09.03.2020

Absagen von Veranstaltungen wegen Covid-19

Nach dem Ausbruch der Covid-19 Epidemie auch in Europa sind in Deutschland zwischenzeitlich nahezu sämtliche Veranstaltungen kurzfristig abgesagt worden – von großen Publikumsmessen über spezialisierte Fachkongresse, Konzerte, Sport-Events bis hin zu Feierlichkeiten aller Art. Gingen diese Absagen zunächst noch auf eine eigene Entscheidung verantwortungsbewusster Veranstalter zurück, kam es im Zeitverlauf zunehmend zu behördlichen Verboten bis hin zum jetzigen Zustand, in welchem auf Ebene der Bundesländer und der Städte und Gemeinden quasi jegliche Form von Veranstaltungen untersagt oder zumindest beschränkt wurde. Ebenso untersagt wurde auch der Betrieb von Kinos, Museen, Bars, Clubs u.v.m. Wie stellen sich wechselseitige Rechte und Ansprüche aus der Absage dieser Veranstaltungen dar? Bitte beachten Sie, dass unsere Erläuterungen für Vertragsbeziehungen gelten, die unter deutschem Recht stehen. Steht ein Vertrag unterdem Recht eines anderen Staates – etwa weil die Parteien ausdrücklich ein anderes Recht gewählt haben oder weil sich die Rechtswahlklauseln in den jeweiligen AGB widersprechen – kann die Rechtslage von den nachfolgenden Erläuterungen abweichen. Dies sind Situationen, in welchen wir die geltende Rechtslage gemeinsam mit unseren Auslandsbüros oder mit unseren weltweiten Partnerkanzleien klären müssen

I. Der Grund für die Absage der Veranstaltung

Von zentraler Bedeutung ist naturgemäß der jeweilige Grund der Absage. Während dies Anfang des Monats März für viele Beobachter noch recht surreal wirkte, so ist es aktuell abzusehen, dass eine Veranstaltung – sogar unabhängig von der erwarteten Teilnehmerzahl – tatsächlich wegen eines allgemeinen Veranstaltungsverbots nicht mehr durchgeführt werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass in den kommenden Wochen – wenn überhaupt – allenfalls noch Veranstaltungen mit einem sehr kleinen Teilnehmerkreis durchgeführt werden dürfen. Bei Veranstaltungen, die erst in den nächsten Monaten stattfinden sollen, lässt sich eine solche Aussage aktuell noch nicht treffen. Entscheidend ist zunächst folgendes: Ist der Veranstalter dazu verpflichtet, die Veranstaltung abzusagen, weil die zuständige Behörde die Durchführung dieser Veranstaltung oder von Veranstaltungen im Allgemeinen verboten hat? Oder liegt für den betreffenden Zeitraum nur eine konkrete Empfehlung vor, Veranstaltungen mit mehr als „X“ Teilnehmern in der Region „Y“ im Zeitraum „Z“ nicht stattfinden zu lassen? Bestehen behördliche Auflagen, welchedie Durchführung einer konkreten Veranstaltung derart erschweren, dass die Durchführung schier unmöglich wäre? Oder äußert sich die für den Veranstaltungsort zuständige Behörde nicht bzw. macht keine verbindlichen Vorgaben, der Veranstalter hält die Durchführung der Veranstaltung aber aus eigenen Erwägungen, insbesondere aufgrund einer erhöhten Ansteckungsgefahr, für zu gefährlich, insbesondere da andere vergleichbare Veranstaltungen bereits abgesagt worden sind? Ist der Veranstaltungsort „abgeriegelt“?

II. Rechtliche Grundlagen

A. Force Majeure-Klauseln

In vielen Verträgen haben die Parteien eine sogenannte Force Majeure- bzw. Höhere Gewalt-Klausel vereinbart. Diese Klauseln sind im Aufbau meist zweigeteilt und regeln einerseits die Voraussetzungen ihrer Anwendung und andererseits die Rechtsfolgen hieraus.

