20.05.2022
Frankfurt – Die Luther Rechtsanwaltsgesellschaft hat die Gesellschaft eines amerikanischen Handelskonzerns erfolgreich vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) vertreten. Bei der Revision gegen Urteile aus dem Sommer 2021 ging es um notwendige Angaben bei Massenentlassungsanzeigen.
Luther Partner Achim Braner und Counsel Nadine Ceruti erreichten mit dem Urteil des BAG einen wichtigen Meilenstein im Zusammenhang mit der Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Massenentlassungsanzeigen. Die Entscheidungen setzen sich mit einer Rechtsfrage auseinander, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt war und für die Praxis von größter Bedeutung ist.
Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte mit seinen Urteilen vom Juni 2021 für erhebliches Aufsehen und Unsicherheit bei Arbeitgebern gesorgt, als es von der bislang herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur und der gelebten Praxis in der Arbeitsverwaltung abwich: Das Gericht entschied, dass die Soll-Angaben nach § 17 Abs. 3 Satz 5 KSchG zwingender Inhalt der Massenentlassungsanzeige sind und ihr Fehlen zur Unwirksamkeit der Anzeige und damit auch der Kündigungen führt. Die Formulare der Bundesagentur für Arbeit sehen allerdings ausdrücklich vor, dass die Soll-Angaben nicht mit der Massenentlassungsanzeige gemacht werden müssen, sondern nachgereicht werden können. Das BAG hob die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und folgte der Rechtsauffassung der Revisionsklägerin.
Für die Revisionsklägerin:
Luther, Employment: Achim Braner (Partner), Nadine Ceruti (Counsel)