20.09.2018

Say when – Die Rechtsmittelfrist bei der Urteilsberichtigung

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Hintergrund

20.09.2018

Say when – Die Rechtsmittelfrist bei der Urteilsberichtigung

Gemäß § 319 ZPO sind Urteile, wenn sie offenbare Unrichtigkeiten, wie Schreib- oder Rechnungsfehler enthalten, zu berichtigen. Will gegen ein berichtigtes Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden, stellt sich zwangsläufig die Frage, wonach sich der Beginn der Rechtsmittelfrist richtet – beginnt sie mit der Zustellung des offenbar unrichtigen Urteils oder erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses? Die Antwort auf diese Frage kann den Prozess maßgeblich beeinflussen und sollte Prozessvertretern insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen klar sein.

In einem (nach juristischer Zeitrechnung kürzlich) vor dem LG Zweibrücken (Az. HKO 34/14) entschiedenen Fall erkannte die Beklagte den gegen sie gerichteten Anspruch an, woraufhin ein Anerkenntnisurteil mit dem – offensichtlich die Parteien verwechselnden – Tenor erging:

1. Die Klägerin wird verurteilt an die Beklagte (…) zu zahlen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.


Grundsatz – Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des unrichtigen Urteils
Das Urteil wurde der Beklagten am 17. Dezember 2014 zugestellt. Entsprechend dem Antrag der Klägerin wurde es mit Beschluss vom 19. Januar 2015 berichtigt. Gegen dieses berichtigte Urteil legte die Beklagte Berufung ein, welche das OLG Zweibrücken (Az. 8 U 4/15) jedoch als unzulässig verwarf, da die Berufung nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Die Frist habe nach § 517 ZPO bereits am 17. Dezember 2014 zu laufen begonnen. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten, die jedoch keinen Erfolg hatte.

Der BGH (Az. XII ZB 275/15) entschied, dass die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit grundsätzlich keinen Einfluss auf den Beginn und den Lauf einer Rechtsmittelfrist habe und folgte damit seiner bisherigen Rechtsprechungslinie. Bei einer für die Parteien des Rechtsstreits klar erkennbaren Fehlerhaftigkeit des Urteils, beginne die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung des fehlerhaften Urteils zu laufen, da die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Urteilsverkündung zurückwirkt und somit ausschließlich das Urteil in seiner berichtigten Fassung maßgeblich sei. Den Parteien sei es zuzumuten, offensichtliche Fehler bei der Prüfung des Rechtsmittels zu berücksichtigen.

Offenbare Unrichtigkeit im Sinne der Norm
Unrichtig ist ein Urteil nach § 319 Abs. 1 ZPO, wenn der verlautbarte richterliche Wille nicht dem des bei der Urteilsfällung gebildeten Willen entspricht. Eine fehlerhafte Willensbildung ist somit nicht nach § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen. Die Unrichtigkeit des Urteils ist dann offenbar, wenn sie sich für den Außenstehenden aus dem Zusammenhang des Urteils oder aus Vorgängen bei Erlass und Verkündung ohne weiteres ergibt. Unrichtigkeiten im Rubrum müssen für die beteiligten Richter offenbar sein. Unerheblich ist dabei, wer die offenbare Unrichtigkeit verursacht hat. Werden also z. B. versehentliche Falschangaben aus der Klageschrift in das Urteil übernommen, wird dies nicht etwa dem Kläger angelastet.

Ausnahme – Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses
Ausnahmsweise beginnt die Rechtsmittelfrist jedoch erst mit der Zustellung des Berichtigungsbeschlusses, wenn das Urteil durch den Fehler derart unklar ist, dass sich etwa die Beschwer erst nach der Berichtigung erkennen lässt.

Diesen Weg versuchte die Beklagte in dem vom BGH entschiedenen Fall zu beschreiten. Sie brachte vor, das noch nicht berichtigte Anerkenntnisurteil enthalte keine Beschwer und lasse insbesondere nicht erkennen, dass dem Landgericht bei der Bezeichnung der Parteirollen ein Fehler unterlaufen sei. Dieser Vortrag überzeugte jedoch schon insofern nicht, als sich die Beklagte gegen die Kostenentscheidung mit dem Argument wandte, sie habe den erhobenen Anspruch sofort anerkannt und trage deshalb keine Kosten (§ 93 ZPO). Ferner gab es überhaupt nur eine gegen die Beklagte geltend gemachte Forderung im Sinne des § 307 S. 1 ZPO, die anerkannt werden konnte. Der BGH erkannte dies und kategorisierte die vertauschten Parteibezeichnungen als einen Schreibfehler im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO, dessen Evidenz unter Berücksichtigung der Prozessakten, einschließlich des Sitzungsprotokolls, für die Beklagte auch nachvollziehbar gewesen sei.

Ferner fängt die Rechtsmittelfrist bei einer Urteilsberichtigung ausnahmsweise erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses an zu laufen, wenn erst aus der berichtigten Fassung hervorgeht:

  • gegen wen das Rechtsmittel zu richten ist oder
  • dass das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen ist.


Praxishinweis
Das Berichtigungsverfahren wird von Amts wegen oder auf Antrag eingeleitet. Zwar besteht bei einer solchen Antragstellung grundsätzlich Anwaltszwang. Da das Gericht jedoch dazu verpflichtet ist, berichtigungsfähige Fehler zu korrigieren, sobald es von solchen Kenntnis erlangt, kann auch jede Anregung zu einer Berichtigung führen. Sie ist jederzeit zulässig und kann somit auch nach der Einlegung eines Rechtsmittels oder nach dem Eintritt der Rechtskraft stattfinden.

Legen im Falle einer Urteilsberichtigung sowohl der Kläger als auch die Beklagte Berufung ein, ist zu beachten, dass es zu einer sogenannten „prozessualen Überholung“ kommen kann. Sobald das Urteil berichtigt ist, entfällt etwa die Beschwer für den Kläger. Dies führt dazu, dass er seine Berufung zurücknehmen kann. Ist die Berufung des Klägers zurückgenommen, existiert keine „Hauptberufung“ mehr, der sich die Beklagte nach § 524 ZPO anschließen könnte. Eine unterstellte Anschließung verlöre dann nach § 524 IV ZPO analog ihre Wirkung.
 
 

 

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Rechtsanwalt
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Gina Kahles
Rechtsanwältin
Associate
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