Liegen die Voraussetzungen einer Force Majeure-Klausel vor, gewährt diese meist alle oder zumindest einige der folgenden Punkte:

  • dass die Parteien (vorübergehend) von ihren Leistungspflichten befreit sind,
  • dass die Parteien versuchen müssen, die Beeinträchtigungen für die andere Seite möglichst gering zu halten,
  • dass nach gewisser Zeit ein Kündigungsrecht bzw. Rücktrittsrecht besteht und/oder
  • dass Schadensersatz wegen des Ereignisses höherer Gewalt ausgeschlossen sein soll.

Epidemien werden als Anwendungsfall höherer Gewalt in diesen Klauseln selten ausdrücklich erwähnt. Wenn die Klausel diejenigen Fälle, die nach dem Vertrag als höhere Gewalt angesehen werden sollen, daher abschließend aufzählt, kann die 13 Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH dazu führen, dass Epidemien davon auch nicht erfasst werden. Enthält der Vertrag dagegen keine konkrete Definition oder ist eine Aufzählung – wie meist – nicht als abschließende Aufzählung ausgestaltet, ist auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen.

Der Ausbruch des Covid-19 Virus wird als Epidemie eingestuft. Epidemien werden etwa in der Begründung zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung über den Reiseveranstaltungsvertrag als Fälle höherer Gewalt genannt.

Entscheidend ist für die Anwendung einer Force Majeure-Vereinbarung allerdings, dass sich das Ereignis höherer Gewalt nicht nur in irgendeiner Weise auf den betreffenden Vertrag auswirkt. Vielmehr muss dieses die Vertragspflicht gerade derjenigen Partei, die sich von ihren Vertragspflichten lösen möchte, zeitweilig unmöglich oder unzumutbar machen. Ob dies vorliegt, kann nur in Bezug auf den jeweiligen Einzelfall geprüft werden. Es bedarf daher jeweils einer genauen einzelfallbezogenen Prüfung, ob der betroffene Vertrag überhaupt eine Force Majeure-Klausel enthält, ob die darin definierten Voraussetzungen erfüllt sind und welche Rechtsfolgen die vertragliche Regelung daraufhin jeweils vorsieht.

Zu beachten ist dabei noch, dass es sich bei vertraglichen Force Majeure-Klauseln in der Regel um Allgemeine Geschäftsbedingungen der einen oder anderen Partei handeln wird. Daher ist in Hinblick auf die in der Klausel bestimmten Rechtsfolgen durchaus die Frage erlaubt, ob die jeweiligen Rechtsfolgen aus AGB-rechtlichen Gesichtspunkten im Einzelfall tatsächlich wirksam sind, beispielsweise im Hinblick auf Regelungen, die bestimmen, welche Partei letztlich den wirtschaftlichen Schaden trägt.

Von größter Bedeutung ist es allerdings, dass diejenige Partei, die sich auf den Eintritt des Ereignisses von Force Majeure berufen will, dies ihrem Vertragspartner unverzüglich (schriftlich) mitteilen muss. Nimmt sie eine Force Majeure-Anzeige nicht schnellstmöglich vor, nachdem sie hiervon Kenntnis erhält, haftet sie gegebenenfalls bereits aufgrund verspäteter Anzeige für daraus resultierende Schäden

B. Unmöglichkeit

Was aber gilt, wenn der Vertrag keine Force Majeure-Klausel beinhaltet? Dann richten sich die Rechtsfolgen grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall, dass die Leistung dem Schuldner oder jedermann unmöglich ist, regelt das Gesetz, dass der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen ist. Ist die Durchführung einer Veranstaltung verboten, so wird die Erbringung verschiedenster hiermit in Zusammenhang stehender Leistungen beeinträchtigt bzw. praktisch ausgeschlossen sein. Hierbei ist aber genau zu prüfen, worin die konkret geschuldete Leistung besteht und ob gerade im Hinblick auf diese Leistung, tatsächlich ein Fall der Unmöglichkeit vorliegt. Entsprechendes gilt, wenn die Leistung einen solchen Aufwand erfordern würde, dass dies unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht – dies kann etwa der Fall sein, wenn Behörden besonders weitgehende Auflagen für die Durchführung einer Veranstaltung machen. Ähnliches gilt dann, wenn der Schuldner die Leistung, wie etwa bei einem Konzert, persönlich zu erbringen hat und sie ihm schlichtweg nicht zugemutet werden kann.

