25.11.2016
Heute hat der Bundesrat sowohl dem Gesetz als auch der Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zugestimmt. Damit steht nun fest, dass für Unternehmen ein neues störfallrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gilt.
Am 25.11.2016 hat der Bundesrat sowohl dem Gesetz als auch der Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zugestimmt.
Am 25.11.2016 hat der Bundesrat sowohl dem Gesetz als auch der Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie zugestimmt. Damit steht nun fest, dass für Unternehmen ein neues störfallrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gilt.
Die Änderung der Störfallverordnung, aber auch des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und anderer Rechtsvorschriften war notwendig geworden, um die Seveso-III-Richtlinie in deutsches Recht umzusetzen. Die Seveso-III-Richtlinie dient der Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen. Folgen solcher Unfälle für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sollen begrenzt werden.
Durch die Novelle der Störfallverordnung wird die Liste der gefährlichen Stoffe an europäisches Chemikalienrecht angepasst. Dadurch werden Betriebsbereiche erstmalig unter die Störfallverordnung fallen oder umgekehrt herausfallen. Möglich ist auch eine Änderung im Hinblick auf die Grundpflichten bzw. erweiterten Pflichten (Betriebsbereiche der unteren Klasse / Betriebsbereiche der oberen Klasse).
Mit der Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie sollen insbesondere die Rechte der Bevölkerung gestärkt werden. Die Mitteilungspflichten der Betreiber werden ausgeweitet. Zum Beispiel sind Grundinformationen sofort nach Inkrafttreten der neuen Störfallverordnung in das Internet zu stellen. Die Öffentlichkeitsbeteiligung insgesamt und die Klagerechte werden erweitert. Neu geregelt wird auch die behördliche Überwachung der Betriebsbereiche.
Eine der wesentliche Neuerungen ist das störfallrechtliche Genehmigungsverfahren, das neu im Bundes-Immissionsschutzgesetz geregelt wird. Damit wird ein Verfahren zur Durchführung einer Öffentlichkeitsbeteiligung für störfallrelevante Errichtung oder Änderung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen geschaffen. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung wird erforderlich, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird.
Die Rechtsänderungen werden wohl erst Anfang kommenden Jahres in Kraft treten. Betreiber sollten aber schon jetzt prüfen, inwieweit die Anlagen unter die Störfallverordnung fallen und wenn ja, ob die Grundpflichten oder die erweiterten Pflichten gelten. Zu empfehlen ist auch, dass Sie bereits jetzt die Mitteilungs-, Anzeige- und Berichtspflichten vorbereiten.
Für die Praxis gibt es noch viele ungeklärte Fragen zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren. Schon die Frage, wann das neue störfallrechtliche Genehmigungsverfahren überhaupt erforderlich wird, ist anhand der neuen Regelungen in § 23a und § 23b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nicht eindeutig zu beantworten. Zu erwarten ist auch, dass die Anlagenbetreiber schon im Vorfeld des Genehmigungsverfahrens Gutachten zum angemessenen Sicherheitsabstand beibringen müssen.
Für nähere Auskünfte und für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Luther- EPR-Team
(Praxisgruppe Umwelt / Planung / Regulierung - Environment / Planning / Regulation)
Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Essen, Hamburg