05.04.2016

Sonder-Newsletter Commercial / Prozessführung und Schiedsverfahren

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Schutz ausländischer Direktinvestitionen im Iran

In Folge des zwischen den E3+3 Staaten und dem Iran verabschiedeten Joint Comprehensive Plan of Action sind am 16. Januar 2016, dem sog. Implementation Day zentrale Wirtschafts- und Finanzsanktionen außer Kraft getreten. Die Lockerung der Sanktionen betraf vor allem den Energie- und Finanzsektor und umfasste u.a. die Aufhebung des Einfuhrverbotes für iranisches Öl und den Anschluss zahlreicher iranischer Banken an das SWIFT-Abkommen. Auch die Absicherung deutscher Direktinvestitionen mittels Investitionsgarantien der Bundesrepublik ist seit dem Implementation Day grundsätzlich wieder möglich. Auch wenn sich mit der Lockerung der Sanktionen die Rahmenbedingungen für Investitionen im Iran gebessert haben, verbleiben einige nur schwer kalkulierbare politische Risiken. Neben dem generellen politischen Risiko für ausländische Direktinvestitionen sind im Iran zudem die innenpolitischen Spannungen und das geopolitische Risiko zu berücksichtigen. Eine rechtliche Absicherung von Investitionen im Iran ist nach wie vor geboten.

In Folge des zwischen den E3+3 Staaten1 und dem Iran verabschiedeten Joint Comprehensive Plan of Action sind am 16. Januar 2016, dem sog. Implementation Day zentrale Wirtschafts- und Finanzsanktionen außer Kraft getreten (siehe Homepageartikel). Die Lockerung der Sanktionen betraf vor allem den Energie- und Finanzsektor und umfasste u.a. die Aufhebung des Einfuhrverbotes für iranisches Öl und den Anschluss zahlreicher iranischer Banken an das SWIFT-Abkommen. Auch die Absicherung deutscher Direktinvestitionen mittels Investitionsgarantien der Bundesrepublik ist seit dem Implementation Day grundsätzlich wieder möglich. Auch wenn sich mit der Lockerung der Sanktionen die Rahmenbedingungen für Investitionen im Iran gebessert haben, verbleiben einige nur schwer kalkulierbare politische Risiken. Neben dem generellen politischen Risiko für ausländische Direktinvestitionen sind im Iran zudem die innenpolitischen Spannungen und das geopolitische Risiko zu berücksichtigen. Eine rechtliche Absicherung von Investitionen im Iran ist nach wie vor geboten.

Investitionsschutz

I. Der Foreign Investment Promotion and Protection Act

Nach dem iranischen Foreign Investment Promotion and Protection Act bedürfen ausländische Investitionen einer Genehmigung der Organisation for Investment, Economic and Technical Assistance of Iran (im Folgenden: OIETAI). Das Gesetz sieht zudem für genehmigte Investitionen Garantien hinsichtlich der Gleichbehandlung ausländischer Investitionen, des Schutzes vor entschädigungsloser Enteignung und des Transfers von ausländischem Kapital vor. Da im Falle von Rechtsstreitigkeiten hier jedoch iranische Gerichte zuständig sind und aufgrund des höheren Schutzstandards unter internationalem Recht, sollten Investitionen so strukturiert werden, dass sie vom Schutzbereich eines internationalen Investitionsschutzabkommens erfasst werden.

II. Internationale Investitionsschutzabkommen

Eine rechtliche Absicherung von Investitionen im Iran kommt insbesondere unter bilateralen Investitionsschutzabkommen (im Folgenden: BITs oder Abkommen) in Betracht. Ausländische Investitionen, die in den Anwendungsbereich eines dieser Abkommen fallen, können auf umfangreiche Schutzstandards zurückgreifen und Verletzungen ihrer Rechte vor internationalen Schiedsgerichten geltend machen. Derzeit sind über 50 BITs mit dem Iran in Kraft; so u.a. mit Deutschland, Österreich, der Schweiz, Italien, Spanien, Schweden und der Türkei. Am 5. Februar 2016 hat zudem auch Japan ein Investitionsschutzabkommen mit dem Iran unterschrieben. Keine BITs bestehen hingegen mit den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich, Luxemburg und den Niederlanden.