Gerade bei Großveranstaltungen, die im Veranstaltungskalender fest terminiert sind, kann es sich in zeitlicher Hinsicht um Fixgeschäfte handeln. In diesem Fall hat dann typischerweise bereits ein vorübergehendes Leistungshindernis (dauerhafte) Unmöglichkeit zur Folge.

Liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor,

  • wird der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit und
  • ist der jeweilige Gläubiger berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, mit der Folge, dass auch der Anspruch auf die Gegenleistung entfällt.

Auch hier kommt es indes auf die Umstände des Einzelfalls und die konkrete Vertragsgestaltung an. Insbesondere ist zu prüfen,ob die Vertragsbedingungen des Veranstalters in zulässiger Form die Möglichkeit einer Verschiebung der Veranstaltung vorsehenund dem Vertragspartner eine solche zuzumuten ist.

C. Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage

In den Fällen, in denen eine Veranstaltung wegen eines Verbots nicht durchgeführt werden kann, sind die gesetzlichen Vorschriften des Unmöglichkeitsrechts vorrangig zu beachten. Ob unter Berufung auf die Grundsätze über die Störung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung oder sogar -aufhebung verlangt werden kann, sofern (noch) kein Verbot vorliegt, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

  • Zunächst müsste ein bestimmter Umstand Vertragsgrundlage geworden sein und sich nach Vertragsschluss schwerwiegend geändert haben. Im vorliegenden Zusammenhang wird wohl insbesondere an eine gemeinsame Vorstellung der beteiligten Vertragsparteien zu denken sein, dass die allgemeine wirtschaftliche, soziale und insbesondere gesundheitliche Lage in Deutschland die Durchführung entsprechender (Groß-)Veranstaltungen grundsätzlich erlaubt. Ob die im konkreten Fall vorhandenen tatsächlichen Auswirkungen der Epidemie für den betreffenden Ort und Zeitraum zu einer Störung derartiger Erwartungen geführt haben, ist genau zu untersuchen und kann auch hier nicht pauschal beantwortet werden.
  • In einem nächsten Schritt wäre zu prüfen, welche Risikoallokation zwischen den Parteien gilt – sei es nach Vertrag oder sonst nach allgemeinen Grundsätzen, nach denen das typische Risiko eines Vertrags zu ermitteln ist. Mit anderen Worten: Ist das konkrete Risiko, das sich hier verwirklicht, einer der beiden Parteien alleine zugewiesen? Erst dann, wenn der von der Störung betroffenen Partei die unveränderte Vertragserfüllung auf Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung nicht mehr zugemutet werden kann, kommt eine Vertragsanpassung oder gar -aufkündigung in Betracht.Eine Vertragsanpassung kommt damit also nur ausnahmsweise in Betracht.

Denkbar erscheint dies u.a. aktuell bei Veranstaltungen, die noch nicht unmittelbar bevorstehen und bei denen die Frage eines Verbots damit noch offen ist, deren Durchführbarkeit zum ursprünglich angesetzten Termin aber als akut gefährdet gelten muss. Die Hürden, die die Rechtsprechung für eine Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage aufstellt, sind dabei grundsätzlich recht hoch.

D. Schadensersatz

Ob in einer dieser Konstellationen diejenige Partei, die die vereinbarte Pflicht nicht erfüllt, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet ist, hängt zunächst davon ab, ob ihr eines der oben beschriebenen Lösungsrechte zusteht, sowie ob sie das jeweilige Leistungshindernis zu vertreten hat. Im Grundsatz gilt, dass der Schuldner nur bei Verschulden haftet – und umgekehrt für unverschuldete tatsächliche oder rechtliche Leistungshindernisse grundsätzlich nicht, zum Beispiel bei Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder ein behördliches Einreiseverbot. Darüber hinaus haftet der Schuldner aber auch, soweit er eine Garantie oder das Beschaffungsrisiko übernommen hat, was wiederum vertragsspezifisch zu prüfen ist

