04.11.2021

Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitgebers – nicht immer geht es gut

Das Betriebsverfassungsgesetz sowie die Wahlordnung sehen detaillierte Regelungen zu den Wahlvoraussetzungen und dem Wahlverfahren vor. Die Detailtiefe begründet zugleich die Fehleranfälligkeit von Wahlen.

Berichtigende Verfügung zur Fehlerkorrektur

Werden Fehler im laufenden Wahlverfahren erkennbar, kann der Arbeitgeber im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Fehlerkorrektur hinwirken. Im Vergleich zu einem Wahlabbruch ist dieser Berichtigungsanspruch als milderes Mittel vorrangig.

Erforderlich ist ein wesentlicher Verstoß gegen Bestimmungen, der das Wahlergebnis verfälschen kann. Allerdings: Ein Korrekturanspruch besteht nur, wenn bei der Korrektur die zwingenden Fristen des Wahlverfahrens gewahrt werden können. Ist die Berichtigung dagegen im laufenden Wahlgang nicht mehr möglich (insbesondere weil sonst Fristen in unzulässiger Weise verkürzt würden und dadurch wiederum zwingende Wahlvorschriften nicht beachtet würden), ist die Korrekturverfügung unzulässig. Ansonsten würde die gerichtlich durchgesetzte Korrektur ihrerseits wieder Gründe für die Anfechtung schaffen.

Wahlabbruchverfügung mit hohen Hürden

Ausschließlich bei schwerwiegenden Verstößen erkennt die Rechtsprechung die Möglichkeit des Abbruchs einer Betriebsratswahl an. Während das Gesetz zwar die Wahlanfechtung, nicht aber den Wahlabbruch, erwähnt, soll der Arbeitgeber nicht sehenden Auges schwerwiegende Verstöße hinnehmen und auf nachträglichen Rechtsschutz angewiesen sein, zumal er die Kosten der zu wiederholenden Wahl trägt.

Das BAG sieht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der auf einen Wahlabbruch gerichtet ist, nur als begründet an, wenn die Betriebsratswahl voraussichtlich nichtig wäre. Damit kommt der Erlass einer Wahlabbruchverfügung nur in Betracht, wenn „gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maß verstoßen wird, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr besteht.“ Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Betriebsrat für einen Betrieb gewählt werden soll, für den bereits ein Betriebsrat besteht. Ebenso gilt dies in Fällen, wenn das als Wahlvorstand tätige Gremium gar nicht bestellt wurde. Dieser hohe Maßstab ist nicht unumstritten.

In Ziel und Rechtsfolge zu unterscheiden ist zwischen einem Totalabbruch der Wahl einerseits und dem Abbruch der Wahl zur Neueinleitung. Ist z. B. die Einheit, für die der Betriebsrat gewählt werden soll, nicht betriebsratsfähig oder besteht bereits ein Betriebsrat, kommt nur ein Totalabbruch der Wahl in Betracht. Ist dagegen eine fehlerfreie Einleitung und Durchführung der Wahl im Grunde möglich, stellt der Abbruch der Wahl und deren Neueinleitung das mildere Mittel dar.

Wahlanfechtung, oder: Was lange währt …

Binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist eine Anfechtung der Wahl möglich. Die Anfechtung führt zu einer nachträglichen Kontrolle, ob gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.

Bedenkt man die Anfechtungsfrist von zwei Wochen, ist die Verfahrensdauer von Anfechtungen bemerkenswert. So entschied das BAG mit Beschluss vom 28. April 2021 (7 ABR 10/20) über die Anfechtung einer im Jahr 2018 stattgefundenen Wahl, bei der im Streit stand, ob der Wahlvorstand eine Vorschlagsliste zu Unrecht nicht zugelassen hatte.

Angesichts der detaillierten Verfahrensregelungen und der rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es zahlreiche Fehlerquellen, die zu einer Wahlanfechtung berechtigen. Zu Verstößen kann es sowohl beabsichtigt als auch unbeabsichtigt kommen.

Beispiele in der Vergangenheit, die zur Anfechtung berechtigten, war z. B. eine Verletzung des Grundsatzes der geheimen Wahl aufgrund überwachter Stimmabgabe, die Zulassung nicht Wahlberechtigter zur Wahl oder in näherer Vergangenheit die Stimmabgabe ohne Verwendung von Wahlumschlägen.

Ist die Anfechtung erfolgreich, steht fest, dass die Wahl unwirksam war. Neuwahlen sind sodann wie in einem betriebsratslosen Betrieb einzuleiten, soweit der Fehler sich nicht ausnahmsweise im Anschluss an eine Teilanfechtung korrigieren lässt, wie z. B. bei einer beantragten Feststellung des richtigen Wahlergebnisses. In der Zwischenzeit geschlossene Betriebsvereinbarungen bleiben dennoch wirksam.

Nichtigkeit der Wahl bei fehlendem Anschein einer ordnungsgemäßen Wahl

Komplettiert werden die Rechtsschutzmöglichkeiten durch die Feststellung der Nichtigkeit der Wahl. Die Nichtigkeitsfeststellung ist nur begründet, wenn in einem so hohen Maße gegen wesentliche Grundsätze des Wahlrechts verstoßen wurde, dass nicht einmal mehr der Anschein einer der dem Gesetz entsprechenden Wahl vorliegt. Dies kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Typischerweise wird im gerichtlichen Verfahren daher der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit mit der Wahlanfechtung verknüpft. Anders als im Falle der Anfechtbarkeit, entfaltet die Feststellung der Nichtigkeit Rückwirkung dergestalt, dass Rechtshandlungen des Betriebsrats in der Vergangenheit keine Wirkung entfallen.

Fazit und Ausblick

Arbeitgeber sollten die Einhaltung der rechtlichen Rahmenbedingungen bei der Wahldurchführung im Auge behalten. Insbesondere vor dem Hintergrund der langen Verfahrensdauer und gerade auch der Kosten etwaiger Wahlwiederholungen, empfiehlt es sich, bereits während der Wahlen auf die Korrektur etwaiger Fehler hinzuwirken.

Autor/in
Dr. Astrid Schnabel, LL.M. (Emory)

Dr. Astrid Schnabel, LL.M. (Emory)
Partnerin
Hamburg
astrid.schnabel@luther-lawfirm.com
+49 40 18067 14072