09.03.2022

Osterpaket EEG 2021 – Neuer Impuls für den Ausbau von Solar- und Windenergie?

Hintergrund

Neues Tempo in der Energiewende und die Beseitigung von Hürden für den Ausbau der erneuerbaren Energien – diese energiepolitischen Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag dürften insbesondere Vertreter der Wind- und Solarbranche erfreut haben.

Nun will die Bundesregierung den Ankündigungen u.a. mit einer Novelle des EEG 2021 Taten folgen lassen. Bundesminister Robert Habeck kündigte nicht weniger als eine Neuaufstellung des EEnoch vor Ostern an. Für dieses „Osterpaket“ zirkuliert nun ein Referentenentwurf, der neben dem Solarbeschleunigungspaket, d.h. insbesondere erhöhten Ausschreibungsmengen für Solaranlagen, auch weitere interessante Neuerungen beinhaltet.

 

 

Was ist konkret geplant?

Ein Teil der Neuerungen betrifft die schon im Koalitionsvertrag angedeutete Klarstellung der Bedeutung des Ausbaus der erneuerbaren Energien. Weil viele Solar- aber insbesondere Windprojekte durch langwierige und aufwändige Planungs- und Genehmigungsverfahren verzögert werden, soll nun durch einen gesetzlich festgeschrieben „Vorrang erneuerbarer Energien“ eine Beschleunigung ermöglicht werden.

Geplant ist eine Änderung des § 2 EEG 2021-E, sodass statt der bisher dort aufgeführten allgemeinen Grundsätze künftig geregelt würde, dass die Errichtung und der Betrieb von EE-Anlagen einschließlich Nebenanlagen „im überragenden öffentlichen Interesse“ liegen und „der öffentlichen Sicherheit dienen“. Der Entwurf knüpft damit ausdrücklich an bestehende Regelungen z.B. im Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz („NABEG“) an.

Auswirkung des Vorrangs

Die Definition der erneuerbaren Energien als im überragenden öffentlichen Interesse stehend und der öffentlichen Sicherheit dienend soll dabei im Falle einer behördlichen Abwägung mit anderen Rechtsgütern (insbesondere Natur und Landschaft) dazu führen, dass das besonders hohe Gewicht der erneuerbaren Energien berücksichtigt werden muss. Die erneuerbaren Energien sollen bis zum Erreichen der Treibhausgasneutralität als vorrangiger Belang in die Schutzgüterabwägung eingebracht werden.

Fraglich ist jedoch, ob ein gesetzlich verankerter Vorrang tatsächlich zu dem damit bezweckten Ergebnis führen wird. Denn im Grundsatz ist in der Rechtsprechung bereits anerkannt, dass der Ausbau der erneuerbaren Energien im „öffentlichen Interesse“ steht. Gründe des „öffentlichen Interesses“ und der „öffentlichen Sicherheit“ stellen auch grundsätzliche natur- und artenschutzrechtliche Ausnahmegründe dar. So können z.B. von den Verbotsnormen des Bundesnaturschutzgesetzes unter anderem aus zwingenden Gründen des „überwiegenden“ öffentlichen Interesses Ausnahmen zugelassen werden.

Allerdings reicht ein „einfaches“ öffentliches Interesse häufig nicht aus, um naturschutzrechtliche Bedenken zu überwinden. Zudem wird den klimaschutzrechtlichen Belangen des EEG in der bisherigen Rechtsprechung insbesondere der Verwaltungsgerichte bei der Abwägung nicht per se ein abstrakter Vorrang gegenüber den (konkreten) naturschutzrechtlichen Belangen im Einzelfall gewährt. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss zum Klimaschutzgesetz jüngst betont, dass das Klimaschutzgebot des Art. 20a GG auch im Rahmen der verfassungsrechtlichen Abwägung keinen unbedingten Vorrang gegenüber anderen Belangen genießt (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021, 1 BvR 2656/18.).

