17.04.2019
17.04.2019
Es gibt viele Gründe, warum sich Gesellschafter zu einem Rechtsformwechsel ihrer Gesellschaft entscheiden. Das KG Berlin erleichtert nun den Formwechsel einer KG in eine GmbH durch seinen Beschluss vom 19. Dezember 2018, in dem es das Ausscheiden eines kein Kapital haltenden Komplementärs mit Wirksamwerden des Formwechsels für zulässig erachtet.
Das in der Praxis bis dato aus Gründen der Rechtssicherheit angewandte Treuhandmodell, nach dem der Komplementär vor dem Formwechsel einen Anteil treuhänderisch erwirbt, um diesen sodann nach Eintragung des Formwechsels wieder auf den (ehemaligen) Kommanditisten zu übertragen, dürfte damit nicht mehr per se erforderlich sein. An dem Modell wurde bereits in der Vergangenheit stark kritisiert, dass es wegen des erforderlichen Mehraufwandes keine praxisgerechte Lösung darstelle.
Die Gesellschafter der S-GmbH & Co. KG, S als Kommanditist mit 100% gehaltenem Kapitalanteil und die S-Verwaltungs GmbH als Komplementärin ohne Kapitalanteil, beschlossen im Jahr 2018 einstimmig den Formwechsel der Gesellschaft in eine GmbH. Alleingesellschafter an der Zielgesellschaft sollte S werden.
Das zuständige Amtsgericht wies die Eintragung des Formwechsels unter Berufung auf den Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft bei umgewandelten Gesellschaften zurück, wonach alle an der ursprünglichen Gesellschaft beteiligten Gesellschafter auch an der formumgewandelten Gesellschaft beteiligt sein müssen. Da die eingereichte Beschwerde der Beteiligten ebenfalls ohne Erfolg blieb, wurde die Sache dem KG Berlin zur Entscheidung vorgelegt.
Das KG Berlin entschied, dass der Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft dem Ausscheiden des Komplementärs im Rahmen des Formwechsels nicht entgegenstehe, solange dem Vorgang ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zugrunde liegt.
Das KG Berlin hat sich mit dem Beschluss der vorherrschenden Meinung in der Literatur angeschlossen, die seit Langem die Auffassung vertritt, dass eine Abkehr vom Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft im vorliegenden Fall geboten sei.
Begründet wurde dies unter anderem damit, dass die §§ 194 Abs. 1 Nr. 3, § 202 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 UmwG, aus denen das Gebot der Kontinuität der Mitgliedschaft hergeleitet wird, dem Ausschluss der Komplementärin nicht entgegenstehen. Schließlich könne der Komplementär ohne Kapitalbeteiligung bei der KG zum Kreis der Gesellschafter gehören, während dies bei der GmbH – dort setzt die Mitgliedschaft eine Beteiligung am Kapital zwingend voraus – nicht möglich sei. Zudem sollen die Normen lediglich vor einem unfreiwilligen Ausschluss eines Gesellschafters schützen, seien jedoch nicht drittschützend, so dass ein Ausschluss des Komplementärs mit Zustimmung aller Gesellschafter unproblematisch sei. Weiterhin sei nicht ersichtlich, warum ein nichtverhältniswahrender Formwechsel im Gegensatz zu einem den Gesellschafterkreis verändernden Formwechsel möglich sein sollte.
Bis zuletzt war es keine Seltenheit, dass in der vorliegenden Konstellation die Eintragung eines Formwechsels durch die Registergerichte abgelehnt wurde, wenn der kein Kapital haltende Komplementär nicht an der Zielgesellschaft beteiligt werden sollte. Dies galt selbst dann, wenn dem Vorgang ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zugrunde lag. Die Praxis behalf sich mit dem zwar sicheren, aber aufwendigen Treuhandmodell. Durch den Beschluss des KG Berlin existiert nun die erste obergerichtliche Entscheidung zur Zulässigkeit des Ausscheidens eines Komplementärs im Rahmen eines Formwechsels einer KG in eine GmbH.
Der Entscheidung des KG Berlin ist aus Praxissicht in vollem Umfang zuzustimmen, da die das Treuhandmodell bevorzugende Gegenauffassung an den Bedürfnissen der Unternehmenspraxis vorbeigeht, wie es der Senat sehr treffend in seiner Entscheidung formuliert hat.
Bis zu einer endgültigen Klärung der Rechtsfrage durch den BGH ist es dennoch ratsam, den Verzicht auf das Treuhandmodell im Rahmen eines Formwechsels dieser Art – auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des KG Berlin – mit dem Registergericht vorab abzustimmen, um die Zurückweisung des Antrags zu vermeiden.
Dr. Cédric Müller, LL.M. (Bristol)
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Alexander Masson, LL.B.
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