07.08.2020

Neue Registrierungs- und Offenlegungspflichten für Unternehmen und Zweigniederlassungen in Kroatien

Hintergrund

Der kroatische Gesetzgeber hat das Gerichtsregister reformiert. In Kroatien ansässige Unternehmen sind künftig verpflichtet, ihre E-Mail-Adresse im Gerichtsregister einzutragen. Neu ist außerdem die Pflicht für Zweigniederlassungen in Kroatien, deren Hauptsitz sich in einem EU-Mitgliedsstaat befindet, den Jahresabschluss der Hauptniederlassung offenzulegen.

1. Registrierungspflicht

Neu gegründete Unternehmen in Kroatien sind künftig verpflichtet binnen drei Monaten ab Eintragung ihrer Gründung dem Gerichtsregister mindestens eine E-Mail-Adresse mitzuteilen. Auch bereits bestehende, im Gerichtsregister eingetragene, Unternehmen sind verpflichtet, ihre E-Mail-Adressen bis zum 1. September 2020 registrieren zu lassen. Der Antrag auf Eintragung der E-Mail-Adresse muss mittels eines hierfür vorgeschriebenen Formulars von einem gesetzlichen Vertreter des Unternehmens eingereicht werden. Die Registrierung der E-Mail-Adressen ist obligatorisch. Sollte der Registrierungsantrag nicht rechtzeitig gestellt werden, ist mit einer Folgefrist von 15 Tagen zu rechnen, innerhalb derer die Pflicht erfüllt werden muss. Bei Missachtung der Pflicht drohen Geldbußen. Die angegebene E-Mail-Adresse dient den Gerichten primär dazu, die geschäftliche Kommunikation mit den Unternehmen zu beschleunigen und die Kommunikationskosten zu senken.

2. Offenlegungspflicht

Neu eingeführt wurde außerdem die Pflicht für kroatische Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, den Jahresabschluss der Hauptniederlassung offenzulegen. Von dieser Pflicht betroffene Zweigniederlassungen müssen künftig die Unterlagen der Rechnungslegung ihrer Hauptniederlassung, die nach dem für die Hauptniederlassung maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, bei der kroatischen Finanzagentur (FINA) in kroatischer Sprache und in beglaubigter Übersetzung einreichen. Durch das Gesetz über Änderungen des kroatischen Rechnungslegungsgesetzes und einer neuen Verordnung über die Fristen für die Vorlage von Rechnungslegungsunterlagen wurden die Fristen für diese Offenlegungspflicht angepasst. Die von der Offenlegungspflicht betroffenen kroatischen Zweigniederlassungen, deren Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, haben unter besonderen Umständen, d. h. wenn es dem betroffenen Unternehmer entweder aufgrund behördlicher Entscheidung untersagt ist zu arbeiten, oder wenn die Arbeiten erheblich eingeschränkt sind, bis zum 31. August 2020 Zeit, die entsprechenden Unterlagen einzureichen. Sollten die sprachlichen Vorgaben oder die Einreichungsfristen missachtet werden, drohen Geldbußen.

3. Ziele der Reform und bestehender Handlungsbedarf

Die Reform in Kroatien verpflichtet auch deutsche Unternehmen, die vor Ort tätig sind, zu erweiterten Registrierungs- und Handlungspflichten. Die mit der kroatischen Reform eingeführte E-Mail Registrierungspflicht zielt auf eine Beschleunigung von Gerichts- und Bescheidungsverfahren ab. Die Hinterlegung der E-Mail-Adressen im Gerichtsregister hat den primären Zweck, Gerichtsentscheidungen und Beschlüsse künftig per E-Mail an die Unternehmen zustellen zu können und damit Gerichtsverfahren zu beschleunigen. Angetrieben wurde die Reform also im Sinne der Prozessökonomie sowie der Digitalisierung. Für Unternehmen, die sich nicht registrieren lassen, kann dies negative Folgen haben. Beispielsweise dann, wenn sie nicht rechtzeitig über den Status von Gerichtsverfahren und/oder den Ablauf von Fristen in Gerichtsverfahren, an denen sie beteiligt sind, informiert werden. Mit der Offenlegungspflicht hinsichtlich der Jahresabschlüsse verfolgt der kroatische Gesetzgeber das Ziel, wirtschaftlich-unternehmerische Strukturen dem Rechts- und Geschäftsverkehr zugänglicher zu machen, um so insbesondere dem Schutz von Personen Rechnung zu tragen, die über eine kroatische Zweigniederlassung mit einer Gesellschaft in Beziehung treten. Die Fristen für die Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen wurden aufgrund der aktuellen Covid-19 Pandemie entsprechend verlängert.