III. Schutzbereich

Um in den Schutzbereich eines Abkommens zu fallen müssen Investitionen die Kriterien des jeweiligen Abkommens erfüllen. Diese sind in der Regel hinsichtlich des geschützten Investorenkreises und der geschützten Investitionsgüter beschränkt.

Der Investor muss grundsätzlich aus einem Staat stammen, der mit dem Iran einen BIT abgeschlossen hat (sog. Herkunftsstaat). Welche Verbindung zu dem Herkunftsstaat bestehen muss, ist in den Abkommen unterschiedlich geregelt. Der deutsch-iranische Investitionsschutzvertrag schützt jede Gesellschaft die nach dem Recht des jeweils anderen Staates gegründet oder eingetragen ist und ihren Sitz in diesem Staat hat. Das Abkommen zwischen Iran und Schweiz hingegen setzt zudem voraus, dass die Gesellschaft auch tatsächlich in ihrem Herkunftsstaat wirtschaftlich tätig ist. Vor diesem Hintergrund sollten Investoren besonders darauf achten, dass ihre Investition die Voraussetzungen des einschlägigen BITs erfüllt. Zudem ist in den meisten iranischen BITs eine Genehmigung der Investition durch die OIETAI Voraussetzungen für die Eröffnung des Anwendungsbereichs.

IV. Garantien und Rechte

Die mit dem Iran abgeschlossenen Abkommen schützen den Investor durch umfangreiche Schutzstandards. Der Grundsatz der Gerechten und Billigen Behandlung, sichert dem Investor stabile Konditionen zu und schützt dessen berechtigte Erwartungen. Einmal zugesicherte Rechte und Vergünstigungen können grundsätzlich nicht grundlos wieder entzogen werden. Die meisten iranischen BITs, so auch der deutsch-iranische BIT, enthalten eine sog. Armed Conflict Clause, welche dem Investoren Gleichberechtigung hinsichtlich des Ersatz von Schäden garantiert, die durch Krieg oder sonstige bewaffnete Auseinandersetzungen, Revolution, Staatsnotstand oder Aufruhr entstehen. Der Investor ist zudem vor entschädigungslosen Enteignungen und Beschränkungen des Kapitalverkehrs geschützt. Unter sog. Umbrella-Clauses haftet der Iran nach den meisten BITs ferner für Verletzungen bestimmter vertraglicher und anderer Pflichten.

Beilegung von Investitionsschutzstreitigkeiten

Investoren können ihre Rechte unter den Schutzstandards grundsätzlich vor internationalen Schiedsgerichten geltend machen. Diese haben gegenüber den iranischen Gerichten den Vorteil eines neutralen Forums und einer von den Parteien bestimmten Zusammensetzung und Prozessordnung. Nach einer sog. Cooling Off Period von i.d.R. 6 Monaten für Verhandlungen ist in den meisten Abkommen ein Ad-hoc Schiedsverfahren nach den Regeln der UNCITRAL2 vorgesehen. Da der Iran kein Vertragsstaat der sog. ICSID Konvention3 ist, ist ein Schiedsverfahren nach deren Regeln derzeit nicht möglich.

Schiedssprüche gegen den Iran sind in den 156 Vertragsstaaten des New Yorker Übereinkommens von 1958 vollstreckbar4 . Hierzu gehört auch der Iran selbst, der das Übereinkommen im Jahr 2001 ratifiziert hat.

Kontakt:

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Ihr Ansprechpartner für Fragen des Investitionsschutzes:

Dr. Richard Happ
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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Telefon +49 40 18067 12766
richard.happ@luther-lawfirm.com



 

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Ole-Jochen Melchior
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Volker Steimle
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Köln
Telefon +49 221 9937 24820
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1 Deutschland, Frankreich, das Vereinigte Königreich, China, die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten.

2 United Nations Commission on International Trade Law.

3 Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten vom 18. März 1965 (auch ICISID Konvention).

4 New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958.