11.12.2023
BGH, Urteil vom 11. Juli 2023, II ZR 116/21, Autoren: Dr. Benjamin Hub, Paulina Maria Schiefelbein
Viele GmbH-Satzungen enthalten konkrete Regelungen, wie ein Gesellschafter durch einen Gesellschafterbeschluss aus der jeweiligen GmbH ausgeschlossen werden kann. Gibt es keine solchen Regelungen in der Satzung der GmbH, kann der Ausschluss anerkannter Maßen durch eine Ausschließungsklage erfolgen. Wird ein GmbH-Gesellschafter durch Ausschließungsklage aus der GmbH ausgeschlossen, wurde der Ausschluss nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) erst effektiv, wenn die Abfindung an den Betroffenen ausgezahlt war (BGH, II ZR 235/52; sog. „Bedingungslösung“). Es gab also eine Schwebezeit zwischen dem Ausschließungsurteil und der Leistung der Abfindungszahlung. In dieser Schwebezeit war der Betroffene (jedenfalls grundsätzlich) weiterhin Gesellschafter und es bestand ein erhebliches Störpotential, das bis zur Handlungsunfähigkeit der GmbH reichte.
Der BGH ist nun von der „Bedingungslösung“ abgerückt und hat seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben.
Dr. Benjamin Hub
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