05.04.2016
Die Höhe der Gebäude-AfA richtet sich nach den Anschaffungskosten für das Gebäude. Daher wird in der Regel der vereinbarte Kaufpreis schon in dem Kaufvertrag auf Grund und Boden und auf Gebäude aufgeteilt. Der Erwerber hat ein Interesse, den Gebäudewert möglichst hoch anzusetzen und somit höhere Abschreibungen zu generieren.
Grundsätzlich ist auch nach der neuen Entscheidung des BFH (IX R 12/14) die vertragliche Kaufpreisaufteilung steuerlich maßgeblich. Jedoch binden solche Vereinbarungen dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt wurde oder die Voraussetzungen des Gestaltungsmissbrauchs vorliegen. Jedoch rechtfertigt eine wesentliche Diskrepanz zu den Bodenrichtwerten nicht ohne weiteres, diese an die Stelle der vereinbarten Werte zu setzen oder die auf Grund und Gebäude entfallenden Anschaffungskosten zu schätzen. Es handelt sich lediglich um ein Indiz, dass die vertragliche Aufteilung nicht die realen Werte wiedergibt. Ein solches Indiz kann durch andere Indizien verstärkt oder entkräftet werden. Das dem Verfahren beigetretene BMF hatte vorgetragen, dass nennenswerte Zweifel an der Verteilung im Kaufvertrag vorliegen, wenn die Vertragswerte um 10 % von durch den Sachverständigen oder die Arbeitshilfe der Finanzverwaltung ermittelten Werten abweichen. Sollte es zu einem Rechtsstreit kommen, hat das Finanzgericht als Tatsacheninstanz die Gesamtumstände des Kaufobjekts aufzuklären und dahingehend zu würdigen, ob die vertraglich vereinbarten Abweichungen nachvollziehbar sind.
Offenbar als Reaktion auf die Entscheidung des BFH hat das BMF mit Schreiben vom 16. Februar 2016 die Arbeitshilfe und die Anleitung für die Berechnung der Aufteilung aktualisiert. Dabei hat das BMF eine Arbeitshilfe als xls-Datei zur Verfügung gestellt, die es ermöglicht, in einem typisierten Verfahren entweder eine Kaufpreisaufteilung selbst vorzunehmen oder die Plausibilität einer vorliegenden Kaufpreisaufteilung zu prüfen.
In seinem Urteil vom 16.12.2015 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob eine GmbH & Co. KG ihre Wirtschaftsgüter nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG steuerneutral im Wege der Realteilung auf die zuvor ausgewechselten Mitunternehmer übertragen kann.
Die Gesellschafter einer GmbH & Co. KG (Privatpersonen, Beteiligung je 50%) gründeten zunächst jeweils eine neue Kommanditgesellschaft, um anschließend ihre Alt-Kommanditanteile in ihre jeweiligen neu gegründeten Gesellschaften einzubringen. Anschließend wurden die Einzelwirtschaftsgüter erfolgsneutral im Wege der Realteilung von der alten auf die neuen Gesellschaften übertragen. Die Betriebsprüfung sah in diesem Vorgang wegen der vorhergehenden Auswechslung der Mitunternehmer einen Gestaltungmissbrauch und versagte die Übertragung zu Buchwerten.
Der BFH hat dem widersprochen und folgende Feststellungen getroffen:
Einer Buchwertfortführung nach § 16 Abs. 3 Satz 2 EStG steht es nicht entgegen, dass zuvor aufgrund einer einheitlichen Planung im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Realteilung die Beteiligungen an der Gesellschaft zunächst in die neu gegründeten Gesellschaften eingebracht wurden. Es gibt keinen allgemeingültigen Rechtsgrundsatz, diesen Vorgang für die steuerliche Beurteilung zusammenzufassen. Ob eine missbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 Abgabenordnung vorliegt ist immer einzelfallbezogen zu prüfen.
