10.04.2024

Newsletter Commercial 2. Ausgabe 2024

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Vorwort

Liebe Leser,

wir freuen uns, Sie nach den Osterferien mit unserem Quartals-Newsletter begrüßen zu dürfen. Auch in diesem Quartal haben wir für Sie eine Zusammenstellung von aktuellen und relevanten rechtlichen Themen vorbereitet, die für Unternehmen und deren Geschäftsführung von besonderer Bedeutung sind.

Unser Ziel ist es, Ihnen einen klaren und praxisorientierten Überblick zu geben, um sich über aktuelle Entwicklungen im Wirtschaftsrecht informiert zu halten und auf dem neuesten Stand zu sein. Unsere Beiträge behandeln dieses Mal die in der Beratung der EU-Gremien befindliche EU-Produkthaftungsrichtlinie, den aktuellen Stand beim Russland-Embargo, das vor kurzem beschlossene Barrierefreiheitsstärkungsgesetz sowie eine Entscheidung des BGH zur Abwehr anfechtungsrelevanter Rückgewähransprüche mittels des insolvenzrechtlichen Kleinbeteiligtenprivilegs und den Kündigungs-Button in § 314k BGB.

Wir hoffen, unsere Beiträge sind nützlich und interessant für Sie und freuen uns auf Ihre Rückmeldungen.

Dr. Steffen Gaber, LL.M. (Sydney)                                   Dr. Paul Derabin
Head of Commercial                                                          Legal Content Coordinator

Verschärfte Produkthaftung – Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie

Hintergrund

Bereits im September 2022 hat die Europäische Kommission einen Vorschlag für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie vorgelegt, welche die im Jahre 1985 in Kraft getretene Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG ersetzen soll (Letztere wurde in Deutschland durch das Produkthaftungsgesetz in nationales Recht umgesetzt). Die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie soll den zahlreichen Herausforderungen rund um Digitalisierung, Künstliche Intelligenz (KI) und Kreislaufwirtschaft gerecht werden und Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter gewährleisten.

Weiterhin hat sich im Vergleich zum Jahre 1985 natürlich die Art und Weise, wie Produkte hergestellt, vertrieben und betrieben werden, wesentlich verändert, weshalb die EU-Kommission eine Neuregelung der Haftung für fehlerhafte Produkte als notwendig erachtet. Alle Wirtschaftsakteure müssen beachten, dass Haftungstatbestände ausgedehnt und Beweiserleichterungen zu Gunsten Geschädigter eingeführt werden. Die bedeutsamsten Änderungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

KI-Systeme, KI-gestützte Waren und Software

Der Entwurf der Richtlinie stellt klar, dass KI-Systeme und KI-gestützte Waren als „Produkte“ gelten, die in den Anwendungsbereich der neuen EU-Produkthaftungsrichtlinie fallen. Wenn eine fehlerhafte KI einen Schaden verursacht, kann der Geschädigte demnach wie bei jedem anderen Produkt eine Entschädigung verlangen, ohne das Verschulden des Herstellers nachweisen zu müssen. Bisher war unklar, ob Software eine „bewegliche Sache“ und somit auch ein „Produkt“ im Sinne der der EU-Produkthaftungsrichtlinie darstellt.

Der Kommissionsentwurf beendet diese Diskussion: Zusätzlich zu beweglichen Sachen, Elektrizität und KI-Systemen greift die EU-Produkthaftungsrichtlinie auch für Software und digitale Produktionsdateien, die fortan ebenfalls als „Produkte“ gelten, selbst wenn sie nicht in verkörperter Form (etwa „embedded“ in einem Produkt) in den Verkehr gebracht werden. Somit kann auch ein Anbieter digitaler Dienste, welche sich auf die Funktionsweise eines Produkts auswirken (beispielsweise Navigationsdienst in einem autonomen Fahrzeug), auf Grundlage der neuen Produkthaftungsrichtlinie haftbar gemacht werden.

Haftung von Bevollmächtigten des Herstellers, Fulfillment-Dienstleistern und Online-Plattformen

Bislang hat die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz Hersteller, Quasi-Hersteller (jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt) und Einführer betroffen (nachrangig auch Lieferanten, wenn der Hersteller nicht ermittelt werden konnte). Der Entwurf sieht nun vor, dass zukünftig auch Bevollmächtigte des Herstellers (in der EU ansässige natürliche oder juristische Personen, die  vom Hersteller schriftlich beauftragt wurden, in seinem Namen bestimmte produktsicherheitsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen) und Fulfillment-Dienstleister (Unternehmen, die Auftragsabwicklungsdienste für andere Unternehmen anbieten, z. B. Lagerung, Verpackung, Versand) auf Schadensersatz haften, wenn durch fehlerhafte Produkte Personen- oder Sachschäden verursacht werden.

Ferner sollen auch Betreiber von Online-Plattformen haften, wenn sie in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt die Rolle eines Herstellers, Einführers oder Händlers einnehmen. So soll sichergestellt werden, dass geschädigten Personen auch dann ein durchsetzbarer Entschädigungsanspruch zusteht, wenn der Hersteller seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) hat. Die genannten Wirtschaftsakteure waren derartigen Produkthaftungsrisiken bisher nicht ausgesetzt, müssen sich fortan jedoch auf eigene Haftungsrisiken gefasst machen. Schließlich können künftig Wirtschaftsakteure als Hersteller gelten und wie Hersteller haften, wenn sie ein Produkt außerhalb der Kontrolle des ursprünglichen Herstellers „wesentlich verändert“ haben. Als wesentliche Veränderungen sind solche Veränderungen zu verstehen, die entweder ein neues Risiko schaffen oder ein bereits bestehendes Risiko erhöhen.

Erweiterung des Begriffs der Fehlerhaftigkeit und des Schadens

Ein Produkt gilt schon bislang als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die die breite Öffentlichkeit erwarten darf. Ein Kriterienkatalog gibt dabei darüber Auskunft, auf welche Umstände sich die Sicherheitserwartungen der Öffentlichkeit berechtigterweise beziehen können. Dieser Katalog wird nunmehr erweitert. Zu den maßgeblichen Kriterien zählen etwa die Aufmachung des Produkts und seine vernünftigerweise vorhersehbare Nutzung. Doch auch produktsicherheitsrechtliche Anforderungen und sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen sollen hier berücksichtigt werden. Des Weiteren kommen Produktrückrufe eines Herstellers als Indiz für die Fehlerhaftigkeit des Produkts in Betracht. Außerdem ist vorgesehen, dass selbst ein an sich fehlerfreies Produkt als fehlerhaft im produkthaftungsrechtlichen Sinne anzusehen ist, wenn das Produkt beim Zusammenwirken mit dem Produkt eines anderen Herstellers eine Gefahr darstellen kann.

