begründung des ausgeurteilten Mindestschadens die zwischen den Parteien vereinbarte Vertragsstrafe für Kartellrechtsverstöße in Höhe von 15% als „objektivierbaren Wert“ heran. Dies verwundert auch nicht, denn aus den Umständen des Verstoßes allein lässt sich kein Zahlenwert ermitteln. Es bleibt daher abzuwarten, ob das Landgericht auch in den vielen Fällen, in denen zwischen den Parteien des Kartellschadensersatzprozesses keine Vertragsstrafe für Kartellrechtsverstöße vereinbart wurde, seinen Ansatz fortentwickeln und – mit abweichender Begründung – 15% als Mindestschaden etablieren wird.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird demnächst ebenfalls die Gelegenheit erhalten, sich zu der richterlichen Schätzung von Kartellschäden zu äußern. Denn es ist in der anhängigen spanischen Rechtssache C-267/20 mit der Frage der Rückwirkung von Art. 17 Abs. 1 der Kartellschadensersatzrichtlinie 2014/104/EU befasst. Diese Vorschrift sieht vor, dass die nationalen Gerichte den Kartellschaden schätzen können, wenn es praktisch unmöglich oder übermäßig schwierig ist, die Höhe des erlittenen Schadens zu beziffern. Da der EuGH in der Regel im Sinne der effektiven Durchsetzung von Kartellschadensersatzansprüchen urteilt, könnte sich das Landgericht Dortmund für seine Rechtsansicht in Zukunft neben Düsseldorf womöglich auch auf Luxemburg berufen. (Potentielle) Beklagte in Kartellschadensersatzprozessen sind daher gut beraten, sich schon in einem möglichst frühen Stadium mit der ökonometrischen Analyse des Kartellaufschlags zu befassen, um sich effektiv gegen richterliche Schadensvermutungen zu verteidigen.

Autor/in
Dr. Borbála Dux-Wenzel, LL.M.

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