27.06.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der britischen Entscheidung zum Brexit wurde ein Prozess in Gang gesetzt, der erstmals in der Geschichte der Europäischen Union auf das Ausscheiden eines Mitgliedstaates zielt. Das juristische Procedere hierfür wurde 2007 mit dem Vertrag von Lissabon geschaffen.
Art. 50 EUV sieht jetzt folgende Schritte vor:
1. Mitteilung der Austrittsabsicht an den Europäischen Rat
2. Verhandlung eines Abkommens über Einzelheiten des Austritts und künftige Beziehungen
3. Wirksamkeit Austritt (Nichtanwendung der Europäischen Verträge)
Neben diesen Grundstrukturen gibt es bislang kaum weitere Vorgaben für die Beantwortung der mit dem Austritt verbundenen Fragen. Dies gilt insbesondere für das weitere wirtschaftliche Engagement europäischer Unternehmen in Großbritannien sowie die Voraussetzungen, unter denen britische Unternehmen sich nach dem Austritt in der EU wirtschaftlich betätigen dürfen. Ebenso muss derzeit als offen gelten, wie sich das Außerkrafttreten des Europäischen Rechts auf Verträge auswirkt, die nach englischem Recht abgeschlossen wurden.
Luther wird den jetzt beginnenden Prozess intensiv begleiten. Neben den deutschen Büros stehen hierzu die Kollegen unserer Londoner und Brüsseler Standorte zur Verfügung. Bitte sprechen Sie uns hierzu gerne an.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Luther EPR-Team
Dr. Stefan Altenschmidt Dr. Gernot-Rüdiger Engel Dr. Martin Fleckenstein
Dr. Rut Herten-Koch Dr. Stefan Kobes Claudia Schoppen Gabrielle Williamson