Es bleibt dabei, dass zur Bestimmung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts darauf abzustellen ist, welchen Sicherheitsstandard die Allgemeinheit hinsichtlich des Produkts erwarten darf. Besonders hohe Erwartungen darf die Allgemeinheit etwa in Bezug auf lebenserhaltende Medizinprodukte haben. Selbst wenn es im Bereich der Medizinprodukte nicht gelingen sollte, einen konkreten Fehler des Produkts nachzuweisen, kann dieses Medizinprodukt als fehlerhaft gelten – und zwar dann, wenn es derselben Produktionsserie entstammt, aus der erwiesenermaßen bereits ein fehlerhaftes Produkt hervorgegangen ist. Der Entwurf beinhaltet überdies eine Erweiterung des Schadensbergriffs: Der Verlust und die Verfälschung von Daten, die nicht ausschließlich für berufliche Zwecke verwendet werden, gelten ebenfalls als Schaden.

Pflicht zur Herausgabe von Beweismitteln

Neu und in seiner Relevanz nicht zu unterschätzen ist, dass Unternehmen zukünftig gerichtlich verpflichtet werden können, Beweismittel, die sich in ihrem Besitz befinden, offenzulegen und herauszugeben. Dieses als „disclosure of documents“ im angloamerikanischen Rechtsraum gängige Prozedere ist dem deutschen Verfahrensrecht grundsätzlich fremd.

Hintergrund dieser Regelung ist die oft beklagte Beweisnot der durch das Produkt geschädigten Person dafür, die Fehlerhaftigkeit des Produkts und die Ursächlichkeit der Fehlerhaftig­keit für den erlittenen Schaden nachzuweisen. Dies soll insbesondere mit Blick auf den technischen und wissenschaftlichen Informationsvorsprung des Herstellers gelten. Der geschädigten Person fehlen oftmals diese Informationen bzw. sie kann die Zusammenhänge nicht nachvollziehen. Deswegen soll Geschädigten der Zugang zu Beweismitteln (z. B. Konstruktionsunterlagen), die im Gerichtsverfahren verwendet werden sollen, erleichtert werden.

Kommt das Unternehmen dieser Pflicht zur Offenlegung und Herausgabe von Beweismitteln nicht nach, wird das Gericht die Fehlerhaftigkeit des Produkts zugrunde legen. Die Gerichte sollen dabei freilich die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen bestmöglich berücksichtigen. Wie die Pflicht zur Offenlegung von Beweismitteln in den EU-Mitgliedstaaten im Detail in das nationale Recht umgesetzt wird, bleibt einstweilen noch abzuwarten.

Abschaffung von Selbstbehalt und Haftungshöchstgrenze

Ferner sieht der Entwurf der neuen Produkthaftungslinie vor, den Selbstbehalt für Geschädigte in Höhe von EUR 500 bei Sachschäden sowie die Haftungshöchstgrenze (das deutsche Produkthaftungsgesetz sieht aktuell einen Haftungshöchstbetrag für Personenschäden von EUR 85 Mio. vor) ersatzlos zu streichen. Diese Änderungen dürften für Unternehmen zu einer Erhöhung ihrer Versicherungsprämien führen.

Ausblick

Eine grundsätzliche Einigung über die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie haben der Europäische Rat und das Europäische Parlament bereits erzielt. Nach Inkrafttreten der Richtlinie werden die Mitgliedsstaaten voraussichtlich 24 Monate Zeit haben, die Vorgaben der Richtlinie in nationales Recht – als etwa durch Anpassung des deutschen Produkthaftungsgesetzes – umzusetzen.

Fazit

Der Vorschlag für eine neue EU-Produkthaftungsrichtlinie hat für die betroffenen Wirtschaftsakteure keine Entlastungen, sondern ein weiter verschärftes Produkthaftungsregime zur Folge. Betroffene Unternehmen werden sich auf eine Erhöhung ihrer produkthaftungsrechtlichen Risiken einstellen und ihr Risikomanagement entsprechend anpassen müssen.

Fulfillment-Dienstleister, Technologieunternehmen und Online-Plattformen, die bisher keinem Haftungsrisiko nach dem Produkthaftungsgesetz ausgesetzt waren, sollten prüfen, welche Haftungsrisiken die neue EU-Produkthaftungsrichtlinie für die konkret vertriebenen Produkte nach sich ziehen kann.

Autoren

Volker Steimle

Guido Dornieden

Russland-Embargo: 12. und 13. Sanktionspaket

Am 18. Dezember 2023 hat die EU mit den drei Verordnungen (EU) 2023/2873, 2023/2875 und 2023/2878 ihr 12. Sanktionspaket zur Verschärfung der Embargo-Maßnahmen gegen Russland veröffentlicht. Darin enthalten sind unter anderem zwei fristgebundene Neuerungen, die eine Vielzahl deutscher und europäischer Unternehmen betreffen. Anlässlich des zweiten Jahrestags des Beginns des Angriffskriegs gegen die Ukraine hat die EU zudem mit den beiden Verordnungen (EU) 2024/745 und 2024/753 vom 23. Februar 2024 das 13. Sanktionspaket nachgeschoben.

Neuer Artikel 12g VO (EU) Nr. 833/2014: „No-Russia-Clause“

Im Rahmen des 12. Sanktionspakets wurde mit der Verordnung (EU) 2023/2878 ein neuer Artikel 12g in die maßgebliche Russland-Embargo-Verordnung (EU) Nr. 833/2014 eingefügt, nach welchem alle (europäischen) Unternehmen, die näher definierte Güter und Technologien in Drittländer außerhalb der EU verkaufen, liefern, verbringen oder ausführen, ihren Vertragspartnern seit dem 20. März 2024 die Wiederausfuhr nach Russland oder (über Zwischenhändler) zur Verwendung in Russland „vertraglich untersagen“ müssen. Für den Fall eines Verstoßes muss diese gemeinhin so bezeichnete „No-Russia-Clause“ auch „angemessene Abhilfemaßnahmen“ vorsehen. Zudem besteht eine Verpflichtung, die zuständige Behörde über einen solchen Verstoß des Vertragspartners zu unterrichten.

