25.07.2018

OLG Düsseldorf: Haftung des Geschäftsführers nicht durch D+O Versicherung gedeckt

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Hintergrund

25.07.2018

OLG Düsseldorf: Haftung des Geschäftsführers nicht durch D+O Versicherung gedeckt

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 20. Juli 2018 die Haftung für Geschäftsführer weiter verschärft (I-4 U 93/16) und insoweit einen älteren Beschluss des OLG Celle vom 1. April 2016 bestätigt (8 W 2016). Das Gericht ist der Auffassung, dass nach § 64 GmbHG rechtswidrig geleistete Zahlungen eines Geschäftsführers nicht durch die Manager-Haftpflichtversicherung (D+O) abgedeckt sind.

Hintergrund

Die Vorschrift des § 64 GmbHG untersagt dem Geschäftsführer einer GmbH (ähnliche Vorschriften gibt es auch für die anderen Kapitalgesellschaften) die „Zahlung“ an Dritte nach Eintritt der Insolvenzreife, es sei denn, diese Zahlungen sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar. Der Begriff der Zahlung wird dabei weit verstanden und umfasst jede Vermögensminderung.

Die Vorschrift ist Gegenstand einer schier unübersehbaren Anzahl von Urteilen – auch des Bundesgerichtshofs. Die Urteile sind gekennzeichnet durch ein nur schwer durchschaubares System von Ausnahmen, Rückausnahmen und Rückrückausnahmen. Hauptproblem für den Geschäftsführer ist dabei die Frage, wann Insolvenzreife vorlag. Diese bestimmt der Insolvenzverwalter anhand der Insolvenztabelle. Er stellt fest, welches die älteste Forderung von „nicht unbeträchtlicher“ Höhe ist. Nach der Rechtsprechung reicht bereits die Nichtzahlung einer einzigen solchen Forderung aus, um von einer „Zahlungseinstellung“ auszugehen. Diese wiederum indiziert den „Eintritt der Insolvenzreife“. Teilweise liegt dieser Zeitpunkt sehr deutlich vor der vom Geschäftsführer angenommenen Insolvenzreife.

Das Urteil und die Folgen

Bislang waren Geschäftsführer, die aus § 64 GmbHG in Anspruch genommen wurden der Auffassung, dass diese Ansprüche von der D+O Versicherung gedeckt seien. Lediglich das OLG Celle hatte bereits 2016 darauf hingewiesen, dass die D+O Versicherung möglicherweise nicht haftet. Dies wurde nunmehr vom OLG Düsseldorf bestätigt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich bei § 64 GmbHG um einen Anspruch „eigener Art“, der letztlich allein die Interessen der Gläubigergesamtheit im Blick habe. Aus Sicht der Gesellschaft sei durch eine verbotene Zahlung nach § 64 GmbHG kein Schaden entstanden, da ja auf eine real existierende Forderung gezahlt werde.

Der Schutz der Gläubiger der Gesellschaft ist jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht vom Schutzzweck der D+O umfasst. Der Geschäftsführer muss also persönlich einstehen.

Da die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach § 64 GmbHG – wie gezeigt – in der Insolvenz der Gesellschaft sehr wahrscheinlich ist, ist jeder Geschäftsführer gut beraten, diesen Haftungstatbestand gesondert in die Versicherungspolice mit aufzunehmen.

 

 

Reinhard Willemsen
Rechtsanwalt
Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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