18.06.2018

Achtung – Ende der Anzeige- und Erklärungsfristen der EnSTransV zum 30. Juni

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18.06.2018

 

Achtung – Ende der Anzeige- und Erklärungsfristen der EnSTransV zum 30. Juni

Die Inanspruchnahme strom- oder energiesteuerrechtlicher Begünstigungen ist nicht ohne Nebenwirkungen: Die Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (kurz: EnStransV) verlangt eine Offenlegung der wirtschaftlichen Vorteile, die Unternehmen durch solche Begünstigungen erlangen.


Die gegenüber dem Hauptzollamt mitzuteilenden strom- und energiesteuerrechtlichen Begünstigungen umfassen solche Tatbestände, die staatliche Beihilfen darstellen. Das europäische Beihilfenregime ist auch hier ein wesentlicher Treiber nationaler (Transparenz-) Pflichten.

Mitteilungspflichtig sind nach Anlage A der EnSTransV die

  • Steuerbefreiungen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EnergieStG,
  • Steuerermäßigungen aus §§ 3 und 3a EnergieStG,
  • Steuerermäßigungen nach § 9 Abs. 2 und Abs. 3 StromStG,
  • Steuerentlastungen im Sinne von §§ 47a, 53a Abs. 1 und 4 (früher: § 53b), 53a Abs. 6 (früher: § 53 Abs. 1) sowie gemäß §§ 54, 55, 56, 57 EnergieStG,
  • Steuerentlastungen aus §§ 9b, 9c und 10 StromStG und die
  • Steuerentlastung nach § 14a StromStV

 

Aber Vorsicht – gerade der häufig genutzte ermäßigte Steuertarif von 5,50 Euro auf Erdgas, das ein Unternehmen etwa in BHKWen zur Strom und/oder Wärmeerzeugung nutzt, ist auch mitteilungspflichtig

Während die Anzeigepflicht nach § 4 EnSTransV die im letzten Kalenderjahr beanspruchten Strom- und Energiesteuerbefreiungen oder -ermäßigungen betrifft, deckt die Erklärungspflicht aus § 5 EnSTransV die im letzten Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlten Steuerentlastungen ab.

Offenzulegen sind in diesem Zusammenhang die Mengen an Strom und Energieerzeugnissen und die jeweilige Höhe der Begünstigung in Euro.

Eine Abgabe der betreffenden Mitteilungen erfolgt mittels der unter www.zoll.de bereitgestellten Formulare 1461 und 1462 oder über das Onlineportal des Zolls. Die elektronische Abgabe ist ab dem 12. Januar 2019 verpflichtend.

Eine Befreiung von den Mitteilungspflichten für längstens drei Jahre ist möglich, falls die jeweilige Begünstigung in den vergangenen drei Jahren einen Betrag von 150.000 Euro je Jahr und Tatbestand nicht überschritten hat.

Die Mitteilungen sind bis zum 30. Juni 2018 für den Bezugszeitraum 2017 abzugeben.

Eine falsche, unvollständige oder verspätete Mitteilung ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro je Verstoß bedroht.

 

 

Dr. Mathias Mailänder
Rechtsanwalt
Senior Associate
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Hamburg
Telefon +49 40 18067 12618
mathias.mailaender@luther-lawfirm.com