Betroffen sind die Güter und Technologien gemäß den bereits bekannten Anhängen XI, XX und XXXV der VO (EU) Nr. 833/2014 sowie Feuerwaffen und Munition gemäß Anhang I der VO (EU) Nr. 258/2012 und die in dem neuen Anhang XL aufgeführten „gemeinsamen Güter mit hoher Priorität“, welche keineswegs nur besonders sensible militärische Güter oder Schlüsseltechnologien umfassen, sondern eine Vielzahl von Lieferanten und Branchen betreffen.

Ausgenommen von der Verpflichtung zur vertraglichen Untersagung der Wiederausfuhr nach Russland sind Verkäufe in die „Partnerländer“ gemäß Anhang VIII der VO (EU) Nr. 833/2014 (derzeit USA, UK, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz). Zudem dürfen vor dem 19. Dezember 2023 geschlossene Verträge noch bis zum 20. Dezember 2024 oder bis zu ihrem Ablaufdatum, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, unverändert erfüllt werden.

Wie die erforderliche vertragliche Regelung aussehen soll oder muss und welche Abhilfemaßnahmen „angemessen“ sind (in Betracht kommen z.B. Vertragsstrafen, Rücktritts-/Kündigungsrechte für noch nicht erfüllte Verträge, internes Blacklisting), ist nicht verbindlich definiert. Die Kommission hat in ihren FAQ zwar weitere Hinweise hierzu erteilt und einen (unverbindlichen) Formulierungsvorschlag unterbreitet, der in der Praxis jedoch auf erhebliche Probleme stößt.

Die EU scheint davon auszugehen, dass den Lieferungen der betroffenen Güter in Drittländer stets ein individuell ausgehandelter Vertrag zugrunde liegt, in welchen eine geeignete Verbotsklausel dann relativ unproblematisch anhand des jeweiligen Einzelfalls aufgenommen werden könnte. Entsprechendes gilt für bestehende Rahmenverträge, die im Wege eines Addendums um eine passende Klausel ergänzt werden könnten. Unberücksichtigt bleibt dabei, dass die Vertragsabschlüsse in der Praxis häufig automatisiert und ohne individuelle Verhandlungen auf elektronischem Wege stattfinden und eine Bestellung sowohl unkritische wie auch betroffene Waren umfassen kann und die Differenzierung (dieses darf, jenes darf nicht re-exportiert werden) dann schwierig wird. Ebenso müsste nach dem Empfängerland unterschieden werden: Ein Kunde aus den USA dürfte unbeschränkt beliefert werden, der Kunde aus China müsste mit einer Verbotsklausel belegt werden, was in der Vertragspraxis ebenfalls auf Schwierigkeiten stößt. Eine sinngemäße Formulierung wie „Sofern es sich bei den von uns gelieferten Gütern um solche im Sinne von Art. 12g der VO (EU) Nr. 833/2014 handelt und der Verkauf in ein Drittland erfolgt, welches nicht zu den Partnerländern im Sinne von Anhang VIII jener VO zählt, (…)“ dürfte zahlreiche Rückfragen der Kunden in den Drittländern auslösen.

Jedenfalls dürfte aber kein Zweifel daran bestehen, dass die vertragliche Untersagung (natürlich) auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sein kann, wobei dann aber sichergestellt sein muss, dass solche AGB auch wirksam in das jeweilige Vertragsverhältnis einbezogen werden. Gerade bei grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen kommt es diesbezüglich immer wieder zu Problemen und Widersprüchen.

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist allerdings, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mitgeteilt hat, für die Auslegung und Überwachung von Artikel 12g nicht zuständig zu sein, und bislang hat sich auch keine andere Behörde insoweit für zuständig erklärt. Das wirft dann allerdings die Frage auf, an welche Behörde denn ein Verstoß gegen eine vorschriftsmäßig vereinbarte No-Russia-Clause zu melden wäre, wie es in Artikel 12g Absatz 4 der VO vorgeschrieben ist.

Geänderter Artikel 5n VO (EU) Nr. 833/2014: Konzerninternes Dienstleistungs- und Softwareverbot

Mit dem 12. Sanktionspaket und dort mit der Verordnung (EU) 2023/2878 wurde zudem der Artikel 5n der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 geändert, was insbesondere für alle EU-Unternehmen von Bedeutung ist, die (noch) Tochtergesellschaften in Russland unterhalten.

Gemäß Artikel 5n der VO war es bisher schon verboten, für in Russland niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen (oder für die Regierung Russlands) unmittelbar oder mittelbar Dienstleistungen in den folgenden Bereichen zu erbringen:

Wirtschaftsprüfung einschließlich Abschlussprüfung

Buchführung und Steuerberatung

Unternehmens- und Public-Relations-Beratung

Architektur und Ingenieurwesen

Rechtsberatung

IT-Beratung

Markt- und Meinungsforschung

technische, physikalische und chemische Untersuchung

Werbung

Auf den ersten Blick scheinen hiervon nur „externe“ Erbringer von derartigen Dienstleistungen betroffen zu sein. Tatsächlich ist dies jedoch auch für konzerninterne Leistungen relevant. Ob z. B. die „Unternehmensberatung“, „Rechtsberatung“ oder „IT-Beratung“ durch ein selbständiges Beratungsunternehmen für eine russische Kundin erfolgt oder durch eine EU-Muttergesellschaft für eine russische Tochtergesellschaft, ist nach dem Wortlaut des Verbots unerheblich.

Dies gilt (galt) nach dem Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 5n Absatz 7 jedoch nicht für die Erbringung solcher Leistungen, die zur ausschließlichen Nutzung durch in Russland niedergelassene Unternehmen bestimmt sind, welche sich im Eigentum oder unter der alleinigen oder gemeinsamen Kontrolle eines EU-Unternehmens befinden; entsprechendes gilt für russische Tochterunternehmen von Muttergesellschaften aus dem Europäischen Wirtschaftsraum oder aus einem Partnerland gemäß Anhang VIII der Verordnung (derzeit USA, UK, Japan, Südkorea, Australien, Kanada, Neuseeland, Norwegen, Schweiz).