E. Verträge zwischen Veranstalter und Dienstleistern

Mit demselben rechtlichen Instrumentarium – Unmöglichkeit der Leistung, Force Majeure-Klauseln, Wegfall der Geschäftsgrundlage – ist auch das Rechtsverhältnis zwischen Veranstalter und Dienstleistern, Messebauern etc. zu beleuchten. Gegebenenfalls sind hier Besonderheiten zu berücksichtigen, die sich aus der Natur des Vertragsverhältnisses als Werk- oder Dienstvertrag ergeben, beispielsweise aus der Regelung, dass der Besteller (also hier der Veranstalter) einen Werkvertrag jederzeit frei kündigen kann, der Werkunternehmer aber den Anspruch auf die Gegenleistung, gekürzt um ersparte Aufwendungen, behält

F. Verträge zwischen Veranstalter und Besuchern

Sofern dem Veranstalter die Durchführung der Veranstaltung unmöglich ist, wird der Besucher vom Veranstaltungsvertrag zurücktreten und einen etwaig bereits bezahlten Eintrittspreis zurückverlangen können. Wenn der Veranstalter die Veranstaltung absagt, obwohl die Durchführung weiterhin möglich wäre, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig gegenüber den Besuchern – bei aktuell anstehenden Veranstaltungen dürfte dies im Hinblick auf die umfangreichen behördlichen Verbote aber kaum noch vorkommen können. In dem Fall, dass eine Schadensersatzpflicht besteht, mag der Schadensersatzanspruch durchaus auch den Ersatz sog. „frustrierter Aufwendungen“, wie z.B. die Kosten nicht mehr stornierbarer Reisebuchungen oder Übernachtungskosten umfassen.

Hat der Veranstalter die Absage der Veranstaltung nicht zu vertreten, scheiden Schadensersatzansprüche der Besucher aus. Inwiefern der Veranstaltungsvertrag die Haftung des Veranstalters in zulässiger Weise beschränkt, ist zu prüfen. Bevor jedoch vorschnell eine Schadensersatzpflicht bejaht wird, muss auch hier nach den oben vorgestellten Grundsätzen geprüft werden, inwiefern eine Vertragsanpassung oder sogar -aufhebung in Betracht kommt

III. Der Blick nach vorn: Veranstaltungsplanung – und jetzt?

In vielen Fällen wird es sich anbieten, im Sinne einer zukunftsträchtigen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit einvernehmliche Lösungen bei erfolgten oder drohenden Veranstaltungsabsagen zu erzielen, insbesondere dort, wo sich Veranstaltungen – wenn auch mit Aufwand – verschieben lassen. In allen anderen Fällen werden sich die Parteien mit dem oben beschriebenen Instrumentarium auseinandersetzen müssen.

Im Umgang mit den bereits vor Ausbruch der Epidemie geschlossenen Verträgen zeigt sich die Bedeutung sorgfältiger vertraglicher Regelung zu Veranstaltungen, die aktuell erst geplant werden. Dies gilt umso mehr, als bei jetzt erst noch zu schließenden Vereinbarungen sicherlich der Ausbruch der Covid-19 Epidemie nicht mehr als nicht vorhersehbares Ereignis gewertet werden kann. Derzeit scheint allenfalls ungewiss, wie lange der Virus das tägliche Leben noch beeinträchtigen wird; dass er es noch eine Weile tun wird, scheint leider gewiss. Nutzen Sie daher unbedingt die Möglichkeiten, die individuelle Vertragsgestaltungen bieten, wie beispielsweise die Vereinbarung konkreter Risikozuweisungen. Grundsätzlich scheint es vor dem Hintergrund der aktuellen Ereignisse auch sinnvoll, Möglichkeiten und Wirtschaftlichkeit einer Eindeckung mit Versicherungsschutz zu prüfen.

Ihr/e Ansprechpartner
Volker Steimle

Volker Steimle
Partner
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Dr. Maresa Hormes

Dr. Maresa Hormes
Counsel
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