25.11.2024

Bankgarantien im internationalen Handel – Teil 3 – Zwischen Hammer und Amboss: die Rolle der Garantiebank

Background

Bestimmt fragen Sie sich, was eine Garantiebank mit den Streitigkeiten zwischen zwei Vertragspartnern zu tun hat, die in einer Lieferbeziehung miteinander stehen. Sie erinnern sich vielleicht: Die A-GmbH hatte mit dem Zulieferunternehmen B-AG einen Liefervertrag über Kunststoffgranulat zur Herstellung von Kunststoffverpackungen geschlossen. In der Vergangenheit hatte die A-GmbH allerdings mehrfach schlechte Erfahrungen mit der Qualität des Granulats gemacht. Das führte dann zu gerichtlichen Auseinandersetzungen wegen der Vorauszahlungen, die die A-GmbH an ihre Vertragspartner gezahlt hatte. Um nicht noch einmal selbst ein Gerichtsverfahren einleiten zu müssen, was mit einigen Kosten verbunden ist, hat die A-GmbH nach entsprechender anwaltlicher Beratung eine Sicherheit von der B-AG verlangt. Damit war die B-AG nach entsprechendem Hinweis der A-GmbH – no guarantee, no contract – auch einverstanden.

Die B-AG hat dann ihre Hausbank, die C-Bank, beauftragt, der A-GmbH eine Bankgarantie auf erstes Anfordern zu stellen. Das tat die C-Bank dann auch und stellte der B-AG eine Rechnung in Höhe von 3,50 % p.a. der Garantiesumme. Zudem musste die A-GmbH der C-Bank eigene Sicherheiten stellen, weil diese den Garantiebetrag im Falle seiner Auszahlung an die A-GmbH von der B-AG zurückverlangen würde und es mit der Solvenz der B-AG nicht zum Besten bestellt war.

In vielen Lieferbeziehungen passiert danach im Wesentlichen nichts mehr mit Blick auf die Bankgarantie, weil der Vertrag wie vereinbart abgewickelt wird. Es kann aber auch anders kommen. Im konkreten Fall nämlich stellte die A-GmbH kurz nach der Lieferung des Kunststoffgranulats fest, dass dieses weder die erwartete Schlagzähigkeit noch die erforderliche Beständigkeit hatte, so dass der Bereichsleiter anordnete, dass der „Müll“ von der B-AG abgeholt werden müsse, da nur gute Qualität ins Haus käme. In ihrem Beschwerdeschreiben an die B-AG stellte sich die A-GmbH wohl formuliert auf den Standpunkt, dass die von ihr monierten Qualitätseigenschaften vertraglich vereinbart waren und die tatsächliche Lieferung hiervon abwich. Die B-AG antwortete hierauf nicht unerwartet, dass über die konkreten Qualitätseigenschaften zwar gesprochen worden sei, diese aber schließlich nicht vertraglich vereinbart wurden, sodass nur die übliche Qualität geschuldet sei. Da die B-AG das Granulat entgegen der Aufforderung der A-GmbH nicht neu liefern wollte, drohte die A-GmbH damit, die Bankgarantie gegenüber der C-Bank in Anspruch zu nehmen. Genau das passierte dann kurze Zeit später auch.

Hiermit hatte die B-AG wegen der Schreiben der A-GmbH auch gerechnet und mit der C-Bank frühzeitig Kontakt aufgenommen. Die B-AG erläuterte der C-Bank unter Vorlage des zwischen den Parteien geschlossenen Liefervertrags und der gewechselten Schreiben, dass eine Inanspruchnahme der Garantie durch die A-GmbH offensichtlich rechtsmissbräuchlich wäre, weil die B-AG keinesfalls eine Neulieferung schulde. Naheliegenderweise behauptete die A-GmbH in dem Schreiben, mit dem sie sodann die Auszahlung der Garantie von der C-Bank begehrte, genau das Gegenteil.

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Dr. Stephan Bausch, D.U.

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Stephanie Quaß

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