18.06.2018
18.06.2018
Achtung – Ende der Anzeige- und Erklärungsfristen der EnSTransV zum 30. Juni
Die Inanspruchnahme strom- oder energiesteuerrechtlicher Begünstigungen ist nicht ohne Nebenwirkungen: Die Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (kurz: EnStransV) verlangt eine Offenlegung der wirtschaftlichen Vorteile, die Unternehmen durch solche Begünstigungen erlangen.
Die gegenüber dem Hauptzollamt mitzuteilenden strom- und energiesteuerrechtlichen Begünstigungen umfassen solche Tatbestände, die staatliche Beihilfen darstellen. Das europäische Beihilfenregime ist auch hier ein wesentlicher Treiber nationaler (Transparenz-) Pflichten.
Mitteilungspflichtig sind nach Anlage A der EnSTransV die
Aber Vorsicht – gerade der häufig genutzte ermäßigte Steuertarif von 5,50 Euro auf Erdgas, das ein Unternehmen etwa in BHKWen zur Strom und/oder Wärmeerzeugung nutzt, ist auch mitteilungspflichtig
Während die Anzeigepflicht nach § 4 EnSTransV die im letzten Kalenderjahr beanspruchten Strom- und Energiesteuerbefreiungen oder -ermäßigungen betrifft, deckt die Erklärungspflicht aus § 5 EnSTransV die im letzten Kalenderjahr tatsächlich ausgezahlten Steuerentlastungen ab.
Offenzulegen sind in diesem Zusammenhang die Mengen an Strom und Energieerzeugnissen und die jeweilige Höhe der Begünstigung in Euro.
Eine Abgabe der betreffenden Mitteilungen erfolgt mittels der unter www.zoll.de bereitgestellten Formulare 1461 und 1462 oder über das Onlineportal des Zolls. Die elektronische Abgabe ist ab dem 12. Januar 2019 verpflichtend.
Eine Befreiung von den Mitteilungspflichten für längstens drei Jahre ist möglich, falls die jeweilige Begünstigung in den vergangenen drei Jahren einen Betrag von 150.000 Euro je Jahr und Tatbestand nicht überschritten hat.
Die Mitteilungen sind bis zum 30. Juni 2018 für den Bezugszeitraum 2017 abzugeben.
Eine falsche, unvollständige oder verspätete Mitteilung ist als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro je Verstoß bedroht.
Dr. Mathias Mailänder |