Die stillen Reserven müssen vor und nach der Einbringung den beiden Realteilern zugerechnet werden. Es ist dabei unschädlich, wenn die stillen Reserven von einem Realteiler auf den anderen verlagert werden.
Um auf dem in einigen Regionen in Deutschland sehr angespannten Wohnungsmarkt für etwas Entlastung zu sorgen, ist es, nach Aussage von Bundesfinanzminister Schäuble, geplant den Neubau von Wohnungen gezielt und zeitlich befristet zu fördern.
Hierfür hat das Bundeskabinett Anfang Februar 2016 den Gesetzesentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt und am 2. März 2016 dem Bundestag vorgelegt. Damit das Gesetz umgesetzt werden kann, sind noch die Zustimmung von Bundestag und Bundesrat erforderlich. Folgende Maßnahmen sind nach dem Entwurf vorgesehen:
Bundesrat und die Länder haben schon jetzt Verbesserungswünsche. Empfohlen wird, dass die Förderung einkommensunabhängig erfolgen soll, um auch die solche Haushalte zu erreichen, die aufgrund ihres geringen Einkommens keine Steuern bezahlen.
Nachdem seit 2013 die Steuerfreiheit von Streubesitzdividenden abgeschafft wurde, hat der Bundesrat mehrfach versucht auch Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen steuerpflichtig zu stellen.
So enthielt auch der Diskussionsentwurf des BMF v. 21.07.2015 über das Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung eine Änderung des § 8b Abs. 4 KStG, die dieses Ziel umgesetzt hätte.
In den Referentenentwurf vom 17.12.2015 wurde dieser Änderungsvorschlag jedoch nicht übernommen. Nach Aussage des Bundesfinanzministers sollen Gewinne aus der Veräußerung von Streubesitzbeteiligungen nun doch nicht steuerpflichtig werden. Mit dem nun vorgelegten Entwurf wird versucht, unerwünschte Gestaltungen auf andere Art und Weise zu verhindern. Die Idee der Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ist jedoch zumindest langfristig nicht vom Tisch.
Die noch geltende Steuerbefreiung ermöglicht bislang die volle Kapitalertragsteuererstattung auch für ausländische Empfänger deutscher Streubesitzdividenden: Durch Verkauf und Leer(rück-)kauf von Streubesitzanteilen eines ausländischen Investors an und von einem inländischen Anteilseigner noch vor dem Dividendenstichtag, wird die vollständige Kapitalertragsteuererstattung im Inland ermöglicht (sog. Cum-Cum-Geschäfte).
Zumindest bei börsennotierten Aktien sollen diese Gestaltungen zukünftig durch die Verschärfung der Voraussetzungen für die Kapitalertragsteuererstattung verhindert werden.
Der Entwurf sieht vor, dass eine Erstattung nur noch gewährt wird, wenn der Steuerpflichtige u.a. eine Mindesthaltefrist der Aktien einhält (§ 36 Abs. 2a EStG-E). Nach dem am 25.02.2016 beschlossenen Regierungsentwurf, soll diese Regelung bereits ab 01.01.2016 anwendbar sein. Dem Vernehmen nach soll das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden.
Der Fiskus darf die Abschreibung, die auf den Teilwert der Forderung auf Rückzahlung der Darlehensvaluta und auf Zinsrückstände vorzunehmen ist, nicht korrigieren, wenn die inländische Muttergesellschaft das Darlehen ihrer ausländischen Tochtergesellschaft mit dem fremdüblichen Zins jedoch in fremdunüblicher Weise ungesichert gegeben hat.
In den Urteilen vom 17. Dezember 2014 und vom 24. Juni 2015 stellte der BFH fest, dass der abkommensrechtliche Grundsatz der Fremdüblichkeit nach Art. 9 Abs. 1 OECD-MA gegenüber den nationalen Vorschriften des Vertragsstaates vorrangig ist. Die Rückgängigmachung der Teilwertabschreibung für Zwecke der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 AStG ist nicht rechtmäßig, wenn das Darlehen an die ausländische Tochtergesellschaft nicht fremdüblich gesichert ist.