Mit der Verordnung (EU) 2023/2878 vom 18. Dezember 2023 wurde der Artikel 5n allerdings in wesentlichen Punkten geändert. So ist es nach dem neuen Artikel 5n Absatz 2b nunmehr auch verboten, unmittelbar oder mittelbar Software für die Unternehmensführung und für Industriedesign und Fertigung gemäß dem neuen Anhang XXXIX für in Russland niedergelassene Unternehmen (oder die Regierung Russlands) zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen, auszuführen oder auch nur bereitzustellen. Der in dem betreffenden Anhang aufgeführte Katalog sanktionierter Software ist umfassend und beinhaltet beispielsweise (nicht abschließend):

Unternehmensressourcenplanung (Enterprise Resource Planning, ERP)

Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management, CRM)

Lieferkettenmanagement (Supply Chain Management, SCM)

Projektmanagementsoftware

Software für Buchführung, Flottenmanagement, Logistik und Humanressourcen

computergestützter Entwurf (Computer-Aided Design, CAD)

computergestützte Fertigung (Computer-Aided Manufacturing, CAM)

Flankiert wird dies von dem mit Artikel 5n Absatz 3a neu eingefügten Verbot, unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den bislang bereits verbotenen Dienstleistungen oder der vorgenannten Software zu erbringen bzw. bereitzustellen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 5n Absatz 7, also die Befreiung von den bislang bestehenden Dienstleistungsverboten und auch des neuen Softwareverbots, in Bezug auf russische Tochtergesellschaften jetzt nur noch bis zum 20. Juni 2024 gilt. Für das neue Verbot der Erbringung von (unter anderem) technischer Hilfe und anderen Diensten im Zusammenhang mit den sanktionierten Dienstleistungen oder der relevanten Software (neuer Absatz 3a) ist dem Wortlaut nach überhaupt keine Übergangsfrist vorgesehen. Solche (auch konzerninternen) Dienstleistungen für russische Töchter wären demnach und bei wörtlicher Anwendung der Regelung bereits seit dem Tag nach Veröffentlichung des 12. Sanktionspakets und somit seit dem 19. Dezember 2023 verboten.

Jedoch besteht nach dem ebenfalls neu eingefügten Artikel 5n Abs. 10 lit. h) der VO die Möglichkeit, bei der zuständigen Behörde (in Deutschland das BAFA) eine Ausnahmegenehmigung für die Erbringung der betroffenen Dienstleistungen bzw. die Bereitstellung der betroffenen Software zu beantragen. In Ansehung der Vielzahl der zu erwartenden (oder bereits eingegangenen) Anträge und weil man dort keine Erforderlichkeit sieht, in diesen Fällen stets Einzelgenehmigungsverfahren durchzuführen, hat das BAFA am 20. Februar 2024 die Allgemeine Genehmigung (AGG) Nr. 42 betreffend die „Bereitstellung von Unternehmenssoftware und Dienstleistungen an nicht sensitive Empfänger“ erlassen. Wer diese AGG 42 in Anspruch nehmen möchte, muss sich jedoch vor der erstmaligen Nutzung oder innerhalb von 30 Tagen danach beim BAFA als Nutzer registrieren und zudem die auf der Grundlage der AGG 42 getätigten Handlungen vor oder spätestens 30 Tage nach Beginn der Leistungserbringung an das BAFA melden (unter Angabe des Leistungserbringers, des Leistungsempfängers und des Unternehmens, in dessen Eigentum oder unter dessen Kontrolle der Leistungsempfänger steht, wobei es ausreichend ist, die jeweils erste Leistungserbringung zu melden; nachfolgende Leistungserbringungen an denselben Leistungsempfänger müssen auch dann nicht gemeldet werden, wenn es sich um unterschiedliche Leistungen handelt).

13. Sanktionspaket

Angekündigt als das größte Sanktionspaket seit Ausbruch des Kriegs erweisen sich die Auswirkungen des 13. Sanktionspakets demgegenüber für die Praxis doch als sehr überschaubar:

So wurden mit der Verordnung (EU) 2024/745 vom 23. Februar 2024 im Wesentlichen nur die Güterlisten gemäß den Anhängen VII und XXIII der VO (EU) Nr. 833/2014 überarbeitet und erweitert. Zudem wurde mit der Verordnung (EU) 2024/753 ebenfalls vom 23. Februar 2024 der Anhang I der VO (EU) Nr. 269/2014 betreffend die personenbezogenen Sanktionen um 106 natürliche Personen und 88 Einrichtungen und Organisationen erweitert.

Allen Wirtschaftsbeteiligten ist insofern dringend anzuraten, stets und regelmäßig sowohl ihre Produktpalette wie auch die Geschäftspartner (kunden- und lieferantenseitig) auf mögliche Listungen zu überprüfen.

Autor

Ole-Jochen Melchior

Barrierefreiheit im Fokus: Wie Unternehmen das Barriere­freiheits­stärkungsgesetz umsetzen und von inklusivem Design profitieren können

In einer sich stetig entwickelnden Geschäftswelt sind Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung nicht länger nur Schlagwörter, sondern entscheidende Faktoren für den Erfolg eines Unternehmens. Umweltverträglichkeit, soziales Engagement und Barrierefreiheit sind die neuen Schlüsselkomponenten für langfristige Kunden- und Geschäftspartnerbeziehungen. Unternehmen müssen heute nicht nur umweltbewusst handeln, sondern auch sicherstellen, dass sie den barrierefreien Zugang zu ihren Produkten und Dienstleistungen gewährleisten.

Barrierefreiheit gewinnt im Kontext von ESG (also Environmental, Social & Governance) zunehmend an Bedeutung. Unternehmen, die auf ESG-Themen achten, tendieren dazu, ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten und Menschen mit Behinderungen besser zu integrieren. Auch ökonomisch gesehen kann eine barrierefreie Gestaltung sinnvoll sein, da sie den Zugang zu einem größeren Markt ermöglicht und letztendlich zu höheren Umsätzen führt.

Das im Juli 2021 verkündete Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Meilenstein. Es verpflichtet Unternehmen, ihre Angebote für jeden zugänglich zu machen. Doch wie können Unternehmen sicherstellen, dass sie die Anforderungen des Gesetzes erfüllen? Welche Rolle spielen dabei ESG-Kriterien? Und wie können Unternehmen von einem inklusiven Design profitieren? Wir zeigen mit diesem Beitrag auf, wie Unternehmen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfolgreich umsetzen und von einem inklusiven Design sowie einer zeitgemäßen ESG-Strategie profitieren können.

Regelungsgegenstand des BFSG

Mit dem BFSG setzt die Bundesrepublik Deutschland die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen um. Zweck des Gesetzes ist es, eine gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe am Leben in der Gesellschaft für Menschen mit Behinderungen zu bieten und der Harmonisierung des Binnenmarkts Rechnung zu tragen. Durch einheitliche EU-Anforderungen soll das BFSG darüber hinaus auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen, die Möglichkeiten des Europäischen Binnenmarkts auszuschöpfen.

