29.04.2019
29.04.2019
Die Prozessfinanzierung im Schiedsverfahren steht weltweit im Fokus von Gesetzgebern und Schiedsinstitutionen und bietet Anlass für zahlreiche Rechtsdiskussionen. Insbesondere in Common Law-Jurisdiktionen wie Hong Kong war die Prozessfinanzierung lange Zeit traditionell untersagt und wurde erst in jüngster Zeit nach und nach erlaubt, wobei viele Fragen gleichwohl noch häufig offen blieben.
In Hong Kong trat nun zum 1. Februar 2019 ein Gesetz in Kraft, welches die Prozessfinanzierung – auch als Third Party Funding bekannt – nach langer Entwicklung nun eindeutig gestattet und eingehend regelt. Hong Kong stärkt damit seine Rolle als internationales Streitbeilegungszentrum.
Rechtsordnungsübergreifende Vertragsgestaltungen und Streitigkeiten, die über ein Schiedsverfahren gelöst werden, sind insbesondere in Handelsstreitigkeiten üblich und für viele Unternehmen schon fast alltäglich. Da die Kosten in internationalen Schiedsverfahren grundsätzlich sehr hoch sind und der Kostenvorschuss zu Beginn des Verfahrens in der Regel mindestens hälftig vorzuleisten ist, ist der Wunsch, auf finanzielle Unterstützung durch Drittmittel zurückgreifen zu können, durchaus verständlich und vielfach vorhanden. Beim sogenannten Third Party Funding übernimmt ein Dritter als Geldgeber (anteilig) Kosten des Schiedsverfahrens einer Partei und wird dafür im Gegenzug bei positivem Verfahrensausgang am Gewinn beteiligt. Bei negativem Ausgang trägt der Finanzierer die übernommenen Kosten. Die Prozessfinanzierung bietet mithin der Partei den Vorteil, ihr Prozesskostenrisiko zu minimieren und ihre Liquidität gleichzeitig aufrechtzuerhalten.
Schon im Juni 2017 erließ Hong Kong die Änderungsverordnung „Arbitration and Mediation Legislation (Third Party Funding) (Amendment) Ordinance“, die sich mit der Möglichkeit der Prozessfinanzierung auseinandersetzt. Nachdem im Dezember 2018 auch noch der vorgesehene „Code of Practice for Third Party Funding of Arbitration“ veröffentlicht wurde, traten die neuen Regelungen schließlich zum 1. Februar 2019 in Hong Kong in Kraft. Diese Neuregelungen für Schiedsverfahren lösten die 700 Jahre alten Champerty and Maintenance Regelungen des Common Law ab und führen dazu, dass Third Party Funding nicht mehr verboten, sondern im Gegenteil erlaubt und umfassend geregelt ist.
Im Wesentlichen regelt das neue Gesetz die Zulässigkeit darüber, dass die Parteien eines Schiedsverfahren bezüglich der entstehenden Prozesskosten durch Drittmittel im Wege einer Finanzierungsvereinbarung, die zwischen der finanzierten Partei und einem Dritten getroffen wird, finanziell unterstützt werden können. Die Regelungen gelten auch rückwirkend für bereits laufende Verfahren der nationalen und internationalen Schiedsgerichtsbarkeit in Hong Kong.
Grundsätzlich muss sich die Finanzierung dabei zwar nicht auf eine bestimmte Forderung oder einen bestimmten Anspruch beziehen. Gleichwohl wird dies wohl den Regelfall darstellen. Denn die Drittfinanzierung ist keine Finanzierung im klassischen Sinne. Der Drittmittel-Geldgeber profitiert nur dann und erhält einen finanziellen Profit, wenn das Schiedsverfahren erfolgreich ist. Bei negativem Ausgang erhält er keine Geldmittel zurück. Es handelt sich somit um eine non-recourse Finanzierung. Der Geldgeber geht immer ein gewisses Risiko ein, dass der finanzierte Anspruch nicht erfolgreich ist.
Als Geldgeber kommen in Hong Kong zukünftig neben professionellen Geldgebern nur solche Parteien in Betracht, die kein persönliches oder eigenes rechtliches Interesse an dem Schiedsverfahren haben. Zwar können auch Anwälte und Kanzleien als Geldgeber tätig werden, jedoch nur, wenn sie keine Partei im betreffende Schiedsverfahren vertreten. Diese Voraussetzung ist unter anderem im Code of Practice for Third Party Funding of Arbitration, welcher am 7. Dezember 2018 herausgegeben wurde, normiert. Der Verhaltenscodex dient allgemein dazu, den finanzierten Parteien – sowohl für die Geldgeber, als auch für die Parteien des Schiedsverfahrens – Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten und stellt gewisse Anforderungen und Standards für die Schiedsfinanzierung mit Drittmitteln auf.
Dass mögliche Finanzierer vom Schiedsverfahren unabhängig und unparteilich sein müssen, wird insbesondere durch die im Code of Practice normierte Pflicht zur Offenlegung der Parteifinanzierung statuiert. Damit einher gehen auch Bestimmungen bezüglich der Vermeidung von Interessenskonflikten. So wird durch die Offenlegung beispielsweise vermieden, dass ein Schiedsrichter in einem Verfahren, in dem eine finanzierte Partei beteiligt ist, gleichzeitig in einem anderen Verfahren Vertreter einer Partei ist, welche vom gleichen Geldgeber unterstützt wird.
Der Code of Practice enthält darüber hinaus auch eine Reihe von Regelungen, die den gesamten Ablauf, die Ausgestaltung und Voraussetzungen der Finanzierung betreffen. So werden unter anderem Regelungen bezüglich der Finanzierungsvereinbarung getroffen. Erfasst sind auch Bestimmungen über den generellen Umfang der Kontrolle des Geldgebers über das Schiedsverfahren, die Forderung nach einem Mindesteigenkapital des Geldgebers, sowie Bestimmungen über die Verpflichtung des Geldgebers, jährliche Berichte vorzulegen. Außerdem werden in dem Codex auch etwaige Gründe für die Beendigung der Finanzierung dargelegt und es wird die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens eingeräumt.
Das neue Gesetz in Hong Kong bietet nun weitestgehend Klarheit und Rechtssicherheit bezüglich der Finanzierungsmöglichkeiten im Schiedsverfahren durch Dritte, sodass zu erwarten ist, dass die Rolle von Hong Kong als Schiedsort weiter gestärkt wird. Parteien mit wirtschaftlichen Kontakten und internationalen Handelsbeziehungen können schon vorab überprüfen, ob sie Kontakte zu potentiellen Geldgebern haben, die in Hong Kong zugelassen sind, sodass ein etwaiges Schiedsverfahren dort finanziell weniger belastend wird. Insgesamt bieten sich damit neue Chancen, auch bei geringem Kapital vorhandene Kostenrisiken zu verringern und potentielle Schiedsverfahren auch in Hong Kong durchführen zu können.
Dr. Stephan Bausch, D.U.
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Katharina Klenk-Wernitzki, Dipl. Reg.-Wiss
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