18.07.2018

Kein Stilllegungsverfahren für Stuttgart 21: EBA gewinnt mit Luther vor BVerwG

Für „Stuttgart 21“ ist kein Stilllegungsverfahren erforderlich. Diese Rechtsauffassung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Die Stuttgarter Netz AG hatte vom Eisenbahnbundesamt als Genehmigungsbehörde ein Verbot für den Rückbau der Gleise gefordert. Stattdessen sollten diese Dritten zur Weiternutzung angeboten werden. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat das EBA erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten.

Hintergrund

Für „Stuttgart 21“ ist kein Stilllegungsverfahren erforderlich. Diese Rechtsauffassung des Eisenbahnbundesamtes (EBA) hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) bestätigt. Die Stuttgarter Netz AG hatte vom Eisenbahnbundesamt als Genehmigungsbehörde ein Verbot für den Rückbau der Gleise gefordert. Stattdessen sollten diese Dritten zur Weiternutzung angeboten werden. Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat das EBA erfolgreich vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten.

Nach der Fertigstellung von „Stuttgart 21“ wird der alte, oberirdische Kopfbahnhof nicht mehr benötigt. Die DB Netz AG will die Bahnanlagen dann zurückbauen, um Platz für ein Stadtquartier zu schaffen. Die Stuttgarter Netz AG hatte ein Stilllegungsverfahren für den Kopfbahnhof gefordert, bei dem die Anlagen Interessenten zur Weiternutzung hätten angeboten werden müssen. Ein Stilllegungsverfahren soll nach dem Willen des Gesetzgebers dazu beitragen, die Eisenbahninfrastruktur in der Fläche möglichst zu erhalten, auch wenn sie für den Betreiber unwirtschaftlich geworden ist.

Nach der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart hat das  Bundesverwaltungsgericht die Sprungrevision der Klägerin abgewiesen – die DB Netz AG darf den Kopfbahnhof ohne ein Stilllegungsverfahren zurückbauen. „Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des EBA: Der Stuttgarter Hauptbahnhof wird nicht stillgelegt, sondern zu einem Durchgangsbahnhof umgebaut“, erklärt Dr. Stefan Kobes, Partner der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. „Denn mit diesem Umbau ist keine Stilllegung einer Strecke, eines betriebswichtigen Bahnhofs oder einzelner Serviceeinrichtungen verbunden.“

Für das Eisenbahnbundesamt:
Luther, Praxisgruppe Umwelt Planung Regulierung, Berlin
Dr. Stefan Kobes (Partner, Federführung), Tina Ines Schmidt

Autor/in
Dr. Stefan Kobes

Dr. Stefan Kobes
Partner
Berlin
stefan.kobes@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 0