Produkte wie Computer, E-Books und Tablets für Verbraucher sowie Dienstleistungen wie Websites und Telekommunikationsdienste sind nur einige der nach dem 28. Juni 2025 in Verkehr oder auf den Markt gebrachten Angebote, die in den Anwendungsbereich des BFSG fallen. Weiter betrifft es den gesamten eCommerce-Bereich, da Dienstleistungen, die über das Internet im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erbracht werden, als Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr ebenfalls erfasst sind.

Nach § 3 Abs. 1 des BFSG sind Produkte und Dienstleistungen dann barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind. Die konkreten Anforderungen an die Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen richten sich nach der im Juni 2022 verkündeten Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).

Das BFSG und die BFSGV sehen diverse Pflichten der Wirtschaftsakteure vor. Neben den Pflichten, die vor dem Inverkehrbringen der Produkte zu erfüllen sind, treffen den Hersteller, Einführer und Dienstleister nach dem BFSG jeweils ebenfalls besondere Kennzeichnungs- und Informationspflichten. Das BFSGV stellt eine Reihe spezifischer Anforderungen an verschiedene Produkte und Dienstleistungen. Um den Anforderungen des BFSG gerecht zu werden, bietet es sich an, eine barrierefreie Gestaltung von Anfang an in den Designprozess miteinzubeziehen. Eine nachträgliche Umgestaltung kann für Unternehmen sehr kostenintensiv sein.

Die Bedeutung von ESG-Kriterien im Kontext von Barrierefreiheit

ESG-Kriterien spielen in der Barrierefreiheit eine wichtige Rolle, da Unternehmen dazu verpflichtet sind, in ihrem Verantwortungsbereich nachhaltig und verantwortungsvoll zu handeln. Dies geht über eine rein ökologische Sichtweise hinaus und berücksichtigt auch soziale und governance-relevante Aspekte. Das BFSG verpflichtet Unternehmen, ihre Produkte und Dienstleistungen für jedermann zugänglich zu machen. Um den ESG-Kriterien zu entsprechen, müssen Unternehmen sicherstellen, dass sie ihre Angebote in Übereinstimmung mit nationalen und internationalen Bestimmungen gestalten. Nur dann ist gewährleistet, dass sie die einschlägigen Bestimmungen zur Barrierefreiheit einhalten. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist von großer Bedeutung, um bei Zuwiderhandlung drohende rechtliche Konsequenzen wie Geldstrafe, Haftungsrisiko und Reputationsverlust zu vermeiden. Unternehmen sollten deshalb ein großes Interesse haben, die Anforderungen des BFSG und andere ESG-Kriterien zu erfüllen, um eine nachhaltige, verantwortungsvolle und barrierefreie Zukunft zu schaffen.

Vorteile von inklusivem Design

Dabei sollte man eines nicht aus dem Auge verlieren: Die Anstrengung lohnt sich, und zwar aus folgendem Grund: Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen barrierefrei gestalten und somit die Anforderungen des BFSG erfüllen, können davon profitieren. Barrierefreie Gestaltung eröffnet Zugang zu neuen Marktanteilen, Verbraucher – auch ohne Behinderung – schätzen ein inklusives Geschäftsmodell, und regelmäßig steigert barrierefreies Design auch die allgemeine Nutzbarkeit von Produkten und Dienstleistungen. So kann eine Umsetzung des BFSG das Image des Unternehmens als sozial und inklusiv fördern. Ferner haben diejenigen Unternehmen, die barrierefreie Produkte und Dienstleistungen anbieten, einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Konkurrenten, da sie ein differenziertes Angebot bieten. Dies kann dazu beitragen, eine noch stärkere Marktposition zu erreichen und zu erhalten.

Es gibt viele Möglichkeiten, ein barrierefreies Design in die Unternehmenspraxis zu integrieren: Anbieter sollten beispielsweise darauf achten, dass ihre Website oder die App barrierefrei und jederzeit nutzbar sind. Ferner sollten Dokumente alternativ in leicht verständlicher Sprache bereitgestellt werden.

Fazit

Unternehmen sollten sich zeitnah mit dem BFSG auseinanderzusetzen, da Produkte oftmals langfristig entwickelt werden und bereits heute die Einhaltung von Barrierefreiheitsanforderungen notwendig ist – auch im Bereich des Online-Handels. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang das Antragsrecht des Verbrauchers im Rahmen des BFSG. Danach kann ein Verbraucher geltend machen, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt. Die zuständigen Marktüberwachungsbehörden können daraufhin die Durchführung entsprechender Maßnahmen einleiten. Diese reichen von der einfachen Aufforderung zur Ergreifung unverzüglicher Abhilfemaßnahmen über den Ausschluss der Bereitstellung betroffener Produkte oder Dienstleistungen am Markt bis hin zu empfindlich hohen Bußgeldern und strafrechtlichen Sanktionen.

Es empfiehlt sich, fachkundige anwaltliche Beratung hinzuzuziehen, um die Anforderungen des BFSG richtig umzusetzen. Nur dann ist sichergestellt, dass nicht konforme Produkte und Dienstleistungen in Zukunft nicht mehr in Verkehr gebracht und am Markt bereitgestellt werden.

Autoren

Dr. Christoph von Burgsdorff, LL.M. (University of Essex)

Luisa Kramer

Abwehr anfechtungsrelevanter Rück­gewähr­an­sprüche mittels des insolvenzrechtlichen Klein­beteiligtenprivilegs am Maßstab der Entscheidung des BGH vom 20. April 2023 (Az. IX ZR 44/22)

Einleitung

Falls ein Gesellschafter von einem Insolvenzverwalter wegen anfechtungsrelevanter Rückgewähransprüche (bspw. auf Rückzahlung ausgeschütteter Gewinnvorträge) in Anspruch genommen wird, ist Wachsamkeit vor voreiligen Zahlungen geboten.

Zunächst sollte geprüft werden, ob die Art der angefochtenen Finanzierungsleistung überhaupt unter dem Tatbestand des § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO fällt. Ein überzeugendes Argument zur Verteidigung gegen vom Insolvenzverwalter geltend gemachte Rückzahlungsansprüche besteht insbesondere dann, falls während des anfechtungsrelevanten Zeitraums von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung die Voraussetzungen des Kleinbeteiligtenprivilegs vorliegen. Gesellschafter sollten im Blick haben, dass eine Rückzahlungspflicht dennoch bestehen könnte, falls etwaige Ausschlussgründe vorliegen.