Mit dem Schreiben vom 30. März 2016 hat das BMF nunmehr die oben genannten Urteilsgrundsätze in vergleichbaren Fällen für nicht anwendbar erklärt. Das BMF hält an der Auffassung fest, dass zum Fremdvergleich auch die fremdüblichen Sicherheiten gehören.
Somit ist es ratsam, in gleich gelagerten Fällen Einspruch einzulegen und das gerichtliche Verfahren durchzuführen. Das Gericht wird die Teilwertabschreibung der ungesicherten Forderung an die ausländische Tochtergesellschaft unter Bezugnahme auf die genannten BFH-Urteile in der Regel anerkennen.
Mit zwei Urteilen (vom 02.12.2015 und 19.01.2016) tragen zwei Senate des BFH der Rechtsprechung der EuGH zur Organschaft Rechnung – mit unterschiedlicher Reichweite. Einigkeit besteht, dass eine kapitalistisch strukturierte Personengesellschaft – entgegen dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG - als Organgesellschaft einer umsatzsteuerlichen Organschaft qualifizieren kann. Während der V. Senat des BFH am 02.12.2015 gefordert hatte, dass an der Organgesellschaft nur Anteilseigner beteiligt sein dürfen, die finanziell in die Organschaft eingegliedert sind, machte der XI. Senat des BFH diese Einschränkung am 19.01.2016 nicht.
Daneben hat der BFH in seinem Urteil vom 19.01.2016 auch zum Vorsteuerrecht einer wirtschaftlich tätigen Führungsholding entschieden. Danach steht einer solchen Führungsholding grundsätzlich das uneingeschränkte Recht auf Vorsteuerabzug hinsichtlich allgemeiner Kosten zu. Der bisherige Einwand, dass Eingangsleistungen, die mit dem (nichtwirtschaftlichen) Halten der Beteiligung im Zusammenhang stehen, nicht zum vollständigen Vorsteuerabzug berechtigen, wird aufgegeben.
Allerdings ist der Vorsteuerabzug insoweit zu versagen, als die Führungsholding ausgangsseitig keine Geschäftsführungsleistungen an Tochtergesellschaften, sondern steuerfreie (Finanz-)Umsätze (Darlehen an Tochtergesellschaften oder Einlagen gegenüber Kreditinstituten) tätigt. Diese Umsätze sind keine bloßen Hilfsumsätze (Erzielung von Erträgen erfordert keine oder nur sehr begrenzte Verwendung von vorsteuerbehafteten Gegenständen/Dienstleistungen) und damit vorsteuerschädlich.
Für die Praxis haben die beiden Urteile des BFH folgende Bedeutung:
Im Urteil vom 14. Januar 2016 hat der BFH entschieden, dass die Parkraumüberlassung an Arbeitnehmer gegen eine (geringfügige) Kostenbeteiligung eine entgeltliche Leistung darstellt, die umsatzsteuerbar und mangels Befreiungsvorschrift auch umsatzsteuerpflichtig ist. Der Arbeitgeber hat daher die entsprechende Umsatzsteuer, die auf die entgeltliche Parkplatzüberlassung entfällt, zu erklären und an das Finanzamt abzuführen.
Liegt eine entgeltliche Leistung vor, ist es unerheblich, ob die Leistung (überwiegend) zu unternehmerischen Zwecken erbracht wurde (im BFH zu entscheidenden Fall zur Gewähr-leistung eines ungestörten Betriebsablaufs) oder zu (überwiegend) unternehmensfremden Zwecken (bspw. unentgeltliche Wertabgabe). Diese Differenzierung ist nur im Fall von unentgeltlichen Leistungen relevant. Da jedoch im Fall einer auch nur geringfügigen Kostenbeteiligung bereits eine entgeltliche – und somit auch umsatzsteuerbare - Leistung angenommen wird, kommt es auf die Differenzierung in solchen Fällen nicht mehr an.