08.11.2018

BAFA veröffentlicht neues Hinweisblatt "Stromzähler" + BMWi leitet Gesetzgebungsverfahren zur "Weiterleitungsthematik" ein

1. Hinweisblatt "Stromzähler"

Das BAFA hat das lang ersehnte Hinweisblatt veröffentlicht. Allerdings stehen die Ausführungen des BAFA nach eigenem Bekunden unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung (siehe dazu 2.).

Die Einschränkung gilt nach Angaben der Behörde insbesondere soweit "... mit der Abgrenzung selbstverbrauchter Strommengen von weitergeleiteten Strommengen eine Hochrechnung oder eine Worst-Case-Betrachtung akzeptiert wird oder im Rahmen der Antragstellung nach § 64 Absatz 5a von dem Erfordernis der Messung der Zeitgleichheit Ausnahmen zugelassen werden...". Sobald die Neuregelung in Kraft getreten ist, wird das BAFA das Hinweisblatt anpassen.

Inhaltlich werden im Hinweisblatt folgende Themen behandelt:

  • grundsätzliche Messpflicht mit geeichten Zählern,
  • Möglichkeiten der Befreiung nach § 35 MessEG,
  • Messwandler,
  • Differenzmessungen,
  • Weiterleitungen an dritte Rechtsträger,
  • nicht beantragte Abnahmestellen,
  • Eigenversorgungsanlagen (Antragsstellung nach § 64 Abs. 5a EEG 2017) und
  • Nachweis im Rahmen der Antragsstellung nach §§ 63 ff. EEG 2017.

Steine statt Brot gibt das BAFA den Antragstellern bei einer äußerst praxisrelevanten Frage zur Weiterleitung unter 5.2.1. Dort heißt es:

"Für die (zwei ersten) Nachweisjahre vor dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr für die Antragstellung 2018 bleiben die erstellten Nachweise in der Form, die sich im Antragsjahr 2017 durch die Prüfung des BAFA ergeben haben, betreffend die Stromverbräuche anerkannt, soweit das Hinweisblatt Stromzähler vom 28.04.2016 berücksichtigt und korrekt angewandt worden ist. Dies bedeutet, dass keine Neuermittlung der seinerzeit gemeldeten Strommengen erforderlich ist". [Hervorhebung nicht im Original]

Das bedeutet, dass Unternehmen, die die Vorgaben aus dem "alten" Hinweisblatt Stromzähler nicht berücksichtigt haben, sich wohl oder übel mit dem Gedanken anfreunden müssen, ihre gesamte Datengrundlage - also die Nachweisjahre 2015, 2016 und 2017 - anpassen zu müssen. Offen ist, wie die Wirtschaftsprüfer damit umgehen werden. Sicher ist nur: Es ist angesichts bestehender Begrenzungsbescheide allerhöchste Vorsicht geboten.

Das Hinweisblatt schließt mit dem Hinweis auf die bereits bekannte und von uns schon mehrfach in Newslettern und Veranstaltungen behandelte Ankündigung des BAFA "... im Rahmen der Antragsbearbeitung in Zukunft verstärkt prüfen, ob den in der Bruttowertschöpfung angesetzten Kosten für durch andere Unternehmen ausgeführte Lohnarbeiten und für sonstige industrielle/ handwerkliche Dienstleistungen auch Stromweiterleitungen korrespondieren".

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Luther EPR-Team

Dr. Stefan Altenschmidt         Dr. Gernot-Rüdiger Engel        

2. Gesetzgebungsverfahren "Weiterleitungsthematik"

Am vergangenen Freitag hat das Bundeswirtschaftsministerium den Startschuss für eine gesetzliche Regelung gegeben und ein "Eckpunktepapier zu Anforderungen im Zusammenhang mit weitergeleiteten Strommenge" veröffentlicht.

Die darauf später basierende gesetzliche Regelung "... soll sowohl für die Antragstellung in der besonderen Ausgleichsregelung als auch im Rahmen der Abrechnung der EEG/KWKG-Umlage für stromkostenintensive Unternehmen, Eigenversorger und sonstige privilegierte Unternehmen nach dem EEG oder dem KWKG gelten."

Nach den Ausführungen des Ministeriums "... soll dem Bedürfnis der Praxis nach einer Vereinfachung entgegen kommen. Zudem soll der Regelungsvorschlag bei tatsächlich in der Vergangenheit nicht erfolgter Messung von Weiterleitungen für Rechtsfrieden sorgen. Insoweit sollen weitgehende Schätzungsmöglichkeiten für die Vergangenheit und in bestimmten Konstellationen auch für die Zukunft ermöglicht werden".

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem Eckpunktepapier.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Luther EPR-Team

Dr. Stefan Altenschmidt         Dr. Gernot-Rüdiger Engel