In dem vom BGH entschiedenen Fall forderte der Kläger als Insolvenzverwalter vom Beklagten die von einer in der Dienstleistungsbranche tätigen GmbH („Schuldnerin“) geleistete Ausschüttung aufgelöster Gewinnvorträge mittels Insolvenzanfechtung zurück.

Der Beklagte ist als Gesellschafter der Schuldnerin mit zehn Prozent am Stammkapital beteiligt. Von November 2014 bis Dezember 2017 war der Beklagte Geschäftsführer der Schuldnerin. Er schied danach dauerhaft aus der Geschäftsführung der Schuldnerin aus. In der Gesellschafterversammlung im Juni 2018 erfolgte die Feststellung des Jahresabschlusses für das Jahr 2017. Darüber hinaus wurde von der Gesellschafterversammlung beschlossen, dass die Gewinnvorträge aufgelöst werden sollen. Die Ausschüttung an die Gesellschafter erfolgte entsprechend der Beteiligung am Stammkapital Ende Juni 2018. Im April 2019 stellte die Schuldnerin einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Im Juli 2019 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet.

Das Landgericht gab der Klage des Insolvenzverwalters statt. Das Oberlandesgericht urteilte dagegen zugunsten des Beklagten. Der BGH bestätigte mit seiner Entscheidung vom 20. April 2023 (Az. IX ZR 44/22) die Auffassung des Oberlandesgerichts. Damit knüpft der BGH an sein im Januar 2023 ergangenes für Gesellschafter positive Urteil (Urteil vom 26. Januar 2023 – Az. IX ZR 85/21) an.

Kernaussagen der Entscheidung

In der Entscheidung hat der BGH die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung am Maßstab der §§ 129, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO i. V. m. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor dem Hintergrund einer Auszahlung der Schuldnerin an einen geringfügig beteiligten Gesellschafter in Gestalt der Ausschüttung eines Gewinnvortrags geprüft.

Keine Rolle spielte die Einordung des Gewinnvortrags als sog. darlehensähnliche Handlung. Laut BGH geht eine Anfechtung des Insolvenzverwalters ins Leere, falls die Voraussetzungen des Kleinbeteiligtenprivilegs (nicht geschäftsführender Gesellschafter einer darlehensnehmenden Gesellschaft ist mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt) innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr vor Beantragung des Insolvenzverfahrens vorliegen. Die Verhältnisse außerhalb der Jahresfrist sind nicht entscheidend. Entscheidend sind die Verhältnisse während des letzten Jahres (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) vor Insolvenzantragstellung (siehe hierzu u.a. Urteil vom 15. November 2018 – Az. IX ZR 39/18); im Fall ist dies Zeitraum zwischen April 2018 bis April 2019. Hintergrund ist, dass das MoMiG das für das Eigenkapitalersatzrecht bestimmende Tatbestandsmerkmal der Krise und das damit einhergehende Erfordernis einer eigenkapitalersetzenden Finanzierungsleistung des Gesellschafters wegen der mit diesem Begriff verbundenen Untersicherheiten bewusst aufgegeben und durch einen Zeitraum von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung ersetzt hat. Deshalb sind nur in dieser kritischen Zeitspanne Auszahlungen an Gesellschafter anfechtbar.

Während dieser Zeit war der Beklagte durchgängig kein Teil der Geschäftsführung und mit nicht mehr als zehn Prozent am Haftkapital der Schuldnerin beteiligt. Keine Rolle spielt es, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung vor Beginn der Jahresfrist reduziert oder seine Tätigkeit als Geschäftsführer – wie im Fall des Beklagten – aufgibt.

Das Kleinbeteiligtenprivileg findet mangels eines Ausschlussgrundes Anwendung. Dabei handelt es sich beispielsweise um eine koordinierte Finanzierung der Gesellschaft durch einen Minderheitsgesellschafter im Zusammenwirken mit dem Mehrheitsgesellschafter. Dem Beklagten war jedoch kein koordiniertes Vorgehen in Zusammenarbeit mit dem Mehrheitsgesellschafter vorzuwerfen. Er ist über seine Rolle als Kleinbeteiligter nicht hinausgegangen. Das bloße Einvernehmen der Gesellschafter bei der Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung und/oder die Zustimmung des Beklagten zu dem Gewinnvortrag, ist für die Annahme eines „koordinierten Vorgehen“ nicht ausreichend.

Praxishinweise

Zur Prüfung der Art der angefochtenen Finanzierungsleistung

Auch wenn in der Entscheidung die Einordung des Gewinnvortrags als darlehensähnliche Handlung nicht näher thematisiert wurde, sollte in der Verteidigung gegen eine Anfechtungsklage immer vorab geprüft werden, ob die Art der angefochtenen Finanzierungsleistung überhaupt unter dem Tatbestand des § 135 Abs. 1 oder Abs. 2 InsO fällt. Die Norm findet Anwendung für Gesellschafterdarlehen und darlehensgleiche Finanzierungsleistungen sowie Sicherungen von Drittforderungen durch einen Gesellschafter oder eine gleichgestellte Person. Gegenstand von Diskussionen ist regelmäßig, was unter dem Begriff „darlehensgleich“ zu verstehen ist. Dabei fallen grundsätzlich kreditähnliche Geschäfte wie insbesondere die Stundung einer (Kaufpreis-)Forderung. Ob es sich auch im Fall der Ausschüttung eines Gewinnvortrags an einen Gesellschafter um eine darlehensähnliche Handlung handelt, ist höchstrichterlich bislang nur im Fall eines Alleingesellschafters einer Schuldnerin bejaht worden.

Richtet sich die Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Mehrheitsgesellschafter, dürfte die auf einen zulasten des Gläubigers ergangene Rechtsprechung bei Vorliegen eines Alleingesellschafters erheblichen Einfluss gewinnen. Gleichwohl ist bislang keine höchstrichterliche Entscheidung für die Konstellation ergangen, in welcher Gewinnvorträge an mehrere Gesellschafter quotal am Maßstab ihrer jeweiligen Beteiligung ausgeschüttet werden. Als Argument gegen die Klassifizierung als „darlehensgleich“ ließe sich folgendes entgegen halten: Ein Minderheitsgesellschafter kann auf die Vorgaben des Mehrheitsgesellschafters keinerlei Einfluss nehmen. Alleine der Mehrheitsgesellschafter hat es in der Hand, dass der Jahresgewinn nicht ausgeschüttet, sondern auf neue Rechnung vorgetragen wird. Nur der Alleingesellschafter kann danach eine Finanzierungsentscheidung treffen, die dazu führt, dass die Thesaurierung eines Gewinnes einem Darlehen vergleichbar ist. In einer Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern besteht diese Möglichkeit nicht. Damit ist die Thesaurierung – jedenfalls für den Minderheitsgesellschafter – keine bewusste Finanzierungsentscheidung.

