21.10.2020

Urlaub während der Kurzarbeit

Das Wichtigste im Überblick

Aufgrund der Corona-Pandemie haben viele Unternehmen Kurzarbeit gemeldet. Was bedeutet das für den Urlaubsanspruch? Darf dieser gekürzt werden? Was gilt für Kurzarbeit Null?

Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick, welche arbeitsrechtlichen Auswirkungen die Einführung von Kurzarbeit auf den Urlaub der Beschäftigten hat.

Grundsätzlich gilt, dass der Urlaub auch während der Kurzarbeit genommen werden kann. Dagegen kann im Falle der Kurzarbeit Null kein Urlaub mehr gewährt werden, da der Urlaubsanspruch auf eine Freistellung von der Arbeitspflicht gerichtet und diese während der Kurzarbeit nicht mehr möglich ist. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs wird demnach nachträglich unmöglich, ggf. ist Ersatzurlaub zu gewähren.

Wird der Urlaub gleichwohl während der Kurzarbeit genommen, ist zu beachten, dass Kurzarbeitergeld nicht gewährt wird, da die Arbeit nicht wegen des für Kurzarbeit erforderlichen unvermeidbaren Arbeitsausfalls entfällt. Das gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber zunächst den Urlaub gewährt und dann Kurzarbeit gemeldet hat oder der umgekehrte Fall vorliegt. Arbeitnehmer erhalten dann das übliche Urlaubsentgelt, welches sie auch vor der Kurzarbeit erhalten würden.

Der Europäische Gerichtshof hat zuletzt entschieden, dass für die Zeit der Kurzarbeit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch entsprechend gekürzt werden kann (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 ­ C-385/17). Dasselbe gilt auch im Falle der Kurzarbeit Null: Der Urlaubsanspruch kann in diesem Zeitraum komplett entfallen.

Ungeklärt ist allerdings, ob sich die Verringerung der Urlaubsansprüche in der Zeit von Kurzarbeit automatisch verkürzt oder ob eine arbeitsvertragliche Klausel oder Betriebsvereinbarung erforderlich ist. Eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht bleibt daher abzuwarten. Bis dahin bleibt Arbeitgebern zu raten, in entsprechenden Vereinbarungen ein interessengerechtes Vorgehen zu regeln.

Autor/in
Achim Braner

Achim Braner
Partner
Frankfurt a.M.
achim.braner@luther-lawfirm.com
+49 69 27229 23839