15.02.2017
15.02.2017
Am 1. Januar 2017 hat das Deutsche Medienschiedsgericht (DMS) in Leipzig den Geschäftsbetrieb aufgenommen. Zu den Gründern des Trägervereins zählen u.a. das ZDF, der Verband Privater Rundfunk und Telemedien, der ANGA Verband Deutscher Kabelnetzbetreiber, die Allianz Deutscher Produzenten – Film & Fernsehen sowie der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger.
Das Schiedsgericht soll eine schnellere und wirtschaftlichere Lösung von Rechtsstreitigkeiten in der Medienbranche schaffen und damit eine Alternative zu dem oft langwierigen Instanzenzug vor staatlichen Gerichten bieten. Die Verfahren sollen in acht Monate abgeschlossen sein. Zum Präsidenten des Schiedsgerichts wurde der ehemalige Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht Dresden Rüdiger Söhnen gewählt.
Die Schiedsregeln des Deutschen Medienschiedsgerichts vom 14. Dezember 2016 finden ausschließlich auf medienrechtliche Streitigkeiten Anwendung. Der Begriff ist jedoch weit gefasst; darunter fallen grundsätzlich alle Streitigkeiten in Bezug auf die Schaffung, Verwertung, Nutzung oder den Vertrieb von Medien. Mindestens eine Partei muss selbst eine dieser Tätigkeiten ausüben. Da sich die Kosten des Schiedsverfahrens nach dem Streitwert bestimmen, der nach den Schiedsregeln auf mindestens EUR 100.000 festgesetzt wird, dürfte sich ein Schiedsverfahren für Streitigkeiten mit einem deutlich niedrigeren Streitwert nicht lohnen.
Um einen Rechtsstreit von einem Schiedsgericht des Deutschen Medienschiedsgerichts (genannt „Spruchkörper“) entscheiden zu lassen, müssen die Parteien dessen Zuständigkeit explizit vereinbaren. Hierfür stellt das Deutsche Medienschiedsgericht auf seiner Homepage eine Musterklausel zur Verfügung (http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/verfahren/).
Die Spruchkörper setzen sich nach § 12 Abs. 2 der Schiedsregeln aus wahlweise 3, 5 oder 7 Schiedsrichtern zusammen. Schiedsrichter des Deutschen Medienschiedsgerichts können nur Personen sein, „die über eine besondere Fachkunde im Bereich der Medien und des Medienrechts verfügen“, „die Reputation für Fairness und Integrität genießen“ und die vom Trägerverein des Deutschen Medienschiedsgerichts gewählt wurden. Eine Liste der aktuellen Schiedsrichter ist auf der Homepage des Deutschen Medienschiedsgerichts veröffentlicht (http://www.deutsches-medienschiedsgericht.de/richter/). Die Ernennung des Vorsitzenden des Spruchkörpers erfolgt durch den Präsidenten des Deutschen Medienschiedsgerichts; die übrigen Schiedsrichter können alternativ auch von den Parteien selbst bestimmt werden.
Die Musterklausel des Deutschen Medienschiedsgerichts sieht zudem eine Vereinbarung der Parteien darüber vor, ob der Schiedsspruch endgültig ist, oder ob eine anschließende Klage vor einem staatlichen Gericht nach wie vor zulässig sein soll, § 31 der Schiedsregeln. Ein wesentlicher Vorteil von Schiedsverfahren ist der Umstand, dass es keine Berufungsinstanz gibt und der Schiedsspruch damit grundsätzlich final ist. Es muss daher gut abgewogen werden, ob der Weg zu den staatlichen Gerichten offengehalten werden soll. Eine Überprüfung der Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts oder eine Aufhebung des Schiedsspruchs bei Vorliegen eines anderen Aufhebungsgrundes nach § 1059 ZPO ist auch ohne eine solche Vereinbarung möglich. So grundsätzlich auch der Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz, § 1041 ZPO. Ob es darüber hinaus tatsächlich noch einer weiteren staatlichen Überprüfungsinstanz bedarf scheint – auch in Anbetracht der Kosten – fraglich, zumal die unterliegende Partei mit großer Wahrscheinlichkeit von der Möglichkeit einer weiteren Instanz Gebrauch machen wird und Doppelverfahren damit vorprogrammiert wären.
Sollten Sie Fragen zu einem Schiedsverfahren in einer medienrechtlichen Streitigkeit haben oder alternative Lösungswege suchen, helfen Ihnen die Mitglieder unserer Praxisgruppe „Complex Disputes“ zusammen mit unseren Kollegen im Bereich „Technologie, Medien und Telekommunikation“ gerne weiter.
Georg Scherpf Senior Associate georg.scherpf@luther-lawfirm.com Telefon +49 40 18067 12913
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Nima Mafi-Gudarzi, LL.M. (London)
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David Probst, LL.M.
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