23.03.2017
Die Regelungen in der Neufassung des AÜG zur Offenlegungspflicht und zur Konkretisierung der Leiharbeitnehmer sollen auch für Überlassungsverträge gelten, die vor dem 1. April 2017 abgeschlossen wurden.
Die Regelungen in der Neufassung des AÜG zur Offenlegungspflicht und zur Konkretisierung der Leiharbeitnehmer sollen auch für Überlassungsverträge gelten, die vor dem 1. April 2017 abgeschlossen wurden.
Die Regelungen in der Neufassung des AÜG zur Offenlegungspflicht und zur Konkretisierung der Leiharbeitnehmer sollen auch für Überlassungsverträge gelten, die vor dem 1. April 2017 abgeschlossen wurden.
Soeben sind die Dienstanweisungen der Agentur für Arbeit für das neue AÜG erschienen. Für die Fragen rund um die Erteilung und den Widerruf von Genehmigungen werden die Anweisungen für die Verwaltungspraxis entscheidend sein, jedoch ist auch eine Ausstrahlung auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen Leiharbeitnehmer, Verleiher und Entleiher zu erwarten. Die Dienstanweisung ist 101 Seiten stark und bedarf noch einer vertieften Analyse.
Schon vorab möchten wir jedoch darauf hinweisen, dass die Offenlegungspflicht (ausdrückliche Bezeichnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitnehmerüberlassung) sowie die Pflicht zur Konkretisierung der Leiharbeitnehmer auch für Überlassungsverträge gelten sollen, die vor dem Tag des Inkrafttreten des Gesetzes am 1. April 2017 abgeschlossen wurden. Da Verstöße bußgeldbewehrt sind und die Fiktion des Übergangs des Arbeitsverhältnisses auf den Entleiher bei mangelnder Konkretisierung droht, ist u.U. Handeln innerhalb weniger Tage bis spätestens zum 31. März 2017 geboten. Nach der klarstellenden Dienstanweisung genügt für die Konkretisierung innerhalb eines schriftlich abgeschlossen Rahmenvertrages die Textform (in der Praxis: E-Mail).
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