16.03.2023
Nachdem im Februar 2023 der Bundesrat seine Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz verweigert hatte, haben die Koalitionsfraktionen nun einen abgeänderten Gesetzesentwurf vorgelegt. Anstelle der Einleitung des Vermittlungsverfahrens liegen nun zwei Gesetzesentwürfe vor, von denen der erste aufgrund von Modifikationen nicht mehr zustimmungspflichtig sein soll. Im Unterschied zur gescheiterten Fassung ist das Gesetz nicht mehr „auf die Meldung oder Offenlegung durch Beamtinnen und Beamte der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst“ anwendbar. Eine Zustimmung des Bundesrates ist danach nicht mehr erforderlich, so jedenfalls die Annahme der einbringenden Fraktionen. Mit einem zweiten Gesetzesentwurf, der dann wiederum der Zustimmung des Bundesrates bedarf, soll diese weitgehende Ausnahme des persönlichen Geltungsbereichs wieder aufgehoben werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die bisher vorgesehene Frist für das Inkrafttreten (drei Monate nach Verkündung) in dem vorgelegten ersten Gesetzesentwurf geändert wurde. Nunmehr soll die Frist einen Monat betragen.
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