06.09.2018

Umstrukturierungen ohne Anteilsgewährung - (k)ein Problem?

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Hintergrund

06.09.2018

Umstrukturierungen ohne Anteilsgewährung - (k)ein Problem?
 

Legislative Zwangsbeglückung oder privatautonomer Verzicht bei Ausgliederungen nach dem Umwandlungsgesetz? In der Beratungspraxis gehört die umwandlungsrechtliche Ausgliederung zum Standard-Repertoire, wenn es z.B. im Rahmen eines sog. Carve-Outs darum geht, einen Teilbetrieb oder ausgewählte Teile des Vermögens eines Unternehmens auf eine andere Gesellschaft zu übertagen. Während im Rahmen anderer Umwandlungsarten anerkannt ist, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft freiwillig auf die Gewährung von neuen Anteilen verzichten können, ist diese Frage bei Ausgliederungen nach wie vor umstritten. In der Praxis hat dies zur Folge, dass Ausgliederungsprozesse ohne ersichtlichen Grund verkompliziert werden.


Die Relevanz der Thematik soll an folgendem Beispielsfall verdeutlicht werden:

Innerhalb eines Konzerns soll der gesamte Bereich „IT“ innerhalb einer Gesellschaft zentralisiert werden.

Folgen und Lösung

Technisch bestehen zwei Möglichkeiten, diesen Carve-Out anzugehen: Ausgliederung oder Abspaltung. Die Ausgliederung verfolgt wirtschaftlich exakt denselben Ansatz wie die Abspaltung, unterscheidet sich technisch jedoch in einem Punkt: Bei der Ausgliederung wird die Gegenleistung – Gewährung von Anteilen am übernehmenden Rechtsträger – der übertragenden Gesellschaft gewährt, bei der Abspaltung den Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft.

Bei der Abspaltung besteht aufgrund gesetzlicher Regelung in § 125 UmwG die Möglichkeit, dass der Gesellschafter (Holding AG) der übertragenden Gesellschaft (A-, B- bzw. C-GmbH) darauf verzichtet, dass ihm als Gegenleistung Anteile an der übernehmenden Gesellschaft (IT-GmbH) gewährt werden. Der Verweis auf den insofern maßgeblichen § 54 UmwG gilt jedoch durch ausdrückliche Anordnung im Gesetz nicht für die Ausgliederung. Sofern also nicht dem Gesellschafter, sondern der übertragenden Gesellschaft selbst die Gegenleistung (Anteilsgewährung) zufließen soll, nimmt der Gesetzgeber den umstrukturierenden Unternehmen die Möglichkeit einer – so der gebräuchliche Begriff – „Spaltung zu Null“.

Dies ist unbefriedigend, da es zusätzlichen Aufwand bei Betreiben dieser Umwandlungsmaßnahme bedeutet. Ist die aufnehmende Gesellschaft z.B. eine GmbH, erfolgt die Anteilsgewährung durch eine Sachkapitalerhöhung, in deren Rahmen die übertragenen Vermögensgegenstände zunächst bewertet und diese Bewertung dann durch einen entsprechenden Werthaltigkeitsnachweis dem Handelsregister gegenüber belegt werden müssen.

Dies zeigt: Mit der Ausgliederung stellen sich Unternehmen in Bezug auf die Komplexität des Prozesses im Vergleich zur Abspaltung schlechter. Es erscheint insofern systemwidrig, bei der wirtschaftlich gleich gelagerten Abspaltung Verzichtsmöglichkeiten einzuräumen, sie bei der Ausgliederung jedoch nicht vorzusehen.

Die Ausgliederung zu Null ist zwar nach Stimmen in der Fachliteratur zulässig und wird vereinzelt von den Registergerichten auch anerkannt. Eine vorherige Abstimmung mit dem im Einzelfall zuständigen Gericht ist hierbei unbedingt geboten, angesichts oftmals kritischer Zeitpläne der Umstrukturierung aber nicht immer möglich.

Eine gesetzgeberische Klarstellung wäre angesichts dessen geboten. In der Praxis mag insbesondere bei konzerninternen Umstrukturierungen eine pragmatische Lösung darin liegen, dass – vorausgesetzt, es gibt keine anderslautenden steuerlichen Motive – grundsätzlich eher eine Abspaltung als eine Ausgliederung gewählt wird, um die Zwangsbeglückung mit möglicherweise gar nicht gewünschten Anteilen an der übernehmenden Gesellschaft zu vermeiden.

Autor/in
Dr. Cédric Müller, LL.M. (Bristol)

Dr. Cédric Müller, LL.M. (Bristol)
Partner
Essen
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Dr. Philipp Honisch

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