Zu den Voraussetzungen des Kleinbeteiligungsprivilegs während des anfechtungsrelevanten Zeitraums ein Jahr vor Insolvenzantragstellung

Der von einem Insolvenzverwalter erhobene Anfechtungstatbestand lässt sich bei mehreren Gesellschaftern aber dann entkräften, falls es sich beim Anfechtungsgegner um einen Gesellschafter handelt, bei dem die Voraussetzungen des Kleinbeteiligungsprivilegs vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Gesellschafter kein Geschäftsführer sowie mit zehn Prozent oder weniger am Haftkapital beteiligt ist. Diese beiden Voraussetzungen müssen während des gesamten anfechtungsrelevanten Zeitraums ein Jahr vor Insolvenzantragstellung vorliegen. Gibt ein Kleinbeteiligter-Gesellschafter dagegen erst innerhalb eines Jahres vor Insolvenzantragstellung seine Position als Geschäftsführer auf oder reduziert seine Beteiligung am Haftkapital auf zehn Prozent oder weniger, liegen die Anfechtungsvoraussetzungen vor.

Mit der eingangs erwähnten Entscheidung stellte der BGH klar, dass es unschädlich ist, wenn ein Gesellschafter außerhalb der Jahresfrist eine Position als Geschäftsführer innehatte und/oder mit über zehn Prozent am Haftkapital beteiligt gewesen ist. Dies ist konsequent, da die Reduzierung der Beteiligung an der Gesellschaft auf die Schwelle von zehn Prozent oder weniger oder die Niederlegung der Geschäftsführerfunktion vergleichbar mit dem Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft ist. So wird ein Kleinbeteiligter wie ein außenstehender, an der Gesellschaft nicht beteiligter Gläubiger behandelt. Ein nur geringfügig Beteiligter trägt typischerweise keine mitunternehmerische Verantwortung, ihm fehlt es an der Insiderstellung eines sonstigen Gesellschafters und an Einflussmöglichkeiten.

Zu den Ausschlussgründen

Gesellschafter sollten immer im Hinterkopf haben, dass ihnen in bestimmten Konstellationen die Vorteile des Kleinbeteiligtenprivilegs verwehrt bleiben können. Verlockend wie gefährlich ist dabei, dass die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich von einer Privilegierung ausgehen, falls die Voraussetzungen des Kleinbeteiligtenprivileg bei einem Gesellschafter vorliegen. Dennoch haben Anfechtungsklagen trotz des Vorliegens der Voraussetzungen des Kleinbeteiligtenprivilegs im anfechtungsrelevanten Zeitraum in bestimmten Einzelfällen Erfolg. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Voraussetzungen nur „auf dem Papier bestehen“ und in Wahrheit der Kleinbeteiligte nicht geschäftsführende Gesellschafter in einer weitergehenden unternehmerischen Verantwortung steht. Als Beispiel ist ein Kleinbeteiligter-Gesellschafter zu nennen, welcher einen über seine nominelle Beteiligung am Haftkapital hinausgehenden (schuldrechtlichen) Einfluss auf die Finanzierung der Schuldnerin hat. Die Rechtsprechung nimmt dies bei einer sog. „koordinierten Finanzierung“ in Gestalt einer Konsortialvereinbarung an. Dabei handelt es sich regelmäßig um eine wechselseitige Verpflichtung von Gesellschaftern zur Stellung und Aufrechterhaltung ihrer Finanzierungsbeiträge.

Fazit

Die Entscheidung ist speziell für Gesellschafter relevant, welche nur geringfügig am Haftkapital beteiligt sind und nicht der Geschäftsführung angehören. Gesellschafter sollten dabei die Frist von einem Jahr vor Insolvenzantragstellung im Blick haben. Je früher der unternehmerische Einfluss schwindet, desto geringer sind die Anfechtungsrisiken. Vorsicht ist geboten, wenn zwar faktisch die Voraussetzungen des Kleinbeteiligtenprivilegs innerhalb der Jahresfrist vorliegen, in Wahrheit jedoch ein gesteigerter unternehmerischer Einfluss eines Gesellschafters besteht. In diesem Fall besteht ein erhöhtes Anfechtungsrisiko.

Autor

Johannes Müller

Anforderungen an Unternehmen für die Gestaltung eines Kündigungsbutton im Lichte der Entscheidung des LG Koblenz vom 7. März 2023 – 11 O 21/22

Einleitung

Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so sind Unternehmer gegenüber Verbrauchern verpflichtet, hierfür auf ihrer Webseite auch eine Kündigungsschaltfläche sowie einen „Kündigungsbutton“ zur digitalen Angabe der Kündigungserklärung für Dauerschuldverhältnisse zur Verfügung zu stellen.

Wie die Ergebnisse aus einem Verbraucheraufruf und einer Webseitenanalyse der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (kurz: vzbv) zeigen, gibt es bei der Umsetzung jedoch noch teils erhebliche Probleme. So ist häufig ein Kündigungsbutton gar nicht erst vorhanden oder nicht auffindbar. Teilweise führt auch die Nutzung des Kündigungsbuttons nicht zur Vertragsbeendigung oder die Kündigung muss noch telefonisch bestätigt werden. Die Webseitenanalyse ergab, dass Unternehmen in nur 28 % der Fälle die Vorgaben des Gesetzgebers erfüllen. Das Problem bei der Umsetzung des Kündigungsbuttons liegt u. a. darin, dass noch weitgehend ungeklärt ist, welche Anforderungen an einen solchen Kündigungsbutton konkret zu stellen sind.

Gesetzliche Anforderungen an den Unternehmer

Die vom Gesetzgeber dem Unternehmer auferlegten Pflichten zum Kündigungsbutton sind in § 312k Abs. 2 BGB geregelt. Diese Norm schreibt vor, dass die Kündigungsschaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein muss. Der Verbrauer muss unmittelbar zu einer Bestätigungsseite geführt werden. Eine nachfolgende Bestätigungsseite muss eine Schaltfläche enthalten, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.

