24.05.2018

Musterprotokoll oder individuelle Satzung?

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24.05.2018

Musterprotokoll oder individuelle Satzung?

Im Vergleich zu manchen anderen Ländern, ist die Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) in Deutschland relativ aufwendig und kostspielig. Vor diesem Hintergrund greifen Gründer immer wieder auf die Gründung mittels eines sog. Musterprotokolls zurück. Aus praktischer Sicht ist davon jedoch häufig abzuraten.

Die Gründung sowohl einer GmbH als auch einer UG (haftungsbeschränkt) kann mittels eines Musterprotokolls erfolgen. Dieses ersetzt dann den sonst individuell zwischen den Gesellschaftern vereinbarten Gesellschaftsvertrag sowie die Gesellschafterliste, enthält nur wenige inhaltliche Regelungen und darf in seinem Wortlaut nicht abgeändert werden. Damit soll die Gründung einer Gesellschaft sowohl günstiger als auch schneller erfolgen können. Insbesondere Gründer von Start-ups greifen daher gerne auf das Musterprotokoll zurück. Oftmals führt diese einmalige Vereinfachung bei der Gründung aber zu Folgeproblemen in späteren Stadien des Unternehmens.

Was das Musterprotokoll enthält - und was nicht

Das Musterprotokoll trifft nur Aussagen zu der Firma der Gesellschaft, dem Unternehmensgegenstand, dem Stammkapital, die Gesellschafter und den Geschäftsführer. Dabei dürfen an einer Gründung mit Musterprotokoll maximal drei Gesellschafter teilnehmen. Des Weiteren darf auch nur ein Geschäftsführer bestellt werden, der immer alleinvertretungsberechtigt ist und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, also auch Geschäfte mit sich selbst vornehmen darf.

In dem Musterprotokoll werden also u.a. keine Regelungen getroffen zu

  • Veräußerungsvorbehalten bzgl. Geschäftsanteilen;
  • Wettbewerbsverboten;
  • Gewinnverteilung;
  • Minderheitenschutz;
  • Zustimmungsvorbehalten / Regelungen für die Geschäftsführung;
  • Einberufung und Abhaltung von Gesellschafterversammlungen;
  • Kündigungsmöglichkeiten;
  • Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. Höhe von Abfindungen.


Des Weiteren ist bei Verwendung eines Musterprotokolls eine Gründung mit Sacheinlagen nicht möglich.

Vor- und Nachteile des Musterprotokolls

Die Gründung mittels eines Musterprotokolls bedarf so gut wie keines zeitlichen Vorlaufs, da kein Gesellschaftsvertrag zwischen den Gesellschaftern abgestimmt und vereinbart werden muss. Eine anwaltliche oder notarielle Erstellung des Gesellschaftsvertrags entfällt somit ebenfalls. Auch ist die Gründung mit einem Musterprotokoll an sich günstiger, da diese niedrigere Notarkosten auslöst. So fallen für eine Gründung mit Musterprotokoll bei einer Mehrpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von EUR 5.000,00 Notargebühren in Höhe von ca. EUR 300,00 bis EUR 400,00 an.

Die Praxis zeigt jedoch, dass diese Kostenersparnis (eine entsprechende Gründung mit individueller Satzung verursacht Notarkosten in Höhe von ca. EUR 700,00 bis EUR 900,00 / die notarielle Erstellung einer Satzung ist von diesen Kosten bereits umfasst) später auftretende Probleme in der Regel nicht aufwiegen kann. Denn spätestens in dem Moment, in dem die Gesellschafter doch Regelungen zu oben genannten Themen treffen wollen, fallen Kosten für eine Satzungsänderung an. Oftmals ist es jedoch dann erheblich schwieriger, zwischen den Gesellschaftern einen einvernehmlichen Satzungsentwurf abzustimmen. Auch können bis dahin durch fehlende Regelungen Unstimmigkeiten und Streitpunkte zwischen den Gesellschaftern entstehen, die anderenfalls vermieden werden könnten.

Handlungsempfehlung

Die Praxis zeigt, dass die Gründung auf Basis eines Musterprotokolls nur in den wenigsten Fällen Sinn macht. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn auf absehbare Zeit nur ein Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt sein wird. In der Regel werden dies private Holding-UGs sein. In allen anderen Fällen ist es ratsam, von Beginn an mittels eines Gesellschaftsvertrags für klare Verhältnisse zwischen den Gesellschaftern zu sorgen, um nicht später auf gesetzliche Regelungen zurückgreifen zu müssen, die häufig am Willen der Gesellschafter vorbeilaufen oder nur unbefriedigende Lösungen biete

   
Autor/in
Dr. Moritz Mentzel

Dr. Moritz Mentzel
Counsel
Berlin
moritz.mentzel@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 24650