30.09.2020

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erklärt Quarantäne-Anordnung für rechtskräftig

Potsdam – Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Anordnung durch die Stadt Potsdam für eine Corona-Quarantäne bestätigt. Mit dem Beschluss wurde ein vorhergehendes Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam aufgehoben, das die Quarantäne-Anordnung einer Schülerin für rechtswidrig erklärt hatte.

Hintergrund

Mit Hilfe der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH konnte die Stadt Potsdam vor dem OVG die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam erreichen.

Hintergrund des Falls war die Anordnung einer 14-tägigen häuslichen Absonderung einer Schülerin, gegen die die Eltern im einstweiligen Rechtsschutz vorgegangen waren. Die Landeshauptstadt Potsdam hatte die Schülerin als Kontaktperson in Quarantäne geschickt, da im Hort der von ihr besuchten Schule ein Erzieher Dienst tat, bei dem später eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde.

Das Verwaltungsgericht hatte die Anordnung zunächst ausgesetzt, weil es den Grad der Kontaktaufnahme nach den Vorgaben des Robert-Koch-Instituts für nicht ausreichend erachtete, um die Quarantäne zu begründen.

Das Oberverwaltungsgerichts bestätigte jedoch das Vorgehen des Gesundheitsamtes. „Entscheidungserheblich waren letztlich zwei Gesichtspunkte: Zum einen dürfen die Gesundheitsämter die Klassifizierung des RKI zur Ermittlung des Kontaktgrades im Einzelfall sachgemäß auslegen und anwenden; dies hatte das VG verkannt“, so der die Stadt beratende Medizinrechtler und Counsel von Luther, Dr. Hendrik Sehy. „Zum anderen erkannte das OVG Defizite in der Rechtsfolgenabwägung: Bei Unsicherheiten zum Umfang des Kontakts kann eine Quarantäne auch dann in Betracht kommen, wenn andernfalls das Risiko besteht, die Infektion in einer Schule zu verschleppen – hier ging es um den Schutz von über hundert Schülern.“

Die Entscheidung des OVG stellt einen wesentlichen Meilenstein im Rahmen der aktuellen Pandemielage dar für die Frage, welche Bedeutung den fachmedizinischen Richtlinien des RKI bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zukommt. In diesem Rahmen hat das OVG auch bewertet, welcher Ermittlungsaufwand seitens der Gesundheitsämter im Einzelfall anzustellen, aber auch ausreichend ist.

Für die Stadt Potsdam:

Luther: Dr. Hendrik Bernd Sehy (Counsel), Frances Wolf (Associate)