21.09.2020
Am 18.09.2020 hat der Bundestag das Krankenhaus Zukunftsgesetz-KHZG verabschiedet. Der Bund stellt damit EUR 3 Milliarden bereit für Investitionen in moderne Notfallkapazitäten und in eine bessere digitale Infrastruktur der Krankenhäuser. Neben dem Finanzierungsanteil des Bundes braucht jedes geförderte Vorhaben eine Ko-Finanzierung in Höhe von 30 % durch die Länder oder die Krankenhausträger. Insgesamt sollen damit EUR 4,3 Milliarden bereitgestellt werden. Für den Co-Finanzierungsanteil der Krankenhäuser stellt zudem die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Darlehen bereit.
Zu den förderfähigen Vorhaben zählen künftig nach § 19 Krankenhausstrukturfonds-Verordnung:
Förderfähig ist auch die Umsetzung einzelner Subprozesse, z. B. automatisierte Interaktionsprüfung
Förderfähig sind nur Vorhaben, die international anerkannte Standards zur Interoperabilität digitaler Dienste verwenden. Die Vorgaben des § 291d SGB V zur Integration offener und standardisierter Schnittstellen sind zu berücksichtigen. Für Patientinnen und Patienten relevante Dokumente und Daten müssen in die elektronische Patientenakte übertragbar sein. Informationssicherheit und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften sind zu gewährleisten.
Förderfähig sind auch länderübergreifende Vorhaben.
Nehmen Krankenhausträger für die Durchführung eines förderfähigen Vorhabens ein Darlehen in Anspruch, können Fördermittel auch für die Finanzierung der Zinsen, der Tilgung und der Verwaltungskosten dieses Darlehens gewährt werden.
Beim Bundesamt für soziale Sicherung wird ein Krankenhauszukunftsfonds in Höhe von insgesamt EUR 3 Milliarden errichtet. Die Regelungen orientieren sich an den bestehenden Regelungen zum Krankenhausstrukturfonds. Die Verteilung der Mittel auf die Bundesländer erfolgt nach dem Königsteiner Schlüssel.
Die Krankenhausträger müssen ihren Förderbedarf unter Nutzung der vom Bundesamt für soziale Sicherung bereitgestellten, bundeseinheitlichen Formulare bei den Ländern anmelden (Bedarfsanmeldung). Die Länder entscheiden, für welche Vorhaben eine Förderung beantragt werden soll innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Bedarfsanmeldung. Das antragstellende Land, der Krankenhausträger oder beide gemeinschaftlich erbringen mindestens 30 % der Fördersumme.
Näheres zu den Voraussetzungen für die Gewährung von Fördermitteln und zum Verfahren der Vergabe der Fördermittel, dem Nachweis der Förderleistungen und dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung wird durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit geregelt. Das Bundesamt für soziale Sicherung prüft die Anträge und weist die Mittel zu.
Das KHZG eröffnet einen Digitalisierungsschub für die Krankenhäuser in Deutschland.
Cornelia Yzer
Of Counsel
Berlin
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