Der Vertragsschluss muss dabei über eine Webseite erfolgen. Damit ist der Internetauftritt eines Unternehmens gemeint, der sich für die hier relevanten Zwecke nicht ausschließlich auf gewerbliche Besteller bezieht. Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Webseite vorgenommen wird, oder ob er sich einer von einem sonstigen Dritten betriebenen Webseite bedient. Die Pflichten des Unternehmers sind auf Verträge zwischen Unternehmen und Verbrauchern zur Begründung von Dauerschuldverhältnissen beschränkt. Als Dauerschuldverhältnis sind nur solche Schuldverhältnisse zu verstehen, die durch eine dauernde Leistungsbeziehung gekennzeichnet sind. Entscheidend ist die Pflicht zur ständigen oder wiederkehrenden Erbringung von Leistungen durch den Unternehmer, insbesondere bei Mobilfunkverträgen, Energielieferverträgen, Abonnementverträgen, Online-Gaming-Verträgen, Telekommunikationsverträgen oder Verträgen mit Fitnessstudios.

Die dem Unternehmer auferlegten Pflichten gelten nicht für Verträge, für deren Kündigung gesetzlich ausschließlich eine strengere Form als die Textform vorgesehen ist. Außerdem gelten sie nicht in Bezug auf Webseiten, die Finanzdienstleistungen betreffen oder für Verträge über Finanzdienstleistungen.

Die Entscheidung des Landgerichts Koblenz

Eine für Unternehmen dahingehende wichtige Entscheidung erging vom Landgericht Koblenz am 7. März 2023. Darin wurde festgestellt, dass es einem Unternehmer erlaubt ist, neben einer Kündigungsschaltfläche, die den gesetzlichen Vorgaben (siehe § 312k Abs. 2 BGB) entspricht, weitere Kündigungsmöglichkeiten wie einen Kündigungsassistenten auf seiner Website vorzusehen.

Sachverhalt

Geklagt hat ein Verbraucherschutzverein. Bei der Beklagten handelte es sich um ein Telekommunikationsunternehmen. Streitgegenstand war die Gestaltung der Bestätigungsseite und -schaltfläche im Rahmen des Online-Kündigungsverfahrens. Die Beklagte hat auf ihrer Kündigungsseite über der Bestätigungsschaltfläche mit dem Kündigungsbutton zusätzlich einen „Kündigungs-Assistenten“ eingerichtet. Der Kläger machte geltend, dass durch das vorgeschobene Fenster des Kündigungsassistenten die eigentliche Bestätigungsschaltfläche nicht unmittelbar und leicht zugänglich im Sinne des § 312k Abs. 2 S. 4 BGB gewesen sei. Er führte an, dass Verbraucher die obere Schaltfläche mit dem Kündigungsassistenten zuerst wahrnehmen würden und dies von der einfacheren, den Anforderungen des § 312k Abs. 2 BGB entsprechenden Kündigungsmöglichkeit ablenke. Der Kläger klagte auf Unterlassung der Vorschaltung eines entsprechenden Kündigungsassistenten.

Kernaussagen der Entscheidung

Die Gestaltung der Webseite mit dem Kündigungsassistenten verstößt nach Auffassung des LG Koblenz nicht gegen § 312k Abs. 2 BGB. Die Beklagte stellte die gemäß § 312k BGB erforderliche Kündigungsmöglichkeit zur Verfügung, wobei die geforderte Bestätigungsseite und die Bestätigungsschaltfläche vorhanden seien. Diese sind auch ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass sich auf der gleichen Seite oberhalb des Kündigungsformulars die weitere Schaltfläche „Kündigungs-Assistent“ befindet.

Es sei in jedem Fall zulässig, zusätzlich zu dem vom Gesetzgeber vorgesehenen Fragenkatalog eine alternative Kündigungsmöglichkeit vorzusehen, denn das in § 312k BGB vorgesehene Verfahren solle dem Verbraucher lediglich einen zusätzlichen Weg zum Aussprechen der Kündigung eröffnen.

Auch wenn ein Verbraucher die Schaltfläche des Kündigungsassistenten zuerst wahrnehme, sei zu erwarten, dass er den Unterschied zwischen einer sofortigen Kündigung und einem Kündigungsassistenten erkenne. Ein „Assistent“ sei dabei klar erkennbar eine Hilfestellung und kein direkter und schnellster Weg zu einer Kündigung; nur weil dieser weiter oben auf der Website stehe, bedeute das nicht, dass der Rest der Webseite vom Verbraucher nicht wahrgenommen werde.

Praxishinweise

Mit dem vorgenannten Urteil wird klargestellt, dass Unternehmen zusätzlich zu der vorgeschriebenen Bestätigungsschaltfläche mit dem Kündigungsbutton auch noch andere Möglichkeiten einer Kündigung zur Verfügung stellen können, sofern die Optionen klar voneinander abgrenzbar sind. Dies eröffnet für die Unternehmen weitere Optionen, wie sie ihre Webseiten in Bezug auf die Möglichkeiten zur Beendigung von Verträgen gestalten können.

Wichtig ist, dass die Kündigungsschaltfläche mit Kündigungsbutton trotz anderer Kündigungsmöglichkeiten weiterhin ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein muss. Es sollte besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, dass der Button so ausgestaltet ist, dass ein durchschnittlicher und verständiger Verbraucher diesen zur Kenntnis nehmen und seine Funktion und Reichweite ohne weitere Hürden verstehen und nutzen kann. Außerdem darf die Schaltfläche einer etwaigen anderen Kündigungsmöglichkeit nicht attraktiver gestaltet sein, um mehr Aufmerksamkeit als die Schaltfläche mit dem Kündigungsbutton zu erregen. Es muss optisch klar erkennbar sein, dass der Kündigungsbutton die schnellste und einfachste Möglichkeit der Kündigung darstellt.

Unternehmen müssen beachten, dass ihre Kunden in ihrer Eigenschaft als Verbraucher bei Verstößen gegen § 312k BGB den Vertrag jederzeit und ohne Einhaltung von Kündigungsfristen rechtswirksam kündigen dürfen. Damit es zu keiner für die Unternehmen ungewollten Kündigungswelle kommt, empfiehlt es sich, die Ausgestaltung der Kündigungsschaltfläche am Maßstab der Voraussetzungen des Gesetzgebers und der von der Rechtsprechung eröffneten Möglichkeiten zu prüfen.

Autoren

Dr. Paul Derabin

Johannes Müller

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