Ein solcher Vorrang würde durch die vorgesehene Änderung des § 2 EEG 2021-E jedoch zumindest im EEG 2021 gesetzlich verankert. Danach wären der Ausbau der erneuerbaren Energien als im „überragenden öffentlichen Interesse“ stehend in die Abwägungsentscheidungen u.a. gegenüber seismologischen Stationen, Denkmalschutz, Radaranlagen, dem Landschaftsbild oder im Forst-, Immissionsschutz-, Naturschutz-, Bau-, Straßen- oder Wasserrecht einzubeziehen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll künftig durch den gesetzlich verankerten Vorrang im Einzelfall wenig Raum verbleiben, einem Vorhaben unter Verweis auf den nicht hinreichenden Grad des öffentlichen Interesses bzw. mangels gesetzlich geregeltem Vorrang die Genehmigung zu versagen. Insoweit scheint der Gesetzgeber der ebenfalls in der Klimaschutzgesetz-Entscheidung des BVerfG getroffenen Aussage Bedeutung verleihen zu wollen, wonach das relative Gewicht des Klimaschutzgebots in der Abwägung – auch mit den natur- und artenschutzrechtlichen Belangen – bei fortschreitendem Klimawandel stetig zunehmen wird. Der neu im EEG angedachte grundsätzliche Vorrang des Ausbaus der erneuerbaren Energien könnte daher ein Schritt in diese Richtung sein. Es bleibt abzuwarten, wie Behörden und Gerichte darauf reagieren.

 

Wie geht es weiter?

Das „Osterpaket“ soll nach aktueller Planung möglichst noch im April im Kabinett beraten und das Gesetzgebungsverfahren noch vor der Sommerpause abgeschlossen werden. Immerhin bedürfen Teile der Novelle einer erneuten beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission. Dass diese noch im Kalenderjahr 2022 erteilt werden wird, dürfte allenfalls bei einer Verabschiedung der Novelle vor der Sommerpause realistisch sein.

Die Idee, einen Vorrang erneuerbarer Energien gesetzlich zu verankern ist dabei nicht neu. Auch im Gesetzentwurf zum EEG 2021 sollte bereits ein „öffentliches Interesse“ und die Bedeutung für die „öffentliche Sicherheit“ in Form eines neuen § 1 Abs. 5 im EEG gesetzlich vorgeschrieben werden, um den Ausbau von EE-Anlagen zu beschleunigen. Die Begründung des Gesetzesentwurfs nahm damals sogar ein „übergeordnetes öffentliches Interesse“ an. Eingang in die schlussendlich verabschiedete Fassung des EEG 2021 fand der § 1 Abs. 5 EEG 2021-E indes nicht, sondern wurde im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gestrichen. Begründet wurde die Streichung damit, dass die hohe Bedeutung der erneuerbaren Energien im EEG bereits ausreichend verankert sei und die hohe Bedeutung des Klimaschutzes und des damit verbundenen Ausbaus erneuerbarer Energien auch völker- und europarechtrechtlich vorgegeben sei. Es ist daher offen, ob die nun geplante Neufassung des § 2 EEG 2021-E tatsächlich beschlossen wird.

Ausblick

Kommt die gesetzliche Regelung wie geplant, müsste der beabsichtigte „Vorrang erneuerbarer Energien“ in den behördlichen Planungs- und Genehmigungsverfahren aber auch durch die Gerichte konsequent beachtet und umgesetzt werden. Ambitionierte Zielvorgaben blieben im Zusammenhang mit der Energiewende allzu oft bloße Papiertiger. Nur wenn die bisher teils langwierigen Abwägungsvorgänge durch das Osterpaket und weitere gesetzgeberische Maßnahmen in der Praxis nennenswert verkürzt werden können, scheint die von der Bundesregierung beabsichtigte drastische Beschleunigung des Ausbaus der erneuerbaren Energien tatsächlich erreichbar.

Wenn Sie auch weiterhin über aktuelle Entwicklungen im Energiesektor informiert bleiben wollen, melden Sie sich gerne für unseren Newsletter an. Zudem veranstaltet Luther mit den „SolarTalks“ regelmäßig Webinare zu verschiedenen Themen der Solarwirtschaft. Gerne setzen wir Sie hierfür auf die Einladungsliste, melden Sie sich einfach bei den Autoren oder bei contact@luther-lawfirm.com mit dem Hinweis "Aufnahme in den Verteiler "SolarTalks" Webinar". 

Autor/in
Benedikt Rechner

Benedikt Rechner
Counsel
Berlin
benedikt.rechner@luther-lawfirm.com
+49 30 52133 14078

Denise Helling