23.03.2020

Unternehmen in Schwierigkeiten in Zeiten von Corona

Die staatlichen Schutzmaßnahmen haben erhebliche Auswirkungen auf die wirtschaftliche Situation eines Unternehmens. Aus diesem Grund hat es sich die Europäische Kommission zum Ziel gesetzt, die Wirtschaft „ohne Wenn und Aber“ zu unterstützen. „Was müssen wir jetzt machen? Jetzt müssen wir den Mitgliedsstaaten ermöglichen, maximale Beinfreiheit zu haben, um gezielt diesen Unternehmen, die jetzt in der Krise sind, helfen zu können“, sagte die Komissionspräsidentin von der Leyen.

Hintergrund

Die Europäische Kommission hat aus diesem Grund am 19. März 2020 – wie schon in der Finanzkrise – einen „Befristeten Beihilferahmen“ angenommen. Durch dieses europarechtliche Instrument soll es Staaten ermöglicht werden, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.

Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden, kann jeder Mitgliedstaat frei entscheiden. Der „Befristete Beihilferahmen“ ermöglicht den Mitgliedstaaten direkte Zuschüsse, rückzahlbare Vorschüsse oder Steuervorteile, staatliche Garantien für Bankdarlehen an Unternehmen, vergünstigte öffentliche Darlehen an Unternehmen, Zusicherungen für Banken, die staatliche Beihilfen an die Realwirtschaft weiterleiten und kurzfristige Exportkreditversicherungen.

Eine Voraussetzung müssen Unternehmen, die staatliche Hilfen in Anspruch nehmen wollen, aber in jedem Fall erfüllen. Der “Befristete Beihilferahmen” formuliert diese Voraussetzung wie folgt:

„[T]he aid may be granted to undertakings that were not in difficulty (within the meaning of the General Block Exemption Regulation on 31 December 2019; it may be granted to under-takings that are not in difficulty and/or to undertakings that were not in difficulty on 31 De-cember 2019, but that faced difficulties or entered in difficulty thereafter as a result of the COVID-19 outbreak”.

„Undertakings in difficulties“, auf Deutsch: Unternehmen in Schwierigkeiten, können also nicht in jedem Fall die zugesagte Unterstützung erhalten.

Die Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten lässt sich den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten entnehmen. Danach befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeiten gezwungen wird, wenn der Staat nicht eingreift.

Diese offene Formulierung wird durch die nachfolgenden Regelungen konkretisiert. Demnach befindet sich ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wenn es:

  • Sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt und die Hälfte des gezeichneten Stammkapitals infolge von aufgelaufener Verluste verloren gegangen ist.
  • Sich um eine Gesellschaft mit persönlicher Gesellschafterhaftung handelt und die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel infolge ausgelaufener Verluste verlorengegangen ist.
  • Das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllt sind.
  • Sich um ein Unternehmen handelt, welches kein KMU ist, und sich der buchwertbasierte Verschuldensgrad über 7,5 und das Verhältnis des EBITDA zu den Zinsaufwendungen unter 1,0 lag.

Aus der Einstufung als Unternehmen in Schwierigkeiten folgt regelmäßig, dass Beihilfen nicht gewährt werden können. Damit sind Unternehmen in Schwierigkeiten beispielsweise von Steuerentlastungen nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz sowie Zahlungen zur Strompreiskompensation ausgeschlossen.

Auch das aktuelle Merkblatt des BAFA zur Besonderen Ausgleichsregelung behandelt diese Thematik. Wer bei der Erteilung des Begrenzungsbescheids – also regelmäßig im Dezember – als Unternehmen in Schwierigkeiten gilt, erhält zunächst keinen Begrenzungsbescheid. Was die Situation für die betroffenen Firma naturgemäß nur noch verschärft.

Der Gedanke hinter dem Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten ist, dass nichtwirtschaftliche Unternehmen durch staatliche Hilfen nicht künstlich am Leben erhalten werden sollen. Dies dient dazu, einen unverfälschten Wettbewerb zwischen den Unternehmen der einzelnen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

In der momentanen Krise bringt diese Regelung jedoch Probleme mit sich. Einerseits sollen Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten unterstützt, wenn nicht sogar gerettet werden. Andererseits sind genau diese Firmen im Normalfall von staatlichen Zuschüssen ausgenommen.

Der Befristete Beihilferahmen unterscheidet deswegen streng danach, wann das betroffene Unternehmen in eine finanzielle Schieflage geraten ist. Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten geraten sind, können sich darauf berufen, dass ihre finanziellen Probleme auf den Ausbruch des Coronavirus zurückgehen.

Dagegen dürfte es wohl für Unternehmen, die schon im letzten Jahr als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen waren, deutlich schwieriger werden, von den neu geschaffenen staatlichen Förderungsmöglichkeiten zu profitieren.

Die Europäische Kommission hat den Rahmen geschaffen, um staatliche Beihilfen unkompliziert zu ermöglichen. Nun sind die Bundes- und Landesregierungen am Zug. Sie muss nun den nationalen Rechtsrahmen für Förderungen angeschlagener Unternehmen erarbeiten. Ob beispielsweise auch Steuerentlastungen nach dem Energiesteuer- und Stromsteuergesetz für Unternehmen, die nach dem 31. Dezember 2019 Unternehmen in Schwierigkeiten geworden sind, gewährt werden, wird sich zeigen. Auch die Auswirkungen auf andere umweltrechtliche Beihilfen sind zurzeit noch nicht absehbar.

Unabhängig davon, welche Maßnahmen nun konkret beschlossen werden, wird es für Unternehmen bei der Beantragung von Fördermitteln, Krediten oder Steuerentlastungen nicht einfacher. Die Unternehmen müssen nachweisen, dass die Schwierigkeiten auf der Corona-Pandemie beruhen und das sie vor dem 31. Dezember 2019 noch „gesund“ waren. Sofern den Unternehmen dies gelingt, können sich berechtigte Hoffnungen auf die Unterstützung des Staates machen.

Anders sieht dies wohl bei Unternehmen aus, die schon vor der Corona-Pandemie in Schwierigkeiten waren und diese ihren Zustand nur noch weiter verschärft hat. Betroffene Unternehmen sollten sich deshalb frühzeitig informieren, ob sie in rechtlicher Hinsicht alle Bedingungen für staatliche Förderungen erfüllen.

Dr. Gernot-Rüdiger Engel: Der Befristete Beihilferahmen der Europäischen Kommission ist ein richtiger und notwendiger Schritt für den Erhalt unserer Wirtschaft. Nun ist es wichtig, dass die Unternehmen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten prüfen. Nur so können enorme Schäden vom Unternehmen abgewendet werden.

Christoph Schnoor: Die Corona-Pandemie stellt unsere Gesellschaft und Wirtschaft vor noch nie da gewesenen Herausforderungen. Die Lockerungen der beihilferechtlichen Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten kann ein entscheidender Faktor sein, um die Folgen für die Wirtschaft einzudämmen. Es bleibt abzuwarten, wie die Bundesregierung die Lockerungen des beihilferechtlichen Rahmens praktisch umsetzen wird.

Autor/in
Dr. Gernot-Rüdiger Engel

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