13.07.2017
Die Europäische Kommission muss ihre Arbeit im Bereich der Umweltpolitik künftig transparenter gestalten und darf Akten nicht länger geheim halten. Industrieunternehmen dürfen sich hierfür auf das Recht des freien Zugangs zu Umweltinformationen berufen. Dies hat der Europäische Gerichtshof am 13. Juli 2017 entschieden.
Die Europäische Kommission muss ihre Arbeit im Bereich der Umweltpolitik künftig transparenter gestalten und darf Akten nicht länger geheim halten. Industrieunternehmen dürfen sich hierfür auf das Recht des freien Zugangs zu Umweltinformationen berufen. Dies hat der Europäische Gerichtshof heute entschieden.
Zugrunde lag eine Klage der Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH, eines Tochterunternehmens des französischen Baustoffkonzerns Compagnie de Saint-Gobain. Das Industrieunternehmen hatte bereits 2012 einen Antrag auf Offenlegung der Akten der Europäischen Kommission zum Emissionshandelssystem, dem wichtigsten Klimaschutz-instrument der EU, gestellt. Der EuGH hat diesen Antrag nun als rechtmäßig bewertet (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2017, Rs. C-60/15 P, Saint-Gobain Glass Deutschland GmbH). Während des gesamten Verfahrens ließ sich Saint-Gobain von der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft vertreten.
„Brüssel hatte sich entschieden gegen eine Öffnung gesperrt und dies mit dem besonderen Schutz der Vertraulichkeit des Verwaltungshandelns der EU-Organe begründet“, erläutert Rechtsanwalt und Luther-Partner Dr. Stefan Altenschmidt die Hintergründe des Luxemburger Richterspruchs: „In der 1. Instanz hatte das Europäische Gericht diese Haltung der Kommission noch bestätigt. Mit seinem heutigen Urteil in der Rechtsmittelinstanz hat der EuGH die Europäische Kommission aber zu mehr Transparenz und Offenlegung der Akten verpflichtet und das Urteil der 1. Instanz aufgehoben. Brüssel kann sich jetzt nicht mehr darauf berufen, seine Verfahren stünden unter einem besonderen Vertraulichkeitsschutz.“
Die Bedeutung des heutigen Urteils geht weit über den konkreten Fall hinaus, betont Rechtsanwalt Dr. Stefan Altenschmidt:
„Der EuGH stützt seine Entscheidung auf die völkerrechtliche Aarhus-Konvention. Danach müssen die Unterzeichner des Abkommens, zu denen auch die EU gehört, der Öffentlichkeit einen weiten und ungehinderten Zugang zu allen möglichen Arten von Umweltinformationen gewähren. Brüssel hatte hier bisher für sich einen besonderen Vertraulichkeitsschutz in Anspruch genommen. Ab sofort haben Bürger, Umweltverbände und auch Unternehmen aber einen Rechtsanspruch auf mehr Transparenz und Offenlegung von Unterlagen und Verwaltungspapieren der EU im weiten Bereich der Umweltpolitik. Dies ist ein wichtiger Beitrag zur Stärkung der Transparenz der Arbeit der europäischen Organe, der auch den Integrationsgedanken fördert.“
Prozessvertretung beim EuGH
Für Saint-Gobain:
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft/Umwelt, Planung, Regulierung: Dr. Stefan Altenschmidt (Partner), Philipp-Alexander Schütter (Senior Associate, beide Düsseldorf)
Inhouse: Rechtsanwalt und Syndikusanwalt Rainer Surberg, Rechtsabteilung der Compagnie de Saint-Gobain, Zweigniederlassung Deutschland, Aachen
Weitere Beteiligte:
Europäische Kommission: Dr. Hannes Krämer, Florence Clotuche-Duvieusart und Polya Mihaylova, alle Juristischer Dienst der Europäischen Kommission
Generalanwalt: Maciej Szpunar
Kontakt
Dr. Stefan Altenschmidt, LL.M. (Nottingham)
Rechtsanwalt | Partner
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Graf-Adolf-Platz 15
40213 Düsseldorf
Telefon +49 211 5660 18737
Mobil +49 152 016 27482
stefan.altenschmidt@luther-lawfirm.com
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