23.02.2021

Reduzierung des Urlaubsanspruchs aufgrund von Kurzarbeit

Das Instrument der Kurzarbeit hat sich in der Corona-Pandemie bewährt. Unternehmen konnten hiermit flexibel auf den Wegfall von Beschäftigungsbedarf reagieren und hierdurch Arbeitsplätze erhalten. Aufgrund der anhaltenden Pandemie sind auch gegenwärtig noch viele Arbeitnehmer in Kurzarbeit und es ist noch nicht absehbar, wann sich die aktuelle Lage entspannen wird. Das Thema Kurzarbeit wirft für Arbeitgeber nach wie vor zahlreiche Fragen, insbesondere auch mit Blick auf den Urlaubsanspruch der betroffenen Arbeitnehmer, auf. Hierbei stellt sich auch die Frage, ob Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit, in der Arbeitnehmer teilweise oder vollständig keine Arbeitsleistung erbringen, (gekürzt) entstehen. Eine gesetzliche Regelung fehlt in Deutschland und das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat über diese Rechtsfrage bislang noch nicht entschieden. Der folgende Beitrag skizziert die rechtliche Problematik und schafft einen kurzen Überblick über die europäische Rechtslage.

Hintergrund

Arbeitnehmer haben bei einer 6-Tage Woche einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen im Kalenderjahr (§§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG). Dieser verpflichtet den Arbeitgeber zur zeitweisen Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung der Vergütung (BAG, Urteil v. 20.06.2000 – 9 AZR 405/99). Das Bundesarbeitsgericht ging bislang davon aus, dass für das Entstehen des Urlaubsanspruchs allein das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses Voraussetzung sei. Demzufolge konnten Urlaubsansprüche auch im ruhenden Arbeitsverhältnis entstehen. Auf eine Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Urlaubsjahr kam es nach Ansicht des BAG nicht an (BAG, Urteil v. 06.05.14 – 9 AZR 678/12; 07.08.12 – 9 AZR 353/10).

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat hingegen klargestellt, dass die Entstehung von Urlaubsansprüchen nicht allein vom bestehenden Arbeitsverhältnis abhängt, sondern auch von der tatsächlich geleisteten Arbeitsleistung des Arbeitnehmers. Demnach müssen bei der Berechnung der Dauer des Urlaubs Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (EuGH, Urt. v. 04.10.2018 – C-12/17). Für den Fall der Kurzarbeit gelte nichts Anderes. Mit einem weiteren Urteil hat der EuGH bei der Berechnung der Urlaubstage zunächst auf den Zweck des Mindesturlaubs verwiesen, welcher jedem Arbeitnehmer gemäß Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zusteht. Dieser bestehe zum einen darin, dass der Arbeitnehmer sich erhole und zum anderen auch über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit verfüge (EuGH, Urt. v. 13.12.2018 – C-385/17). Dieser Zweck beruhe allerdings auf der Vorbedingung, dass der Arbeitnehmer im Laufe des Bezugszeitraums tatsächlich gearbeitet habe, sodass für Zeiten der Kurzarbeit, in denen ein Arbeitnehmer nicht gearbeitet habe, auch kein Urlaubsanspruch entstehe.

Seither erfuhr die Rechtsprechung des BAG eine Korrektur und näherte sich den vom EuGH entwickelten Grundsätzen an. So hat es im Jahr 2019 entschieden, dass für die Berechnung des gesetzlichen Mindesturlaubs Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs nicht berücksichtigt werden. Mangels Arbeitspflicht stehe dem Arbeitnehmer auch kein Anspruch auf Urlaub zu (BAG, Urt. v. 19.03.2019 – 9 AZR 315/17). In einem weiteren Urteil entschied das BAG, dass bei einem Sonderurlaub, der der sich nur auf einen Teil des Jahres erstreckt, der Urlaubsanspruch für jeden vollen Monat des Sonderurlaubs um 1/12 zu kürzen sei (BAG, Urt. v. 21.05.2019 -9 AZR 259/18). Es bleibt abzuwarten, ob das BAG seine Rechtsprechung zur Berechnung der Urlaubstage auf den Fall der Kurzarbeit übertragen wird. Es spricht vieles dafür, dass die Argumente des BAG zur Kürzung des Urlaubsanspruch im Rahmen eines unbezahlten Sonderurlaubs sich auch auf Zeiten der Kurzarbeit übertragen lassen, in welchen der Arbeitnehmer keinerlei Arbeitsleistung erbracht hat. Es bleibt aber abzuwarten, wie das BAG sich zu dieser Rechtsfrage stellt.

Autor/in
Achim Braner

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Nadine Ceruti

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